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=====Sitz des EVTZ=====
((1)) Allgemeines
Die Parteien können den Sitz des EVTZ frei festlegen. Er muss sich aber immer in einem Mitgliedstaat befinden (Art. 1 Abs. 5 EVTZVO). Dies gilt auch dann, wenn sich am EVTZ Mitglieder aus den Drittstaaten beteiligen.
Erfahrungsgemäß fordern einige Genehmigungsbehörde die Mitglieder, den Sitz eines Verbundes in ihrem Staat zu verorten. Diese Forderung ist unbegründet, da dies dem Grundsatz der freien Sitzbestimmung und Gleichheit aller Mitgliedstaaten widerspricht.
((1)) Relevanz des Sitzes
Die Festlegung des Sitzes eines EVTZ ist nicht irrelevant. Nach der EVTZVO bestimmt der Sitz u.a. das auf den EVTZ anzuwendende Recht. Im Einzelnen kann man in der EVTZVO folgende Aspekte finden, die vom Sitz abhängig sind:
1) das in Bezug auf von der EVTZ-Verordnung nicht oder nur zum Teil erfasste Bereiche anwendbare Recht (Art. 2 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) EVTZVO),
1) Anwendung von den Regeln des internationalen Privatrechts (Art. 2 Abs. 1 S. 2 EVTZVO),
1) die Regeln der Registrierung oder der Veröffentlichung der Gründungsdokumente (Art. 5 Abs. 1 EVTZVO),
1) die Kontrolle der Verwaltung von öffentlichen Finanzmitteln (Art. 6 Abs. 1 EVTZVO),
1) das für Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anwendbare Recht (Art. 8 Abs. 2 Buchst. e) EVTZVO),
1) die Erstellung des Abschlusses, einschließlich des dazugehörigen Jahresberichts, sowie die Prüfung und die Offenlegung dieses Abschlusses (Art. 11 Abs. 2 EVTZVO),
1) das Verfahren über die Liquidation, die Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung und vergleichbare Verfahren (Art. 12 Abs. 1 EVTZVO),
1) zuständige Behörde für die Auflösung des EVTZ (Art. 14 Abs. 1 EVTZVO),
1) die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten, an denen der EVTZ beteiligt ist (Art. 15 Abs. 2 EVTZVO).
((1)) Sitzverlegung
Mangels Regelung in der EVTZVO einerseits und einschlägiger Rechtsprechung andererseits lässt sich nicht eindeutig feststellen, inwiefern die Mitglieder des Sitz des EVTZ frei von einem Mitgliedsstaat in einen anderen verlegen können. Hier wird es maßgeblich darauf ankommen, ob der EVTZ eine juristische Person des nationalen Rechts (des Sitzstaates) oder des EU-Rechts (wie [[SCE]] oder [[SE]]) ist (dazu mehr im [[EVTZ anderen Artikel]]. Nur in dem zweiten Fall kann nach Ansicht der Verfasser eine Sitzverlegung ohne vorherige Auflösung des EVTZ möglich sein.
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CategoryEVTZAllgemein
((1)) Allgemeines
Die Parteien können den Sitz des EVTZ frei festlegen. Er muss sich aber immer in einem Mitgliedstaat befinden (Art. 1 Abs. 5 EVTZVO). Dies gilt auch dann, wenn sich am EVTZ Mitglieder aus den Drittstaaten beteiligen.
Erfahrungsgemäß fordern einige Genehmigungsbehörde die Mitglieder, den Sitz eines Verbundes in ihrem Staat zu verorten. Diese Forderung ist unbegründet, da dies dem Grundsatz der freien Sitzbestimmung und Gleichheit aller Mitgliedstaaten widerspricht.
((1)) Relevanz des Sitzes
Die Festlegung des Sitzes eines EVTZ ist nicht irrelevant. Nach der EVTZVO bestimmt der Sitz u.a. das auf den EVTZ anzuwendende Recht. Im Einzelnen kann man in der EVTZVO folgende Aspekte finden, die vom Sitz abhängig sind:
1) das in Bezug auf von der EVTZ-Verordnung nicht oder nur zum Teil erfasste Bereiche anwendbare Recht (Art. 2 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) EVTZVO),
1) Anwendung von den Regeln des internationalen Privatrechts (Art. 2 Abs. 1 S. 2 EVTZVO),
1) die Regeln der Registrierung oder der Veröffentlichung der Gründungsdokumente (Art. 5 Abs. 1 EVTZVO),
1) die Kontrolle der Verwaltung von öffentlichen Finanzmitteln (Art. 6 Abs. 1 EVTZVO),
1) das für Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anwendbare Recht (Art. 8 Abs. 2 Buchst. e) EVTZVO),
1) die Erstellung des Abschlusses, einschließlich des dazugehörigen Jahresberichts, sowie die Prüfung und die Offenlegung dieses Abschlusses (Art. 11 Abs. 2 EVTZVO),
1) das Verfahren über die Liquidation, die Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung und vergleichbare Verfahren (Art. 12 Abs. 1 EVTZVO),
1) zuständige Behörde für die Auflösung des EVTZ (Art. 14 Abs. 1 EVTZVO),
1) die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten, an denen der EVTZ beteiligt ist (Art. 15 Abs. 2 EVTZVO).
((1)) Sitzverlegung
Mangels Regelung in der EVTZVO einerseits und einschlägiger Rechtsprechung andererseits lässt sich nicht eindeutig feststellen, inwiefern die Mitglieder des Sitz des EVTZ frei von einem Mitgliedsstaat in einen anderen verlegen können. Hier wird es maßgeblich darauf ankommen, ob der EVTZ eine juristische Person des nationalen Rechts (des Sitzstaates) oder des EU-Rechts (wie [[SCE]] oder [[SE]]) ist (dazu mehr im [[EVTZ anderen Artikel]]. Nur in dem zweiten Fall kann nach Ansicht der Verfasser eine Sitzverlegung ohne vorherige Auflösung des EVTZ möglich sein.
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