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Verlauf der Änderungen der Seite InterregUndBeihilferecht


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Zuletzt bearbeitet am 2017-05-10 15:10:03 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Bei den ETZ-Mitteln ist die Qualifikation als „staatliche Mittel“ schon deswegen problematisch, da sie Teil des EFRE sind (Art. 4 Abs. 1 ETZ-VO, Art. 92 Abs. 9 VO 1303/2013). Die Strukturgelder sind daher Teil des EU-Haushaltes und damit unionale Mittel. Die EU-Fördermitteln, die von der EU direkt an den Begünstigten gezahlt werden (z.B. Horizon 2020, COSME, Mittel der Europäischen Investmentbank und des Europäischen Investmentfonds), scheiden aus dem Anwendungsbereich des Art. 107 Abs. 1 aus (Mestmäcker/Schweiter, 2016, Art. 107 Rn. 284; Groeben, von der /Schwarze/Maria Segura Catalán AEUV Art. 107 Rn. 30).
Die ETZ wird durch die einzelnen Kooperationsprogramme umgesetzt. Ein Kooperationsprogramm wird durch die Mitgliedstaaten vereinbart. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sind nicht frei in der Inhaltsbestimmung des Programmes. Im Allgemeinen muss mit einem ETZ-Kooperationsprogramm ein Beitrag zur Unionsstrategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion geleistet werden.
Bei den kommunalen Einrichtungen problematisch ist, ob sie als Unternehmen zu qualifizieren sind. Nicht als Beihilfe werden die Mittel angesehen, die an die Einrichtungen vergeben werden, die die hoheitlichen Befugnisse ausüben ("//exercising public powers und public authorities//").
Ansonsten ist relevant, ob die betroffene Einrichtung "im Kontext der ETZ" wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Aktivitäten ausführt. Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist nur im Hinblick auf erstere als Unternehmen anzusehen (Bekanntmachung 2016, Rn. 10; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12.12.2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290, Rn. 108). Solange also die Kostenstellen der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigung auseinander gehalten werden, kann die Eigenschaft der Einrichtung als Unternehmen bejaht oder verneint werden. Für die Qualifikation der Einrichtung als Unternehmen ist daher maßgeblich, in welchem Bereich die Handlungen im Rahmen des Projektes vorgenommen werden.

Gelöscht:
Bei den ETZ-Mitteln ist die Qualifikation als „staatliche Mittel“ schon deswegen problematisch, da sie Teil des EFRE sind (Art. 4 Abs. 1 ETZ-VO, Art. 92 Abs. 9 VO 1303/2013 ). Die Strukturgelder sind daher Teil des EU-Haushaltes und damit unionale Mittel. Die EU-Fördermitteln, die von der EU direkt an den Begünstigten gezahlt werden (z.B. Horizon 2020, COSME, Mittel der Europäischen Investmentbank und des Europäischen Investmentfonds), scheiden aus dem Anwendungsbereich des Art. 107 Abs. 1 aus (Mestmäcker/Schweiter, 2016, Art. 107 Rn. 284; Groeben, von der /Schwarze/Maria Segura Catalán AEUV Art. 107 Rn. 30).
Die ETZ wird durch die einzelnen Kooperationsprogramme umgesetzt. Ein Kooperationsprogramm wird durch die Mitgliedstaaten vereinbart. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sind nicht frei in der Inhaltbestimmung des Programmes. Im Allgemeinen muss mit einem ETZ-Kooperationsprogramm ein Beitrag zur Unionsstrategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion geleistet werden.
Bei den kommunalen Einrichtungen problematisch ist, ob sie als Unternehmen zu qualifizieren sind. Nicht als Beihilfe werden die Mittel angesehen, die an die Einrichtungen vergeben werden, die die hoheitlichen Befugnisse ausüben (exercising public powers und public authorities).
Ansonsten ist relevant, ob die betroffene Einrichtung "im Kontext der ETZ" wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Aktivitäten ausführt. Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist nur im Hinblick auf erstere als Unternehmen anzusehen (Bekanntmachung2016, Rn. 10; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12.12.2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290, Rn. 108). Solange also die Kostenstellen der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigung auseinander gehalten werden, kann die Eigenschaft der Einrichtung als Unternehmen bejaht oder verneint werden. Für die Qualifikation der Einrichtung als Unternehmen ist daher maßgeblich, in welchem Bereich die Handlungen im Rahmen des Projektes vorgenommen werden.


Version [1655]

Bearbeitet am 2017-05-05 12:38:21 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
>>Sh. noch Walter Frenz, Die gemeinsameVerwaltung der Gelder der Union am Beispiel der Strukturfonds, EWS 6/2016, S. 308 ff.>>


Version [1619]

Bearbeitet am 2017-03-08 16:47:51 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Die Mitgliedstaaten sind daher nicht ganz die Herren der Mittel. Sie sind nur in der Festlegung von thematischen Zielen und Mittelallokation zwischen diesen Zielen teilweise frei. Der EuGH hat aber nicht bestimmt, wie intensiv die Kontrolle sein soll und wie weit das Ermessen der Mitgliedstaaten über die Mittelvergabe reichen soll, um die Strukturfondsförderung mit den beihilferechtlichen Konsequenzen zu belasten.
Diese Betrachtungsweise wird in den neuesten Beihilferegelungen der Kommission bestätigt. Für De-minimis-Beihilfen gelten die Einschränkungen unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird (Art. 3 Abs. 5 de-minimis-VO; Art. 2 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 DAWI-de-minimis-VO). Dies ist aber eine Fortsetzung der durch die Kommission selbst bestimmten Entscheidungslinie, die mit der Entscheidung vom 22.11.2006 „South Yorkshire Digital Broadband Project“ begonnen wurde (Az.: N 157/2006 (C(2006)5492 final)).

Gelöscht:
Die Mitgliedstaaten sind daher nicht ganz die Herren der Mittel. Sie sind nur in der Festlegung von thematischen Zielen und Mittelallokation zwischen diesen Zielen teilweise frei. Der EuGH hat aber nicht bestimmt, wie intensiv die Kontrolle wie weit das Ermessen der Mitgliedstaaten über die Mittelvergabe reichen soll, um die Strukturfondsförderung mit den beihilferechtlichen Konsequenzen zu belasten.
Diese Betrachtungsweise wird in den neuesten Beihilferegelungen der Kommission bestätigt. Für Deminimis-Beihilfen gelten die Einschränkungen unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird (Art. 3 Abs. 5 de-minimis-VO; Art. 2 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 DAWI-de-minimis-VO). Dies ist aber eine Fortsetzung der durch die Kommission selbst bestimmten Entscheidungslinie, die mit der Entscheidung vom 22.11.2006 „South Yorkshire Digital Broadband Project“ begonnen wurde (Az.: N 157/2006 (C(2006)5492 final)).


Version [1618]

Bearbeitet am 2017-03-08 16:43:20 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Die Vergünstigungen werden als Beihilfe eingestuft, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zuzurechnen sein. Der EuGH prüft beide Voraussetzungen zusammen und bejaht sie, wenn
1) die Vergünstigungen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (EuGH im Urteil vom 16. 5. 2002, Rs. C-482/99 (Französische Republik/Kommission der EG), Slg. 2002, I-4397 Rn. 24 mit weiteren Nachweisen sowie Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 13. Dezember 2001, Rn. 38 und 39) und
1) dem Staat zuzurechnen sind (GHN/Schütte/von Wallenberg AEUV Art. 107 Rn. 32).
((3)) Staatliche Mittel
Bei den ETZ-Mitteln ist die Qualifikation als „staatliche Mittel“ schon deswegen problematisch, da sie Teil des EFRE sind (Art. 4 Abs. 1 ETZ-VO, Art. 92 Abs. 9 VO 1303/2013 ). Die Strukturgelder sind daher Teil des EU-Haushaltes und damit unionale Mittel. Die EU-Fördermitteln, die von der EU direkt an den Begünstigten gezahlt werden (z.B. Horizon 2020, COSME, Mittel der Europäischen Investmentbank und des Europäischen Investmentfonds), scheiden aus dem Anwendungsbereich des Art. 107 Abs. 1 aus (Mestmäcker/Schweiter, 2016, Art. 107 Rn. 284; Groeben, von der /Schwarze/Maria Segura Catalán AEUV Art. 107 Rn. 30).
Ein Unterschied zur direkten Förderung liegt hier aber darin, dass die Zahlungen an den federführenden Begünstigten die **Bescheinigungsbehörde** tätigt (Art. 21 Abs. 2 ETZ-VO; Art. 132 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). Mit Aufgaben der Bescheinigungsbehörde kann auch die Verwaltungsbehörde beauftragt werden (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 ETZ-VO). Die Mittel für die ETZ werden aber auf den Konten der Bescheinigunsgbehörde verwahrt, als ob sie ein Teil der Haushaltsmittel des betroffenen Mitgliedstaates wären.
Der Umstand, dass die ETZ-Mittel aus dem Staatshaushalt ausgezahlt werden, bedeutet aber noch nicht, dass eine Beihilfemaßnahme vorliegt (arg. e contarario ex Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 13. Dezember 2001, Rn. 39). Die Beihilfe liegt nämlich dann vor, wenn die Mittel dem Staat zuzurechnen sind. Diese Zurechenbarkeit würde zu verneinen, wenn unionsrechtliche Vergabeleitlinien oder sonstige Rechtsvorschriften vorliegen, die das Entscheidungs- und Durchführungsermessen des Mitgliedstaates einschränken würden (Groeben, von der /Schwarze/Maria Segura Catalán AEUV Art. 107 Rn. 30). Dem Mitgliedstaat zuzurechnen sind die EU-Mittel daher erst dann, sobald mitgliedstaatliche Stellen über die fraglichen Mittel Ermessen ausüben können (Erwg. 10 DachVO (VO 1303/2013).

Gelöscht:
Die Vergünstigungen werden als Beihilfe eingestuft, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zuzurechnen sein. Der EuGH prüft beide Voraussetzungen zusammen und lässt sie als bejaht, wenn die Vergünstigungen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln (EuGH im Urteil vom 16. 5. 2002, Rs. C-482/99 (Französische Republik/Kommission der EG), Slg. 2002, I-4397 Rn. 24 mit weiteren Nachweisen sowie Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 13. Dezember 2001, Rn. 38 und 39) gewährt werden und dem Staat zuzurechnen sind (GHN/Schütte/von Wallenberg AEUV Art. 107 Rn. 32).
((3)) Staatliche Kontrolle
Bei den ETZ-Mitteln ist die Qualifikation als „staatliche Mittel“ schon deswegen problematisch, da sie Teil des EFRE-Fonds sind (Art. 4 Abs. 1 ETZ-VO, Art. 92 Abs. 9 VO 1303/2013 ). Die Strukturgelder sind daher Teil des EU-Haushaltes und damit uniorale Mittel. Die EU-Fördermitteln, die von der EU direkt an den Begünstigten gezahlt werden (z.B. Horizon 2020, COSME, Mittel der Europäischen Investmentbank und des Europäischen Investmentfonds), scheiden aus dem Anwendungsbereich des Art. 107 Abs. 1 aus (Mestmäcker/Schweiter, 2016, Art. 107 Rn. 284; Groeben, von der /Schwarze/Maria Segura Catalán AEUV Art. 107 Rn. 30).
Hier liegt aber keine direkte Förderung aus dem EU-Haushalt. Die Zahlungen an den federführenden Begünstigten tätigt gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Bescheinigungsbehörde (Art. 21 Abs. 2 ETZ-VO) Mit Aufgaben der Bescheinigungsbehörde kann auch die Verwaltungsbehörde beauftragt werden (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 ETZ-VO).
Der Umstand, dass die ETZ-Mittel nicht aus dem Staatshaushalt stammen, bedeutet daher noch nicht, dass keine Beihilfemaßnahme vorliegt (Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 13. Dezember 2001, Rn. 39). Die Beihilfe liegt nämlich dann vor, wenn die Mittel dem Staat zuzurechnen sind. Von keiner Zurechenbarkeit für den Mitgliedstaat kann man aber ausgehen, wenn unionsrechtliche Vergabeleitlinien oder sonstige Rechtsvorschriften vorliegen, die das Entscheidungs- und Durchführungsermessen des Mitgliedstaates einschränken würden (Groeben, von der /Schwarze/Maria Segura Catalán AEUV Art. 107 Rn. 30). Dem Mitgliedstaat zuzurechnen sind die EU-Mittel daher dann, sobald mitgliedstaatliche Stellen über die fraglichen Mittel Ermessen ausüben können (Erwg. 10 DachVO (VO 1303/2013).


Version [1435]

Bearbeitet am 2017-02-05 16:56:09 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
In der neuen Förderperiode verfügen die Programme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (ETZ; früher auch Interreg) über 8.948.259.330 € (Art. 4 Abs. 1 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1396516548386&uri=CELEX:32013R1299 ETZ-VO]]). Sie werden gemäß den Kooperationsprogrammen verteilt, die die betroffenen Mitgliedstaaten unter sich und mit der Kommission aushandeln (Art. 8 ETZ-VO).
Die auszuwählenden Vorhaben müssen gem. Art. 6 VO 1303/2013 dem Unionsrecht und dem in Bezug auf dessen Umsetzung einschlägigen nationalen Recht entsprechen. Damit stellt sich die Frage, ob die Gewährung von ETZ-Mitteln auch den beihilferechtlichen Regelungen unterliegt. Dementsprechend wird untersucht, ob die ETZ-Mittel überhaupt Beihilfen darstellen können. Dies wird insbesondere vor dem Hintergrund des Begriffs „der staatlichen Mittel“ erörtert.
Anschließend werden die denkbaren Freistellungen nach den wichtigsten Verordnungen untersucht. Besonders wird hier auf die Allgemeine Freistellungsverordnung sowie De-Minimis-VO eingegangen. Im Falle der de-minimis-Behilfe werden noch Besonderheiten erörtert, die sich aus dem grenzübergreifenden Charakter der Subventionierung ergeben.
In Kooperationsprogrammen wird manchmal betont, dass "mit dem KP grundsätzlich keine Beihilfen i.S.v. Art. 107 und 108 AEUV gewährt werden sollen" (vgl. etwa [[http://interregva-bb-pl.eu/wp-content/uploads/2016/03/Kooperationsprogramm-INTERREG-V-A-deutsch.pdf KP Interreg V A BBG-PL 2014-2020, S. 49]]). Dies deutet darauf hin, dass davon ausgegangen wird, dass ETZ-Mittel Beihilfemaßnahmen darstellen. Eventuelle Ausnahmen sollen dann nach der Allgemeinen FreistellungsVO (651/2014) und De-minimis-VO (1407/2013) erfolgen. Fraglich ist ob diese antizipierte Beihilferelevanz der ETZ-Mittel zutreffend ist.
Diese Mittel stammen aus dem EFRE (Art. 92 Abs. 9 VO 1303/2013 ).
Bei den ETZ-Mitteln ist die Qualifikation als „staatliche Mittel“ schon deswegen problematisch, da sie Teil des EFRE-Fonds sind (Art. 4 Abs. 1 ETZ-VO, Art. 92 Abs. 9 VO 1303/2013 ). Die Strukturgelder sind daher Teil des EU-Haushaltes und damit uniorale Mittel. Die EU-Fördermitteln, die von der EU direkt an den Begünstigten gezahlt werden (z.B. Horizon 2020, COSME, Mittel der Europäischen Investmentbank und des Europäischen Investmentfonds), scheiden aus dem Anwendungsbereich des Art. 107 Abs. 1 aus (Mestmäcker/Schweiter, 2016, Art. 107 Rn. 284; Groeben, von der /Schwarze/Maria Segura Catalán AEUV Art. 107 Rn. 30).
Hier liegt aber keine direkte Förderung aus dem EU-Haushalt. Die Zahlungen an den federführenden Begünstigten tätigt gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Bescheinigungsbehörde (Art. 21 Abs. 2 ETZ-VO) Mit Aufgaben der Bescheinigungsbehörde kann auch die Verwaltungsbehörde beauftragt werden (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 ETZ-VO).
Der Umstand, dass die ETZ-Mittel nicht aus dem Staatshaushalt stammen, bedeutet daher noch nicht, dass keine Beihilfemaßnahme vorliegt (Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 13. Dezember 2001, Rn. 39). Die Beihilfe liegt nämlich dann vor, wenn die Mittel dem Staat zuzurechnen sind. Von keiner Zurechenbarkeit für den Mitgliedstaat kann man aber ausgehen, wenn unionsrechtliche Vergabeleitlinien oder sonstige Rechtsvorschriften vorliegen, die das Entscheidungs- und Durchführungsermessen des Mitgliedstaates einschränken würden (Groeben, von der /Schwarze/Maria Segura Catalán AEUV Art. 107 Rn. 30). Dem Mitgliedstaat zuzurechnen sind die EU-Mittel daher dann, sobald mitgliedstaatliche Stellen über die fraglichen Mittel Ermessen ausüben können (Erwg. 10 DachVO (VO 1303/2013).
Laut den Kooperationsprogrammen werden die Mittel an Begünstigte von einem Begleitausschuss oder von dem unter seiner Verantwortung handelnden Lenkungsausschuss ausgewählt (Art. 12 Abs. 1 ETZ-VO).

Gelöscht:
In der neuen Förderperiode verfügen die Programme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (ETZ; früher auch Interreg) über 8.948.259.330 € (Art. 4 Abs. 1 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1396516548386&uri=CELEX:32013R1299 ETZ-VO]]). Den größten Teil macht hier die grenzüberschreitende Zusammenarbeit (74,05 % d. h insgesamt 6.626.631.760 €). Diese Mittel stammen aus dem EFRE (Art. 92 Abs. 9 VO 1303/2013 ). Sie werden gemäß den Kooperationsprogrammen, die die betroffenen Mitgliedstaaten unter sich und mit der Kommission ausgehandelt haben (Art. 8 ETZ-VO). Die Mitteln aus den Kooperationsprogrammen werden an die Begünstigte entsprechend den sog. thematischen Calls von einem Begleitausschuss oder von dem unter seiner Verantwortung handelnden Lenkungsausschuss ausgewählt (Art. 12 Abs. 1 ETZ-VO). Die Vorhaben müssen gem. Art. 6 VO 1303/2013 dem Unionsrecht und dem in Bezug auf dessen Umsetzung einschlägigen nationalen Recht entsprechen. Damit stellt sich die Frage, inwieweit die Verteilung von ETZ-Mitteln auch den beihilferechtlichen Regelungen unterliegt. Dementsprechend wird untersucht, inwieweit hier überhaupt eine Beihilfe vorliegt, insbesondere unter dem Begriff „der staatlichen Mittel“. Folgend werden die denkbaren Freistellungen nach den wichtigsten Verordnungen untersucht. Insbesondere wird daher auf die Allgemeine Freistellungsverordnung sowie De-Minimis-VO eingegangen. Im Falle der de-minimis-Behilfe werden noch Besonderheiten erörtert, die sich aus dem grenzübergreifenden Charakter der Subventionierung ergeben.
In Kooperationsprogrammen wird manchmal betont, dass "mit dem KP grundsätzlich keine Beihilfen i.S.v. Art. 107 und 108 AEUV gewährt werden sollen" ([[http://interregva-bb-pl.eu/wp-content/uploads/2016/03/Kooperationsprogramm-INTERREG-V-A-deutsch.pdf KP Interreg V A BBG-PL 2014-2020, S. 49]]). Eventuelle Ausnahmen sollen dann nach der Allgemeinen FreistellungsVO (651/2014) und De-minimis-VO (1407/2013) erfolgen. Zuerst sind daher die Voraussetzungen der Beihilfe zu prüfen, da hier schon ausreichend viele Fragen versteckt sind.
Bei den ETZ-Mitteln ist die Qualifikation als „staatliche Mittel“ schon deswegen problematisch, da sie Teil des EFRE-Fonds sind (Art. 4 Abs. 1 ETZ-VO). Die Strukturgelder sind daher Teil des EU-Haushaltes. Es wird einheitlich betrachtet, dass die EU-Fördermitteln, die von der EU direkt () an den Begünstigten gezahlt werden (z.B. Horizon 2020, COSME, Mittel der Europäischen Investmentbank und des Europäischen Investmentfonds), scheiden aus dem Anwendungsbereich des Art. 107 Abs. 1 aus (Mestmäcker/Schweiter, 2016, Art. 107 Rn. 284; Groeben, von der /Schwarze/Maria Segura Catalán AEUV Art. 107 Rn. 30).
Hier liegt aber keine direkte Förderung aus dem EU-Haushalt. Die Zahlungen an den federführenden Begünstigten tätigt gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Bescheinigungsbehörde (Art. 21 Abs. 2 ETZ-VO) (Mit Aufgaben der Bescheinigungsbehörde kann auch die Verwaltungsbehörde beauftragt werden (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 ETZ-VO). Der Umstand, dass die ETZ-Mittel nicht aus dem Staatshaushalt stammen, bedeutet daher noch nicht, dass keine Beihilfemaßnahme vorliegt (Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 13. Dezember 2001, Rn. 39). Die Beihilfe liegt nämlich dann vor, wenn die Mittel dem Staat zurechenbar sind. Von keiner Zurechenbarkeit für den Mitgliedstaat konnte man aber ausgehen, wenn unionsrechtliche Vergabeleitlinien oder sonstige Rechtsvorschriften vorliegen, die das Entscheidungs- und Durchführungsermessen des Mitgliedstaates einschränken würden (Groeben, von der /Schwarze/Maria Segura Catalán AEUV Art. 107 Rn. 30). Dem Mitgliedstaat zuzurechnen sind die EU-Mittel daher dann, sobald mitgliedstaatliche Stellen über die fraglichen Mittel Ermessen ausüben können (Erwg. 10 DachVO (VO 1303/2013).


Version [1262]

Bearbeitet am 2016-12-16 16:45:34 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Die Beihilfe wird von der Notifizierungspflicht freigestellt, wenn zulässige Anmeldeschwelle nicht erreicht wird, die Beihilfe transparent gewährt wurde und einen Anreizeffekt generiert (allgemeine Freistellungsvoraussetzungen). Für die
Ferner müssen besondere Freistellungsvoraussetzungen erfüllt werden, die für jeweilige Beihilfengruppe im Kapitel III AGVO (Art. 13 ff.) besonders festgelegt worden sind.

Gelöscht:
Ferner, kommt die AGVO zur Anwendung wenn allgemeine und besondere Freistellungsvoraussetzungen vorliegen. Zu den allgemeinen Prämissen gehören:
- zulässige Anmeldeschwelle (beachte dabei die Kumulierungsregelung von Art. 8 AGVO sowie die Regelungen zur Beihilfeintensität),
- Transparenz der Beihilfe,
- Vorliegen eines Anreizeffektes.
Die besonderen Freistellungsvoraussetzungen werden dagegen für die jeweilige Beihilfengruppe im Kapitel III AGVO (Art. 13 ff) besonders festgelegt.


Version [1261]

Bearbeitet am 2016-12-16 15:52:03 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
EVTZ ist ein unionales Instrument der grenzübergreifenden Kooperation von Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen. Er kann mit Aufgaben der Verwaltung eines ETZ-Programms beauftragt werden (Art. 7 Abs. 2 EVTZ-VO, Art. 22 ETZ-VO). Dies wird aber an der Qualifikation der von ihm verwalteten ETZ-Mitteln als staatlichen Mitteln nichts ändern. Nach wie vor, bestimmen die Mitgliedstaaten die Verwendung der Mittel nach ihrem Ermessen. Ferne können durch die Einrichtung einer „unabhängigen Einrichtung“ durch die Mitgliedstaaten, der die Verteilung der unionalen Mittel übertragen wird, die Vorschriften über Beihilfe nicht umgangen werden (EuGH Urteil vom 12.12.1996, Rs. T-358/94 (Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109; ECLI:EU:T:1996:194) in Rn. 67. Ausführliche Rechtsprechung noch im EuGH Urteil vom 16.5.2002, Rs. 482/99 (ECLI:EU:C:2002:294), Rn. 23.).

Gelöscht:
EVTZ ist ein unionales Instrument der grenzübergreifenden Kooperation von Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen. Er könnte mit entsprechenden Aufgaben der Verwaltung eines ETZ-Programms betraut werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 EVTZ-VO, Art. 22 ETZ-VO). Dies wird aber die Qualifikation der von ihm verwalteten Mitteln als Beihilfe nichts ändern. Durch die bloße Tatsache, dass von den Mitgliedstaaten unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der unionalen Mittel übertragen wird, können die Vorschriften über Beihilfe nicht umgangen werden (EuGH Urteil vom 12.12.1996, Rs. T-358/94 (Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109; ECLI:EU:T:1996:194) in Rn. 67. Ausführliche Rechtsprechung noch im EuGH Urteil vom 16.5.2002, Rs. 482/99 (ECLI:EU:C:2002:294), Rn. 23.).


Version [1260]

Bearbeitet am 2016-12-16 15:30:35 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
EVTZ ist ein unionales Instrument der grenzübergreifenden Kooperation von Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen. Er könnte mit entsprechenden Aufgaben der Verwaltung eines ETZ-Programms betraut werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 EVTZ-VO, Art. 22 ETZ-VO). Dies wird aber die Qualifikation der von ihm verwalteten Mitteln als Beihilfe nichts ändern. Durch die bloße Tatsache, dass von den Mitgliedstaaten unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der unionalen Mittel übertragen wird, können die Vorschriften über Beihilfe nicht umgangen werden (EuGH Urteil vom 12.12.1996, Rs. T-358/94 (Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109; ECLI:EU:T:1996:194) in Rn. 67. Ausführliche Rechtsprechung noch im EuGH Urteil vom 16.5.2002, Rs. 482/99 (ECLI:EU:C:2002:294), Rn. 23.).

Gelöscht:
Es wird nichts ändern, wenn der EVTZ als Verwaltungsbehörde eingesetzt wird. EVTZ ist ein unionales Instrument der grenzübergreifenden Kooperation von Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen (mehr dazu [[EVTZ EVTZ]]). Er könnte mit entsprechenden Aufgaben der Verwaltung eines ETZ-Programms betraut werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 EVTZ-VO, Art. 22 ETZ-VO). Dies wird aber die Qualifikation der von ihm verwalteten Mitteln als Beihilfe nichts ändern. Durch die bloße Tatsache, dass von den Mitgliedstaaten unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der unionalen Mittel übertragen wird, können die Vorschriften über Beihilfe nicht umgangen werden (EuGH Urteil vom 12.12.1996, Rs. T-358/94 (Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109; ECLI:EU:T:1996:194) in Rn. 67. Ausführliche Rechtsprechung noch im EuGH Urteil vom 16.5.2002, Rs. 482/99 (ECLI:EU:C:2002:294), Rn. 23.).


Version [1259]

Bearbeitet am 2016-12-16 15:27:22 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Da an einem INTERREG-Projekt ein Verbund von Beihilfeempfängern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten teilnimmt, ist zu klären, wer für die Rückerstattung von unionsrechtswidrig ausgezahlten Beiträgen verantwortlich ist und wie sich die Verantwortlichkeit zwischen den Projektpartnern gestaltet.
Es reicht aus, dass im Projektverbund nur ein Projektpartner die Beihilfe unionsrechtswidrig bekommt, z.B. die Minimis-Grenzen überschreitet. Im Innenverhältnis zwischen den Partnern eines Vorhabens erstatten dann die unzurecht dotierten Begünstigten dem federführenden Begünstigten die rechtsgrundlos gezahlten Beträge (Art. 27 Abs. 2 S. 2 ETZ-VO). Die Regeln zur Vorkehrung für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sind auch Bestandteil einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Leadpartner und dem Projektpartnern (Art. 13 Abs. 2 lit. a) ETZ-VO). Gegenüber der Verwaltungsbehörde tragen der Leadpartner bzw. Alleinbegünstigter die Verantwortung für die Durchführung des Verfahrens (Art. 13 Abs. 2 ETZ-VO). Können aber rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Beträge nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union (Art. 122 Abs. 2 UAbs. 4 DachVO). Dies gilt dann, wenn dem Mitglied ein Fehler oder Fahrlässigkeit zuzurechnen ist. Die Verantwortung trifft den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende Begünstigte angesiedelt oder – im Fall eines EVTZ – registriert ist (Art. 27 Abs. 3 S. 1 ETZ-VO). Die Beiträge führt die Verwaltungsbehörde an den Gesamthaushalt der Union. Die Aufteilung der Haftung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie im Kooperationsprogramm festgelegt wurde, ist hierbei zu beachten.

Gelöscht:
Eine von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe, die mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder missbräuchlich gewährt worden ist, soll durch den betreffenden Staat binnen einer von der Kommission bestimmten Frist aufgehoben oder umgestaltet werden (Art. 107 Abs. 2 S. 1 AEUV). Werden die Beihilfen entgegen Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV bereits ausgezahlt, so kann und muss die Kommission vom Mitgliedstaat verlangen, die Beihilfe von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern. Die Rückforderungspflicht umfasst auch Zinsen (Art. 14 Abs. 2 BeihilfeVerfO = Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1–9).
In einem INTERREG-Sachverhalt stellen sich insbesondere folgende Fragen:
1) reicht für die Rückforderung der Beihilfe aus, dass nur ein Projektpartnern (von vielen in Projekt involvierten) die mit Art. 107 AEUV unvereinbare Beihilfe bekommt?
1) welcher von den in ETZ-Programm involvierten Mitgliedstaaten ist für die Rückforderung von unionsrechtswidrig gewährten Beihilfen?
1) wer, von den Projektpartnern, ist dem Mitgliedstaat zur Rückzahlung der bereits ausgezahlten Beihilfe verantwortlich?
1) wie sieht die Verantwortlichkeit zwischen den Projektpartnern aus.
((2)) Tatbestandsbezogene Fragestellung
Es reicht aus, dass im Projektverbund nur ein Projektpartner die Beihilfe unionsrechtswidrig bekommt, z.B. die Minimis-Grenzen überschreitet.
((2)) Zuständiger Mitgliedstaat
Zuständig ist der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist.
Art. 27 Abs. 3 ETZ-VO: Ist es dem federführenden Begünstigten nicht möglich, die Beträge von einem Begünstigten einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde nicht möglich, die Beträge von einem federführenden Begünstigten bzw. Alleinbegünstigten einzuziehen, so erstattet der Mitgliedstaat oder das Drittland, auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende Begünstigte angesiedelt oder – im Fall eines EVTZ – registriert ist, der Verwaltungsbehörde die Beträge, die diesem Begünstigten rechtsgrundlos gezahlt wurden. Die Verwaltungsbehörde ist dafür zuständig, die betreffenden Beträge an den Gesamthaushalt der Union zu erstatten, und zwar in Übereinstimmung mit der Aufteilung der Haftung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie im Kooperationsprogramm festgelegt wurde.
((2)) Verantwortlicher Projektpartner
Gegenüber dem Mitgliedstaat haftet der Leadpartner oder der Alleinbegünstigte. Nach Art. 13 Abs. 2 ETZ-VO trägt der federführende Begünstigte die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Vorhabens.
((2)) "Regress" unter den Projektpartnern
Im Innenverhältnis zwischen den Partnern eines Vorhabens erstatten die Begünstigten dem federführenden Begünstigten die rechtsgrundlos gezahlten Beträge (Art. 27 Abs. 2 S. 2 ETZ-VO).
Können aber rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Beträge aufgrund eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union (Art. 122 Abs. 2 UAbs. 4 DachVO)


Version [1258]

Bearbeitet am 2016-12-16 15:26:54 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((1)) Rechtsschutz
In einem INTERREG-Sachverhalt stellen sich insbesondere folgende Fragen:
1) reicht für die Rückforderung der Beihilfe aus, dass nur ein Projektpartnern (von vielen in Projekt involvierten) die mit Art. 107 AEUV unvereinbare Beihilfe bekommt?
1) welcher von den in ETZ-Programm involvierten Mitgliedstaaten ist für die Rückforderung von unionsrechtswidrig gewährten Beihilfen?
1) wer, von den Projektpartnern, ist dem Mitgliedstaat zur Rückzahlung der bereits ausgezahlten Beihilfe verantwortlich?
1) wie sieht die Verantwortlichkeit zwischen den Projektpartnern aus.
((2)) Tatbestandsbezogene Fragestellung
Es reicht aus, dass im Projektverbund nur ein Projektpartner die Beihilfe unionsrechtswidrig bekommt, z.B. die Minimis-Grenzen überschreitet.
Art. 27 Abs. 3 ETZ-VO: Ist es dem federführenden Begünstigten nicht möglich, die Beträge von einem Begünstigten einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde nicht möglich, die Beträge von einem federführenden Begünstigten bzw. Alleinbegünstigten einzuziehen, so erstattet der Mitgliedstaat oder das Drittland, auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende Begünstigte angesiedelt oder – im Fall eines EVTZ – registriert ist, der Verwaltungsbehörde die Beträge, die diesem Begünstigten rechtsgrundlos gezahlt wurden. Die Verwaltungsbehörde ist dafür zuständig, die betreffenden Beträge an den Gesamthaushalt der Union zu erstatten, und zwar in Übereinstimmung mit der Aufteilung der Haftung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie im Kooperationsprogramm festgelegt wurde.
Gegenüber dem Mitgliedstaat haftet der Leadpartner oder der Alleinbegünstigte. Nach Art. 13 Abs. 2 ETZ-VO trägt der federführende Begünstigte die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Vorhabens.
Im Innenverhältnis zwischen den Partnern eines Vorhabens erstatten die Begünstigten dem federführenden Begünstigten die rechtsgrundlos gezahlten Beträge (Art. 27 Abs. 2 S. 2 ETZ-VO).
Können aber rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Beträge aufgrund eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union (Art. 122 Abs. 2 UAbs. 4 DachVO)
Es wird nichts ändern, wenn der EVTZ als Verwaltungsbehörde eingesetzt wird. EVTZ ist ein unionales Instrument der grenzübergreifenden Kooperation von Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen (mehr dazu [[EVTZ EVTZ]]). Er könnte mit entsprechenden Aufgaben der Verwaltung eines ETZ-Programms betraut werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 EVTZ-VO, Art. 22 ETZ-VO). Dies wird aber die Qualifikation der von ihm verwalteten Mitteln als Beihilfe nichts ändern. Durch die bloße Tatsache, dass von den Mitgliedstaaten unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der unionalen Mittel übertragen wird, können die Vorschriften über Beihilfe nicht umgangen werden (EuGH Urteil vom 12.12.1996, Rs. T-358/94 (Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109; ECLI:EU:T:1996:194) in Rn. 67. Ausführliche Rechtsprechung noch im EuGH Urteil vom 16.5.2002, Rs. 482/99 (ECLI:EU:C:2002:294), Rn. 23.).

