Einstellung von Mitarbeitern eines EVTZ
In der Übereinkunft des EVZT sind „die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren“ zu bestimmen (Art. 8 Abs. 2 lit. k) EVTZVO). Analog sind in der Satzung eines EVTZ „seine Verfahren für die Personalverwaltung und für Einstellungen“ festzulegen (Art. 9 Abs. 2 lit. e) EVTZVO). Es handelt sich hierbei um die spezifischen Vereinbarungen zu Personalverwaltung und Einstellungsverfahren (vgl. Erwägungsgrund 26 EVTZÄndVO).
[hier ausbauen] Wie kann dies aus der Sicht eines Arbeitsrechtlers verstanden werden? Wie präzise sollen die Bestimmungen sein? Erfahrungsgemäß werden sehr allgemeine Klausel verwendet.
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