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Das Recht zum EVTZ in Bayern (DE)


Die Ausführungsregelung befindet sich in § 13 Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (BayZustWiG). Diese lautet:

Art. 13
Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit – EVTZ – (ABl EU Nr. L 210 S. 19) ist die Regierung der Oberpfalz. Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Anwendung dieser Verordnung durch Rechtsverordnung zu regeln.


Diese Regelung wurde mit Wirkung vom 1.1.2008 durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl S. 964) eingefügt und durch mit Wirkung vom 30.8.2014 durch VO v. 22. 7. 2014 (GVBl S. 286) geändert.

Mit der Verordnung zur Durchführung des Art. 12 Abs. 2a der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Durchführungsverordnung – EVTZDV) vom 16. August 2017 (GVBl. 2017 S. 440) wurde auch eine fakultative Haftungsbeschränkung eingeführt.


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