Gelöscht:
((1)) Rechtschutz
In einem INTERREG-Projekt ist die Frage, wer dem Staat gegenüber haftet, ist schon deswegen relevant, da hier ein Verbund von Beihilfeempfängern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten existiert. Damit stellen sich Fragen nach, wer ist zur Rückforderung verpflichtet, wer gegenüber dem Mitgliedstaat für die Rückgewährung verantwortlich ist und wie sich die Verantwortlichkeit zwischen den Projektpartnern gestaltet.
((2)) Tatbestand
Es reicht aus, dass im Projektverbund nur ein Projektpartner die Beihilfe unionsrechtswidrig bekommt, z.B. die Minimis-Grenzen überschreitet.
Gegenüber dem Mitgliedstaat haftet der Leadpartner oder der Alleinbegünstigte.
Im Innenverhältnis zwischen den Partnern haftet...
Es wird nichts ändern, wenn der EVTZ als Verwaltungsbehörde eingesetzt wird. EVTZ ist ein unionales Instrument der grenzübergreifenden Kooperation von Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen (mehr dazu [[EVTZ EVTZ]]). Er könnte mit entsprechenden Aufgaben der Verwaltung eines ETZ-Programms betraut werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 EVTZ-VO). Dies wird aber die Qualifikation der von ihm verwalteten Mitteln als Beihilfe nichts ändern. Durch die bloße Tatsache, dass von den Mitgliedstaaten unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der unionalen Mittel übertragen wird, können die Vorschriften über Beihilfe nicht umgangen werden (EuGH Urteil vom 12.12.1996, Rs. T-358/94 (Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109; ECLI:EU:T:1996:194) in Rn. 67. Ausführliche Rechtsprechung noch im EuGH Urteil vom 16.5.2002, Rs. 482/99 (ECLI:EU:C:2002:294), Rn. 23.).


Version [1257]

Bearbeitet am 2016-12-16 11:55:46 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
Eine von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe, die mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder missbräuchlich gewährt worden ist, soll durch den betreffenden Staat binnen einer von der Kommission bestimmten Frist aufgehoben oder umgestaltet werden (Art. 107 Abs. 2 S. 1 AEUV). Werden die Beihilfen entgegen Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV bereits ausgezahlt, so kann und muss die Kommission vom Mitgliedstaat verlangen, die Beihilfe von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern. Die Rückforderungspflicht umfasst auch Zinsen (Art. 14 Abs. 2 BeihilfeVerfO = Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1–9).
In einem INTERREG-Projekt ist die Frage, wer dem Staat gegenüber haftet, ist schon deswegen relevant, da hier ein Verbund von Beihilfeempfängern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten existiert. Damit stellen sich Fragen nach, wer ist zur Rückforderung verpflichtet, wer gegenüber dem Mitgliedstaat für die Rückgewährung verantwortlich ist und wie sich die Verantwortlichkeit zwischen den Projektpartnern gestaltet.
((2)) Tatbestand
Es reicht aus, dass im Projektverbund nur ein Projektpartner die Beihilfe unionsrechtswidrig bekommt, z.B. die Minimis-Grenzen überschreitet.
((2)) Zuständiger Mitgliedstaat
Zuständig ist der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist.
((2)) Verantwortlicher Projektpartner
Gegenüber dem Mitgliedstaat haftet der Leadpartner oder der Alleinbegünstigte.
((2)) "Regress" unter den Projektpartnern
Im Innenverhältnis zwischen den Partnern haftet...

Gelöscht:
>>Wer ist für die ungerechtfertigt gewährten Beihilfen verantwortlich? Wer haftet unter den Projektpartnern?>>


Version [1256]

Bearbeitet am 2016-12-16 11:27:46 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((2)) AnwendungsVO
[[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R1588 VERORDNUNG (EU) 2015/1588 DES RATES vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, ABl. vom 24.9.2015, L 248, S. 1]]
((1)) Beihilfeverfahrensverordnung
[[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31999R0659&qid=1481883986151 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1–9]]


Version [1255]

Bearbeitet am 2016-12-16 09:59:18 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
>>Wer ist für die ungerechtfertigt gewährten Beihilfen verantwortlich? Wer haftet unter den Projektpartnern?>>
((1)) EVTZ als Verwaltungsbehörde
Es wird nichts ändern, wenn der EVTZ als Verwaltungsbehörde eingesetzt wird. EVTZ ist ein unionales Instrument der grenzübergreifenden Kooperation von Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen (mehr dazu [[EVTZ EVTZ]]). Er könnte mit entsprechenden Aufgaben der Verwaltung eines ETZ-Programms betraut werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 EVTZ-VO). Dies wird aber die Qualifikation der von ihm verwalteten Mitteln als Beihilfe nichts ändern. Durch die bloße Tatsache, dass von den Mitgliedstaaten unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der unionalen Mittel übertragen wird, können die Vorschriften über Beihilfe nicht umgangen werden (EuGH Urteil vom 12.12.1996, Rs. T-358/94 (Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109; ECLI:EU:T:1996:194) in Rn. 67. Ausführliche Rechtsprechung noch im EuGH Urteil vom 16.5.2002, Rs. 482/99 (ECLI:EU:C:2002:294), Rn. 23.).

Gelöscht:
Wer ist für die ungerechtfertigt gewährten Beihilfen verantwortlich? Wer haftet unter den Projektpartnern?
IX. EVTZ als Verwaltungsbehörde
Es wird nichts ändern, wenn der EVTZ als Verwaltungsbehörde eingesetzt wird.
[hier etwas nachrichtlich zum EVTZ]
„Es kann nach dem Gemeinschaftsrecht nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen durch die bloße Tatsache, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden.“
X. Schlussfolgerungen
(…)


Version [1254]

Bearbeitet am 2016-12-16 09:44:29 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((3)) Mitgliedstaatliche Kontrolle über die Strukturfondsmittel
((3)) Subsumtion
Die Mitgliedstaaten sind daher nicht ganz die Herren der Mittel. Sie sind nur in der Festlegung von thematischen Zielen und Mittelallokation zwischen diesen Zielen teilweise frei. Der EuGH hat aber nicht bestimmt, wie intensiv die Kontrolle wie weit das Ermessen der Mitgliedstaaten über die Mittelvergabe reichen soll, um die Strukturfondsförderung mit den beihilferechtlichen Konsequenzen zu belasten.
Derzeit wird die Entwicklung der Mittelvergabe aus den Strukturfonds dahingehend bewertet, dass die Union nur noch globale Ziele festschreibt (vgl. Van de Casteele/Gresppan, „Granted by a Member State or through State resources in any form whatsoever“: State resources and imputability, in: Mederer/Pesaresi/Van Hoof, EU Competition Law, Vol. IV: State Aid (2008), Rn 2.157-158). Die konkrete Verwendung der zugeteilten Mittel wurde dem Ermessen der Mitgliedstaaten selbst überlassen (Mederer in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 2015 Vorbemerkung Rn. 16.). Dies bedeutet, dass die Mittel aus den ESI-Fonds und damit auch die Interreg-Mittel als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 AEUV zu behandeln sind.
Diese Betrachtungsweise wird in den neuesten Beihilferegelungen der Kommission bestätigt. Für Deminimis-Beihilfen gelten die Einschränkungen unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird (Art. 3 Abs. 5 de-minimis-VO; Art. 2 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 DAWI-de-minimis-VO). Dies ist aber eine Fortsetzung der durch die Kommission selbst bestimmten Entscheidungslinie, die mit der Entscheidung vom 22.11.2006 „South Yorkshire Digital Broadband Project“ begonnen wurde (Az.: N 157/2006 (C(2006)5492 final)).
(...)

