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Mit der [[https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2017/heftnummer:15/seite:440 Verordnung zur Durchführung des Art. 12 Abs. 2a der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Durchführungsverordnung – EVTZDV) vom 16. August 2017]] (GVBl. 2017 S. 440) wurde auch eine fakultative Haftungsbeschränkung eingeführt.
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Die Ausführungsregelung befindet sich in § 13 Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften ([[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustWiG BayZustWiG]]). Diese lautet:
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Mit der Verordnung [[https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2017/heftnummer:15/seite:440 Verordnung zur Durchführung des Art. 12 Abs. 2a der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Durchführungsverordnung – EVTZDV) vom 16. August 2017]] (GVBl. 2017 S. 440) wurde auch eine fakultative Haftungsbeschränkung eingeführt.
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Mit der Verordnung [[https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2017/heftnummer:15/seite:440 Verordnung zur Durchführung des Art. 12 Abs. 2a der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Durchführungsverordnung – EVTZDV) vom 16. August 2017]] wurde auch eine fakultative Haftungsbeschränkung eingeführt.
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Die Ausführungsregelung befindet sich in § 13 Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften ([[http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustWiG?AspxAutoDetectCookieSupport=1 BayZustWiG]]). Diese lautet:
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CategoryEVTZDeutschlandNationaleVorschriften
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CategoryEVTZNationaleVorschriften
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Die Ausführungsregelung befindet sich in § 13 Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (BayZustWiG). Diese lautet:
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Die Ausführungsregelung befindet sich in § 13 [[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-WiRZustGBY2005rahmen&psml=bsbayprod.psml&max=true&aiz=true BayZustWiG]]. Diese lautet: