Direktor eines EVTZ
A. Allgemeines
Nach Art. 10 Abs. 1 EVTZVO ist er ein von den zwei obligatorischen Organen des Verbundes.
B. Einstellung des Direktors
Er kann Angestellter des Verbundes oder seiner Mitarbeiter sein. Im ersten Fall ist er daher Angestellter des Verbundes. Für ihn gelten daher die im Arbeitsvertrag bestimmten Regelungen und ggf. die Eingriffsnormen der lex fori.
Im zweiten Fall sollen die auf die Entsendung geltenden Rechtsvorschriften angewendet werden. In dieser Fallkonstellation ist aber zu beachten, dass es hier aber zu Loyalitätskonflikten kommen kann, da der Direktor zwar im Interesse des Verbundes zu handeln hat, verbleibt aber nach wie vor Mitarbeiter eines von den Mitgliedern. Dem kann zwar durch entsprechende Bestimmungen im Vertrag mit dem Direktor abhelfen. In praktischer Hinsicht ist aber von solchen Konstruktionen wegen der Transparenz und Klarheit der Rechtslage abzusehen.
Ferner ist zu fragen, ob es zwischen der Benennung für die Funktion des Direktors und dem Grundverhältnis (z.B. Arbeitsvertrag mit dem EVTZ) zu unterscheiden ist (analog wie bei Geschäftsführung). Wenn dies der Fall sein sollte, müssen beide Verträge auseinander gehalten und es muss unterschiedlich angeknüpft werden. Die Kollisionsnormen sind wieder der RomIVO zu entnehmen.
C. Haftung für den Direktor
Letztlich ist auf die Haftung des EVTZ für seinen Direktor hinzuweisen. Nach Art. 10 Abs. 3 EVTZVO haftet der EVTZ für die Handlungen seines Direktors auch dann, wenn solche Handlungen nicht zu den Aufgaben des EVTZ gehören.
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