Gelöscht:
((3) Mitgliedstaatliche Kontrolle über die Strukturfondsmittel
((2)) Subsumtion
Die Mitgliedstaaten sind daher nicht ganz die Herren der Mittel. Sie sind nur in der Festlegung von thematischen Zielen und Mittelallokation zwischen diesen Zielen teilweise frei. Der EuGH hat aber nicht bestimmt, wie intensiv die Kontrolle wie weit das Ermessen der Mitgliedstaaten über die Mittelvergabe reichen soll, um die Strukturfondsförderung mit den beihilferechtlichen Konsequenzen zu belasten.
Derzeit wird die Entwicklung der Mittelvergabe aus den Strukturfonds dahingehend bewertet, dass die Union nur noch globale Ziele festschreibt (vgl. Van de Casteele/Gresppan, „Granted by a Member State or through State resources in any form whatsoever“: State resources and imputability, in: Mederer/Pesaresi/Van Hoof, EU Competition Law, Vol. IV: State Aid (2008), Rn 2.157-158). Die konkrete Verwendung der zugeteilten Mittel wurde dem Ermessen der Mitgliedstaaten selbst überlassen (Mederer in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 2015 Vorbemerkung Rn. 16.). Dies bedeutet, dass die Mittel aus den ESI-Fonds und damit auch die Interreg-Mittel als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 AEUV zu behandeln sind.
Diese Betrachtungsweise wird in den neuesten Beihilferegelungen der Kommission bestätigt. Für Deminimis-Beihilfen gelten die Einschränkungen unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird (Art. 3 Abs. 5 de-minimis-VO; Art. 2 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 DAWI-de-minimis-VO). Dies ist aber eine Fortsetzung der durch die Kommission selbst bestimmten Entscheidungslinie, die mit der Entscheidung vom 22.11.2006 „South Yorkshire Digital Broadband Project“ begonnen wurde (Az.: N 157/2006 (C(2006)5492 final)).


Version [1253]

Bearbeitet am 2016-12-16 09:43:20 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((2)) Subsumtion
Die Mitgliedstaaten sind daher nicht ganz die Herren der Mittel. Sie sind nur in der Festlegung von thematischen Zielen und Mittelallokation zwischen diesen Zielen teilweise frei. Der EuGH hat aber nicht bestimmt, wie intensiv die Kontrolle wie weit das Ermessen der Mitgliedstaaten über die Mittelvergabe reichen soll, um die Strukturfondsförderung mit den beihilferechtlichen Konsequenzen zu belasten.
Derzeit wird die Entwicklung der Mittelvergabe aus den Strukturfonds dahingehend bewertet, dass die Union nur noch globale Ziele festschreibt (vgl. Van de Casteele/Gresppan, „Granted by a Member State or through State resources in any form whatsoever“: State resources and imputability, in: Mederer/Pesaresi/Van Hoof, EU Competition Law, Vol. IV: State Aid (2008), Rn 2.157-158). Die konkrete Verwendung der zugeteilten Mittel wurde dem Ermessen der Mitgliedstaaten selbst überlassen (Mederer in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 2015 Vorbemerkung Rn. 16.). Dies bedeutet, dass die Mittel aus den ESI-Fonds und damit auch die Interreg-Mittel als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 AEUV zu behandeln sind.
Diese Betrachtungsweise wird in den neuesten Beihilferegelungen der Kommission bestätigt. Für Deminimis-Beihilfen gelten die Einschränkungen unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird (Art. 3 Abs. 5 de-minimis-VO; Art. 2 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 DAWI-de-minimis-VO). Dies ist aber eine Fortsetzung der durch die Kommission selbst bestimmten Entscheidungslinie, die mit der Entscheidung vom 22.11.2006 „South Yorkshire Digital Broadband Project“ begonnen wurde (Az.: N 157/2006 (C(2006)5492 final)).

Gelöscht:


((2)) Subsumtion
Die Mitgliedstaaten sind daher nicht ganz die Herren der Mittel. Sie sind nur in der Festlegung von thematischen Zielen und Mittelallokation zwischen diesen Zielen teilweise frei. Der EuGH hat aber nicht bestimmt, wie intensiv die Kontrolle wie weit das Ermessen der Mitgliedstaaten über die Mittelvergabe reichen soll, um die Strukturfondsförderung mit den beihilferechtlichen Konsequenzen zu belasten.
Derzeit wird die Entwicklung der Mittelvergabe aus den Strukturfonds dahingehend bewertet, dass die Union nur noch globale Ziele festschreibt (vgl. Van de Casteele/Gresppan, „Granted by a Member State or through State resources in any form whatsoever“: State resources and imputability, in: Mederer/Pesaresi/Van Hoof, EU Competition Law, Vol. IV: State Aid (2008), Rn 2.157-158). Die konkrete Verwendung der zugeteilten Mittel wurde dem Ermessen der Mitgliedstaaten selbst überlassen (Mederer in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 2015 Vorbemerkung Rn. 16.). Dies bedeutet, dass die Mittel aus den ESI-Fonds und damit auch die Interreg-Mittel als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 AEUV zu behandeln sind.
Diese Betrachtungsweise wird in den neuesten Beihilferegelungen der Kommission bestätigt. Für Deminimis-Beihilfen gelten die Einschränkungen unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird (Art. 3 Abs. 5 de-minimis-VO; Art. 2 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 DAWI-de-minimis-VO). Dies ist aber eine Fortsetzung der durch die Kommission selbst bestimmten Entscheidungslinie, die mit der Entscheidung vom 22.11.2006 „South Yorkshire Digital Broadband Project“ begonnen wurde (Az.: N 157/2006 (C(2006)5492 final)).


Version [1252]

