Das Recht zum EVTZ in Oberösterreich (AT)
Bezeichnung: Landesgesetz über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit(Oö. EVTZ-Anwendungsgesetz - Oö. EVTZG)
Zugang: über RIS
Anmerkungen: Haftung kann beschränkt werden (§ 2 Abs. 4 Oö EVTZG)
CategoryEVTZÖsterreichNationaleVorschriften
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