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Rekommunalisierung

politische Entscheidung mit rechtlichen Konsequenzen

A. Hintergrund - Rekommunalisierung in Thüringen
In Thüringen wurde im Mai 2013 die Thüringer Energie (vorher Tochter der E.ON) rekomunalisiert. Nun sie gehört zum Kommunalen Energiezweckverband Thüringen (KET), Kommunaler Energie Beteiligungsgesellschaft (KEB) und Gesellschaft der kommunalen Strom-Aktionäre in Thüringen (insg. halten die drei Gesellschaften 84,8% Kapitals). 15,2 Prozent der Anteile gehören der Thüga. Damit ist der bundesweit größte kommunale Regionalversorger entstanden. Der Rekommunalisierungsprozess von TEAG gehört zu den größten Rekommunalisierungsbeispielen in den letzten Jahren. Damit stellt sich die Frage, ob die Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft in diesem Bundesland noch zu diskutieren ist.
Dies ist zu bejahen, und zwar aus mind. drei Gründen. Zum einen ist es relevant, ob wir tatsächlich von einer Rekommunalisierung reden können. Ferner ist zu bewerten, ob die mit der Rekommunaalisierung verbundenen Hoffnungen und Überlegungen sich nach drei Jahren bestätigt haben. Letztlich ist noch zu behandelnd, wie die erfolgte Übergang von E.ON TE AG in Eigentum kommunaler Gesellschaften vor dem Hintergrund der CETA und TTIP zu bewerten sind.


B. Hat tatsächlich die Rekommunalisierung stattgefunden?
In der Literatur werden folgende Formen der Rekkunalisierung im Energiebereich genannt:
  1. Rückübertragung von bereits privatisierten ehemals öffentlichen Einrichtungen,
  2. Errichtung neuer Stadtwerke,
  3. Vergabe von Wegenutzungsverträgen nach § 46 EnWG an kommunale Verteilernetzbetreiber bzw.
  4. interkommunale Zusammenarbeit (Röhl 2015, S. 5)

Im Falle von TEAG kan mann sich fragen, ob tatsächlich eine Rekommunalisierung erfolgte, da nicht eine Kommune an dem neuen Rechtssubjekt teilnimmt, sondern mehrere. Die Kommunen sind daher an der TEAG nicht direkt, sondern durch ihre eigenen Beteiligungsgesellschaften vertreten. Korrekter sollte dann von einer Mischform von Nr. 1 und Nr. 4 gesprochen werden.

C. Ziele der Rekommunalisierung
Für Rekommunalisierung durch die Übernahme von E.ON TE AG in kommunales Eigentum wurden folgende Argumente erhoben:

Dagegen wurde noch bemängelt:
  • die Übernahme der Thüringer Energie durch die Kommunen sei nicht ausreichend transparent,
  • die Rolle der beteiligten Kreditinstitute unklar,
  • die Rolle der Thüga nicht klar (Sonderdividende für Beratungsleistungen etc. zugestanden),
  • einzelne Gebietskörperschaften (Schmiedefeld) dagegen.


In der Fachliteratur wurden 10 Ziele der Rekommunalisierung ausarbeitet (Berlo & Wagner 2013, S. 21). Dazu gehören:
1. Erreichung ökologischer Ziele und Gestaltung der Energiewende vor Ort

2. Verbesserung der lokalen Wertschöpfung und stärkere Einbindung der örtlichen Marktpartner

3. Nutzung des kommunalwirtschaftlichen (steuerlichen) Querverbundes zur Finanzierung wichtiger örtlicher Aufgaben

4. Verbesserung der Einnahmesituation der Kommune

5. Demokratisierung der Energieversorgung und stärkere Ausrichtung auf das Gemeinwohl (Public value)
Hier insb.
Verbesserte Kommunikation und Offenlegung der Strategie gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern
Finanzielle Bürgerbeteiligung durch Nutzung innovativer Finanzierungsinstrumente (z.B. Klimasparbriefe, Errichtung von Bürgersolar- und -windenergieanlagen, Bürgerfonds und Einbindung von Bürgergenossenschaften in die Eigentümerstruktur)
Einbindung in Lokale Agenda 21
Verbesserung des kommunalpolitischen Einflusses in Aufsichtsgremien
Einnahmen aus örtlicher Energieversorgung kommen ganz überwiegend der eigenen Bürgerschaft zugute und fließen nicht ab in die Hände fremder Geldgeber (Berlo & Wagner 2013, S. 28-29)