Bearbeitet am 2016-12-16 09:41:51 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
In der neuen Förderperiode verfügen die Programme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (ETZ; früher auch Interreg) über 8.948.259.330 € (Art. 4 Abs. 1 [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1396516548386&uri=CELEX:32013R1299 ETZ-VO]]). Den größten Teil macht hier die grenzüberschreitende Zusammenarbeit (74,05 % d. h insgesamt 6.626.631.760 €). Diese Mittel stammen aus dem EFRE (Art. 92 Abs. 9 VO 1303/2013 ). Sie werden gemäß den Kooperationsprogrammen, die die betroffenen Mitgliedstaaten unter sich und mit der Kommission ausgehandelt haben (Art. 8 ETZ-VO). Die Mitteln aus den Kooperationsprogrammen werden an die Begünstigte entsprechend den sog. thematischen Calls von einem Begleitausschuss oder von dem unter seiner Verantwortung handelnden Lenkungsausschuss ausgewählt (Art. 12 Abs. 1 ETZ-VO). Die Vorhaben müssen gem. Art. 6 VO 1303/2013 dem Unionsrecht und dem in Bezug auf dessen Umsetzung einschlägigen nationalen Recht entsprechen. Damit stellt sich die Frage, inwieweit die Verteilung von ETZ-Mitteln auch den beihilferechtlichen Regelungen unterliegt. Dementsprechend wird untersucht, inwieweit hier überhaupt eine Beihilfe vorliegt, insbesondere unter dem Begriff „der staatlichen Mittel“. Folgend werden die denkbaren Freistellungen nach den wichtigsten Verordnungen untersucht. Insbesondere wird daher auf die Allgemeine Freistellungsverordnung sowie De-Minimis-VO eingegangen. Im Falle der de-minimis-Behilfe werden noch Besonderheiten erörtert, die sich aus dem grenzübergreifenden Charakter der Subventionierung ergeben.
((1)) ETZ-Mittel als Beihilfe
In Kooperationsprogrammen wird manchmal betont, dass "mit dem KP grundsätzlich keine Beihilfen i.S.v. Art. 107 und 108 AEUV gewährt werden sollen" ([[http://interregva-bb-pl.eu/wp-content/uploads/2016/03/Kooperationsprogramm-INTERREG-V-A-deutsch.pdf KP Interreg V A BBG-PL 2014-2020, S. 49]]). Eventuelle Ausnahmen sollen dann nach der Allgemeinen FreistellungsVO (651/2014) und De-minimis-VO (1407/2013) erfolgen. Zuerst sind daher die Voraussetzungen der Beihilfe zu prüfen, da hier schon ausreichend viele Fragen versteckt sind.
((2)) ETZ-Mittel als staatliche Mittel
Die Vergünstigungen werden als Beihilfe eingestuft, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zuzurechnen sein. Der EuGH prüft beide Voraussetzungen zusammen und lässt sie als bejaht, wenn die Vergünstigungen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln (EuGH im Urteil vom 16. 5. 2002, Rs. C-482/99 (Französische Republik/Kommission der EG), Slg. 2002, I-4397 Rn. 24 mit weiteren Nachweisen sowie Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 13. Dezember 2001, Rn. 38 und 39) gewährt werden und dem Staat zuzurechnen sind (GHN/Schütte/von Wallenberg AEUV Art. 107 Rn. 32).
((3)) Staatliche Kontrolle
Bei den ETZ-Mitteln ist die Qualifikation als „staatliche Mittel“ schon deswegen problematisch, da sie Teil des EFRE-Fonds sind (Art. 4 Abs. 1 ETZ-VO). Die Strukturgelder sind daher Teil des EU-Haushaltes. Es wird einheitlich betrachtet, dass die EU-Fördermitteln, die von der EU direkt () an den Begünstigten gezahlt werden (z.B. Horizon 2020, COSME, Mittel der Europäischen Investmentbank und des Europäischen Investmentfonds), scheiden aus dem Anwendungsbereich des Art. 107 Abs. 1 aus (Mestmäcker/Schweiter, 2016, Art. 107 Rn. 284; Groeben, von der /Schwarze/Maria Segura Catalán AEUV Art. 107 Rn. 30).
Hier liegt aber keine direkte Förderung aus dem EU-Haushalt. Die Zahlungen an den federführenden Begünstigten tätigt gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Bescheinigungsbehörde (Art. 21 Abs. 2 ETZ-VO) (Mit Aufgaben der Bescheinigungsbehörde kann auch die Verwaltungsbehörde beauftragt werden (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 ETZ-VO). Der Umstand, dass die ETZ-Mittel nicht aus dem Staatshaushalt stammen, bedeutet daher noch nicht, dass keine Beihilfemaßnahme vorliegt (Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 13. Dezember 2001, Rn. 39). Die Beihilfe liegt nämlich dann vor, wenn die Mittel dem Staat zurechenbar sind. Von keiner Zurechenbarkeit für den Mitgliedstaat konnte man aber ausgehen, wenn unionsrechtliche Vergabeleitlinien oder sonstige Rechtsvorschriften vorliegen, die das Entscheidungs- und Durchführungsermessen des Mitgliedstaates einschränken würden (Groeben, von der /Schwarze/Maria Segura Catalán AEUV Art. 107 Rn. 30). Dem Mitgliedstaat zuzurechnen sind die EU-Mittel daher dann, sobald mitgliedstaatliche Stellen über die fraglichen Mittel Ermessen ausüben können (Erwg. 10 DachVO (VO 1303/2013).
((3) Mitgliedstaatliche Kontrolle über die Strukturfondsmittel
Zu prüfen ist daher, inwieweit die Mitgliedstaaten in der Tat die Kontrolle über die ETZ-Mittel ausüben. Es sind folgende Etappen zu unterscheiden: Festlegung des Kooperationsprogrammes, Gewährung von Mitteln an Begünstigte und die Kontrollphase über die Mittelverwendung.
**(1) Festlegung des Kooperationsprogrammes**
Die ETZ wird durch die einzelnen Kooperationsprogramme umgesetzt. Ein Kooperationsprogramm wird durch die Mitgliedstaaten vereinbart. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sind nicht frei in der Inhaltbestimmung des Programmes. Im Allgemeinen muss mit einem ETZ-Kooperationsprogramm ein Beitrag zur Unionsstrategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion geleistet werden.
Ferner wählen die Mitgliedstaaten bis zu maximal vier Prioritätsachsen aus, die im Programm umgesetzt werden, von den in Art. 9 Abs. 1 DachVO abschließend aufgezählten thematischen Zielen. Sie können daher andere, von diesem Katalog nicht erfassten Ziele, nicht mit den ETZ-Mitteln fördern.
Ferner müssen die Partner eines ETZ-Programmes 80% der für jedes transnationale Programm zugewiesenen Mittel für die gewählten Prioritätsachsen bestimmen (Art. 6 Abs. 1 ETZ-VO).
Anschließend wird er durch die Kommission genehmigt das Programm gemäß Art. 29 Abs. 4 DachVO. Voraussetzung dafür ist insbesondere die Angemessenheit der Programmstrategie, der entsprechenden Ziele, der Indikatoren, der Vorsätze und der Zuweisung der Haushaltsmittel (vgl. Art. 29 Abs. 1 S. 2 DachVO). Dem Beschluss über die Genehmigung des Kooperationsprogrammes kann eine Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung durch die Kommission vor gehen (Art. 29 Abs. 4 UAbs. 2 DachVO).
Diese Bedingungen sollten der Kommission ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die Mittel aus den ESI-Fonds in rechtmäßiger und ordnungsgemäßer Weise sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates verwenden.

