Version [1727]
Dies ist eine alte Version von WindenergieanlageTypenaenderung erstellt von WojciechLisiewicz am 2017-11-14 13:44:01.
Typenänderung
Zu unterscheiden zwischen:
- Änderungsanzeige - § 15 BImSchG
- Änderungsgenehmigung - § 16 BImSchG
Relevante Rechtsprechung in diesem Zusammenhang:
- VGH Münschen vom 11. 8. 2016, 22 CS 16.1052 (von der Änderung des Anlagentyps kann nicht auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung automatisch geschlossen werden...) - auf der Grundlage eines Gutachtens;
- OVG Koblenz vom 3. 8. 2016, 8 A 10377/16 (bei scheinbar geringen Unterschieden allerdings nicht offensichtlich keine wesentliche Änderung - also keine Änderungsanzeige ausreichend) - Begründung auch: weil Gutachten eingeholt wurde...
- OVG Münster vom 25. 2. 2015, 8 A 959/10 (hier eine komplett neue Anlage, weil die Änderung Verzicht auf alte Anlage...); komplett neues Genehmigungsverfahren, allerdings mit Rückgriff auf alte UVP möglich;
Eventuelles Zukunftsmodell: Typenunabhängiges Genehmigungsverfahren?
Da aktuell bereits bei Genehmigung bestimmter Anlagentyp anzugeben und Gegenstand des Genehmigungsbescheides ist - eventuelle technische Änderungen führen zum Risiko, dass aufwändiges Verwaltungsverfahren zu führen ist, obwohl Genehmigung bereits vorliegt.
Weiteres Problem: Zuschlag nach § 36f EEG kann auch entfallen!
Lösung: Genehmigung auf der Grundlage eines "worst-case-Szenarios"... Probleme sind aber:
- Konkurrenzgebot
- EEG 2017
- etc.
Möglichkeiten:
- Inhalt der Genehmigung nicht genau geregelt,
- jedenfalls "Genehmigungsgegenstand"
- konkreter Typus anzugeben? - eher nicht...
- stammt i. d. R. aus den Antragsunterlagen;
- siehe § 12 Abs. 2a BImSchG
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