6. Schaffung und Sicherung guter Arbeitsplätze vor Ort
TE AG hat bestimmt die Arbeitsplätze geschafft. Die Zahl der Mitarbeiter ist um mehr als 200 gestiegen.


7. Wahrnehmung sozialer Verantwortung bei der Energieversorgung


8. Ausrichtung der örtlichen Energieversorgung auf Qualitätswettbewerb statt Preiswettbewerb und Ausweitung ökoeffizienter Energiedienstleistungen


9. Realisierung von Kunden- bzw. Bürgernähe und Nutzung komparativer Vorteile wie z.B. der ausgeprägten örtlichen Problemlösungskompetenz


10. Realisierung von Synergien mit anderen Sparten


D. Rekommunalisierung und TTIP/CETA
Ziel von Abkommen: Schaffung eines Binnenmarktes mit institutionellen Strukturen (Broß 2015, S. 10).

1. TTIP
Minister Gabriel erklärt aber TTIP für tot FOCUS Online.
Am 16.9. soll ein Gipfel der Handelsminister der EU in Bratislava stattfinden. Danach sollen die Verhandlungen fortgesetzt oder gestoppt werden.

Gegen TTIP und CETA wird erhoben, dass keine Rechtsgrundlage für den Beitritt zu einem solchen Binnenmarkt im GG vorhanden ist. Es ist auch keine gute Erfahrung mit bisherigen Abkommen (NAFTA) nachweisbar, insb. wurden keine Arbeitsplätze geschaffen, obwohl davon die Rede war. Im gegenteil, die Lage wurde verschlechtert.
Auch gegen die Klauseln zu Schiedsgerichtsbarkeit wird erhoben, dass sie Widerspruch in sich selbst sind. Privatpersonen sind keine Völkerrechtssubjekte und dürfen daher nicht gegen Staaten vorgehen. Die Expertengruppen stehen außerhalb der Rechtsordnung und damit wird - eigentlich nicht gewollter - Bundesstaat in den vertraglich vereinbarten Sachbereichen errichtet (Broß 2015, S. 21). Invesortenschutzklauseln verstoßen gegen allgemeine Rechtsgrundsätze einer rechtsstaatlich-demokratischen Rechtsordnung wie sie allen Vertragsstaaten und EU eigen ist (Broß 2015, S. 23). Dies folgt vor allem daraus, dass die ausländischen Unternehmer besser gestellt werden als die inländischen. Nach den Inforamtionen soll TTIP die Rekommunalisierung privatisierter Bereiche der Daseinsvorsorge unmöglich machen (sog. Standstill-Klausel - Die Standstill-Klausel besagt, dass nach einer Einigung der erreichte Status der Liberalisierung nicht mehr aufgehoben werden darf.). DasBMWi hält dies nicht für zutreffend.

2. CETA
Welche Bedeutung hat dies für die Rekommunalisierung? Nach BMWi FAQ finden aber sog. Sperrklinken- oder Ratchetklauseln im Bereich Daseinsvorsorge keine Anwendung. Rekommunalisierungen bleiben daher mit CETA möglich.
Sh. CETA, S. 122 ff (Chapter Seventeen); Nettesheim 2016



E. Schlussfolgerungen



Literatur:
Brück von Oertzen/Kreggenfeld: Die Novelle des § 46 EnWG im Spannungsfeld des Vergaberechts, EWeRK 2016, 12;
Hofmann/Zimmermann: Rechtsrahmen für die Vergabe von Wegenutzungsverträgen im Energiebereich nach der neuen Konzessionsvergaberichtlinie, NZBau 2016, 71;
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