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Die EVTZ-VO sieht in Art. 3 vor, dass die Mitgliedschaft in einem EVTZ nur bestimmten Rechtssubjekten zusteht (sog. Einrichtungen des öffentlichen Rechts.) Als Mitglieder eines EVTZ kommen daher in Betracht:
- die Mitgliedstaaten der EU selbst,
- Gebietskörperschaften (regional oder lokal - Landkreise oder Gemeinden; in Polen: //powiat// und //gmina//),
- Verbände der o. g. Rechtssubjekte,
- sonstige Subjekte, die in Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML RL 2004/18/EG]] genannt werden, d.h. folgende Voraussetzungen (kumulativ) erfüllen:
- zum Zweck gegründet sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
- Rechtspersönlichkeit besitzen,
- überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert werden und
- hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
Zu den Gründungsvoraussetzungen eines EVTZ gehört ferner, dass es sich um Einrichtungen aus **unterschiedlichen** Mitgliedstaaten der EU handelt.
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO **nicht zulässig**. Dies bedeutet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen.
((1)) GRÜNDUNGSVERFAHREN
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CategoryEVTZAllgemein
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- [[http://portal.cor.europa.eu/egtc/en-US/Projects/already/Documents/2009-03-27%20Statuts%20GECT%20avec%20logo.pdf Satzung]] des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit "EURODISTRIKT STRASBOURG-ORTENAU">>