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Mangels Regelung in der EVTZVO einerseits und einschlägiger Rechtsprechung andererseits lässt sich nicht eindeutig feststellen, inwiefern die Mitglieder des Sitz des EVTZ frei von einem Mitgliedsstaat in einen anderen verlegen können. Hier wird es maßgeblich darauf ankommen, ob der EVTZ eine juristische Person des nationalen Rechts (des Sitzstaates) oder des EU-Rechts (wie [[SCE]] oder [[SE]]) ist (dazu mehr im [[EVTZ anderen Artikel]]. Nur in dem zweiten Fall kann nach Ansicht der Verfasser eine Sitzverlegung ohne vorherige Auflösung des EVTZ möglich sein.