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Typenänderung


Zu unterscheiden zwischen:
  • Änderungsanzeige - § 15 BImSchG
  • Änderungsgenehmigung - § 16 BImSchG

Relevante Rechtsprechung in diesem Zusammenhang:
  • VGH Münschen vom 11. 8. 2016, 22 CS 16.1052 (von der Änderung des Anlagentyps kann nicht auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung automatisch geschlossen werden...) - auf der Grundlage eines Gutachtens;
  • OVG Koblenz vom 3. 8. 2016, 8 A 10377/16 (bei scheinbar geringen Unterschieden allerdings nicht offensichtlich keine wesentliche Änderung - also keine Änderungsanzeige ausreichend) - Begründung auch: weil Gutachten eingeholt wurde...
  • OVG Münster vom 25. 2. 2015, 8 A 959/10 (hier eine komplett neue Anlage, weil die Änderung Verzicht auf alte Anlage...); komplett neues Genehmigungsverfahren, allerdings mit Rückgriff auf alte UVP möglich;


Eventuelles Zukunftsmodell: Typenunabhängiges Genehmigungsverfahren?

Da aktuell bereits bei Genehmigung bestimmter Anlagentyp anzugeben und Gegenstand des Genehmigungsbescheides ist - eventuelle technische Änderungen führen zum Risiko, dass aufwändiges Verwaltungsverfahren zu führen ist, obwohl Genehmigung bereits vorliegt.

Weiteres Problem: Zuschlag nach § 36f EEG kann auch entfallen!

Lösung: Genehmigung auf der Grundlage eines "worst-case-Szenarios"... Probleme sind aber:
- Konkurrenzgebot
- EEG 2017
- etc.


Möglichkeiten:
  • Inhalt der Genehmigung nicht genau geregelt,
  • jedenfalls "Genehmigungsgegenstand"
  • konkreter Typus anzugeben? - eher nicht...
  • stammt i. d. R. aus den Antragsunterlagen;
  • siehe § 12 Abs. 2a BImSchG - dem Grunde nach Genehmigung allgemeiner Art und nachträgliche Präzisierung OK (Auflagen)
  • § 7 Abs. 1 S. 5 der 9. BImSchV - Unterlagen können später eingereicht werden...
  • § 6 Abs. 2 BImSchG (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen...)

Probleme:
  • Bestimmtheitsgebot; aber: bei "worst-case-Betrachtung" kein Problem...
  • Drittbetroffenheit dabei: bei Betroffenheit im "worst-case" ist auch verfügende Wirkung gegeben, also Abwehr möglich!
  • Konkurrenzsituation - insb. wenn mit Antrag Kontingent ausgeschöpft aber eigentlich nicht benötigt wird... ABER: es gilt der Prioritätsgrundsatz, BImSchG schützt nicht vor Wettbewerbern;
  • Angabe im Ausschreibungsverfahren nach EEG 2017! "mit den erforderlichen Angaben 3 Wochen vor Gebotstermin" an Register melden, MaStRV...


Thema: Konzentration
Gem. § 13 BImSchG führt die Genehmigung zur Konzentration.




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