**(2) Gewährung von Mitteln an die Begünstigte**
Die potentiellen Begünstigten bewerben sich um die Förderung in den sog. thematischen Calls. Wer als Begünstigte in Betracht kommt, bestimmen die kooperierenden Partner im Programm selbst. Dabei haben sie aber die Definition in Art. 2 Nr. 10 DachVO zu beachten, wonach Begünstigte in ETZ-Programm nur eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts und keine natürliche Person sein kann.
Die Vorhaben für die Kooperationsprogramme werden von einem Begleitausschuss gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgewählt (Art. 12 Abs. 1 S. 1 ETZ-VO). Der Begleitausschuss kann für die Auswahl der Vorhaben einen unter seiner Verantwortung handelnden Lenkungsausschuss einsetzen (Art. 12 Abs. 1 S. 2 ETZ-VO). Bei der Auswahl der Vorhaben orientieren sich die Mitglieder des Ausschusses an Kriterien, die im Kooperationsprogramm und Förderhandbuch zusammengefasst sind. Die einzelnen Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens werden auch in dem Dokument aufgeführt, welches Verwaltungsbehörde dem federführenden Begünstigten bzw. dem Alleinbegünstigter liefert (Art. 12 Abs. 5 ETZ-VO). Der Begleitausschuss stützt sich in der Regel auf die Ergebnisse einer im Vorfeld vorgenommenen Prüfung der Förderfähigkeit sowie einer fachlich-inhaltlichen Bewertung der Anträge durch das Gemeinsame Sekretariat ([[http://interregva-bb-pl.eu/begleitausschuss/geschaeftsordnung/ § 6 Abs. 2 Geschäftsordnung des Begleitausschusses für das Kooperationsprogramm INTERREG V A Brandenburg – Polen 2014-2020]]).
Projektauswahlkriterien werden von der Verwaltungsbehörde (in Abstimmung mit fachlich für die Querschnittsziele zuständigen Stellen) vorgeschlagen (Art. 125 Abs. 3 DachVO) und anschließend vom Begleitausschuss bestätigt ([[http://interregva-bb-pl.eu/wp-content/uploads/2016/04/2.BA_PAK_de.pdf Förderhandbuch für Kooperationsprogramm INTERREG V A Brandenburg – Polen 2014-2020…]]). Dies sind: Projektkontext, Kohärenz, Querschnittsziele, grenzüberschreitender Charakter, Partnerschaft, Projektmanagement, Finanzplan, Projektaktivitäten, Information und Publizität (Förderhandbuch für Kooperationsprogramm INTERREG V A Brandenburg – Polen 2014-2020…, S. 50).
Das Prüfungsverfahren wird vom tatsächlich und in technischer Hinsicht vom GTS durchgeführt. Das GTS benotet die Anträge nach Punktesystem und legt die gesamte Punktezahl fest. Projekte mit über 60 Punkten werden dem Begleitausschuss zur Förderung empfohlen. Der Begleitausschuss wählt in der Regel die empfohlenen Projekte aus (Förderhandbuch für Kooperationsprogramm INTERREG V A Brandenburg – Polen 2014-2020…, S. 50.). Der Begleitausschuss kann auch ein vom GTS empfohlenes Projekt ablehnen. Dies hat er schriftlich zu begründen. Der Begleitausschuss kann auch Auflagen aussprechen, die durch die Projektpartner umgesetzt werden müssen.
Die Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die sich auf die bloße Verteilung eines Gemeinschaftszollkontingents beschränken, stellen keine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne der Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag dar (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Oktober 1982, verbundene Rechtssachen 213 bis 215/81 (Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor/BALM, ECLI:EU:C:1982:351), Rn. 24).
>>Was passiert, wen empfohlene Projekte insgesamt größere Summe der ETZ-Mittel in Anspruch nehmen würden als in dem Call zur Verfügung stehen? Wird die Förderung proportional gemindert?>>
((3)) Kontrolle der Mittelausgabe
Es ist zwischen der Kontrolle der Mitgliedstaaten und durch die Kommission zu unterscheiden. In ETZ wird eine Prüfbehörde eingerichtet (Art. 21 Abs. 1 S. 2 ETZ-VO i.V.m. Art. 123 Abs. 4 DachVO). Diese über Aufgaben nach Art. 127 DachVO aus. Die Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht erlässt aber die Kommission (Art. 125 Abs. 6 DachVO). Ist die Kommission im Anschluss daran nicht hinreichend von der effektiven Arbeitsweise der Prüfbehörde überzeugt, sollte es ihr möglich sein, eine erneute Prüfung der von dieser geprüften Sachverhalte vorzunehmen, sofern dies im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards steht (Erwg. 122 zu DachVO).
((2)) Subsumtion
Die Mitgliedstaaten sind daher nicht ganz die Herren der Mittel. Sie sind nur in der Festlegung von thematischen Zielen und Mittelallokation zwischen diesen Zielen teilweise frei. Der EuGH hat aber nicht bestimmt, wie intensiv die Kontrolle wie weit das Ermessen der Mitgliedstaaten über die Mittelvergabe reichen soll, um die Strukturfondsförderung mit den beihilferechtlichen Konsequenzen zu belasten.
Derzeit wird die Entwicklung der Mittelvergabe aus den Strukturfonds dahingehend bewertet, dass die Union nur noch globale Ziele festschreibt (vgl. Van de Casteele/Gresppan, „Granted by a Member State or through State resources in any form whatsoever“: State resources and imputability, in: Mederer/Pesaresi/Van Hoof, EU Competition Law, Vol. IV: State Aid (2008), Rn 2.157-158). Die konkrete Verwendung der zugeteilten Mittel wurde dem Ermessen der Mitgliedstaaten selbst überlassen (Mederer in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 2015 Vorbemerkung Rn. 16.). Dies bedeutet, dass die Mittel aus den ESI-Fonds und damit auch die Interreg-Mittel als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 AEUV zu behandeln sind.
Diese Betrachtungsweise wird in den neuesten Beihilferegelungen der Kommission bestätigt. Für Deminimis-Beihilfen gelten die Einschränkungen unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird (Art. 3 Abs. 5 de-minimis-VO; Art. 2 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 DAWI-de-minimis-VO). Dies ist aber eine Fortsetzung der durch die Kommission selbst bestimmten Entscheidungslinie, die mit der Entscheidung vom 22.11.2006 „South Yorkshire Digital Broadband Project“ begonnen wurde (Az.: N 157/2006 (C(2006)5492 final)).
((3)) Folgen der Ansicht der Kommission
Sollte zusammen mit der Kommission und Literatur die Anwendbarkeit des Beihilferechts auf die Strukturfonds bejaht werden, dann sind folgende Folgen zu beachten.
((2)) Fazit
((1)) Unternehmen
Bei den kommunalen Einrichtungen problematisch ist, ob sie als Unternehmen zu qualifizieren sind. Nicht als Beihilfe werden die Mittel angesehen, die an die Einrichtungen vergeben werden, die die hoheitlichen Befugnisse ausüben (exercising public powers und public authorities).
Ansonsten ist relevant, ob die betroffene Einrichtung "im Kontext der ETZ" wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Aktivitäten ausführt. Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist nur im Hinblick auf erstere als Unternehmen anzusehen (Bekanntmachung2016, Rn. 10; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12.12.2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290, Rn. 108). Solange also die Kostenstellen der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigung auseinander gehalten werden, kann die Eigenschaft der Einrichtung als Unternehmen bejaht oder verneint werden. Für die Qualifikation der Einrichtung als Unternehmen ist daher maßgeblich, in welchem Bereich die Handlungen im Rahmen des Projektes vorgenommen werden.
Da die ETZ-Mittel als staatliche Mittel anzusehen sind, kann dies zunächst dahingehend verstanden werden, dass aus den Mitteln des KP keine Unternehmen gefördert werden. Dann läge nämlich in der Tat definitionsgemäß keine Beihilfe vor. In diesem Fall wäre auch der Rückgriff auf die De-minimis-VO und AGVO nicht mehr notwendig.
Petzold (in Birstiel2013), 4/44 (S. 1238): „Sofern öffentliche Infrastrukturvorhaben oder transnationale Kooperationen von Behörden gefördert werden, ist der Beihilfetatbestand nicht erfüllt, da es sich insoweit nicht um Förderungen an „unternehmen“ handelt.“
((1)) Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
Es ist offen, ob diese Voraussetzung im Falle von INTERREG geförderten Maßnahmen überhaupt zu berücksichtigen ist, da hier wegen der Grenznahe eine grenzüberschreitende Wirkung den Maßnahmen nicht nur immanent beiwohnt aber sogar gewollt ist. Damit stellt sich die Frage, ob es nicht methodisch korrekt wäre, auf sie zu verzichten (teleologische Reduktion).
Man kann aber versuchen, auf den "lokalen Charakter" von Maßnahmen abzustellen (vgl. Bekanntmachung2016, Rn. 196). Hier ist maßgeblich, ob die Maßnahme nur den lokalen Nutzern zugutekommt und damit in grenzüberschreitender Hinsicht nur einen marginalen Charakter hat. Im Grenzgebiet vorgenommene Maßnahme kann aber auch außerhalb der Grenzregion ihre Wirkung entfalten und damit auch den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem nicht nur marginalem Grad beeinträchtigen (vgl. Bekanntmachung 2016, Rn. 211).
((1)) Freistellung nach der AGVO
Zusammenhänge zwischen den Prioritätsachsen in dem KP und den Vorschriften der AGVO. Nach dem Beispiel des KP Interreg V A BBG-PL 2014-2020 kann man folgende PA untersuchen und damit entsprechende Lösung finden.
((2)) Anwendbarkeit der AGVO
Die AGVO wird angewandt auf die Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit ist immer zunächst zu prüfen, ob die Maßnahmen als Beihilfe zu qualifizieren sind. Allerdings betrifft sie nur Beihilfe in bestimmten Sachbereichen, die in Art. 1 Abs. 1 enumerativ aufgezählt werden. Wie noch aus den weiteren Ausführungen folgen wird, decken sich einige dort genannten Sektoren mit den Prioritätsachsen von Kooperationsprogrammen. Die Einschränkungen für den Anwendungsbereich der AGVO ergeben sich aus Art. 1 Abs. 2-5 AGVO. Diese beziehen sich auf:
- wirtschaftssektorübergreifende Gründe (Art. 1 Abs. 2 AGVO),
- bestimmte Wirtschaftszweige, die einem speziellen Behilfenregime unterliegen (Art. 1 Abs. 3 AGVO),
- die Person des Beihilfeempfängers (Art. 1 Abs. 4 AGVO) sowie
- den Schutz sonstiger Vorschriften des Unionsrechts (Art. 1 Abs. 5 AGVO).
((2)) Vorliegen von allgemeinen und besonderen Freistellungsvoraussetzungen
Ferner, kommt die AGVO zur Anwendung wenn allgemeine und besondere Freistellungsvoraussetzungen vorliegen. Zu den allgemeinen Prämissen gehören:
- zulässige Anmeldeschwelle (beachte dabei die Kumulierungsregelung von Art. 8 AGVO sowie die Regelungen zur Beihilfeintensität),
- Transparenz der Beihilfe,
- Vorliegen eines Anreizeffektes.
Die besonderen Freistellungsvoraussetzungen werden dagegen für die jeweilige Beihilfengruppe im Kapitel III AGVO (Art. 13 ff) besonders festgelegt.
((2)) Rechtsfolgen der AGVO
Liegen die Freistellungsvoraussetzungen vor, dann ist keine Mitteilung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV notwendig (Art. 3 AGVO). Dies schließt aber nicht die Berichterstattungpflichten der Mitgliedstaaten aus (Art. 11 AGVO). Für INTERREG-Programe zuständig ist dann der MS, die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat (Art. 11 AGVO). Darüber hinaus obliegt den Mitgliedstaaten zusätzlich die Führung von ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind (Art. 12 S. 1 e.E. AGVO).
((2)) Beihilfegruppen und Prioritätsachsen
Wie bereits eingangs angemerkt, decken sich manchmal begrifflich die Beihilfegruppen nach der AGVO mit den jeweiligen Prioritätsachsen aus einem Kooperationsprogramm der ETZ. Allerdings ist diese Deckung nur teilweise vollständig. Dies kann z.B. am Beispiel der PA I: Gemeinsamer Erhalt und Nutzung des Natur- und Kulturerbes nach KP INTERREG V A BBG-PL erfolgen. Dort werden aus der PA I zwei Investitionsprioritäten gewählt (und unterschiedlich finanziell ausgestattet): IP 6.c. [Bewahrung, Schutz, Förderung und Entwicklung des Natur- und Kulturerbes] (KP INTERREG BBG-PL S. 29) und IP 6.d. [Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität und des Bodens und Förderung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich über Natura 2000, und grüne Infrastruktur] (KP INTERREG BBG-PL S. 32). Für die IP 6.c. werden 26 Mio. € und für die IP 6.d. - 6 Mio. € bereitgestellt (KP INTERREG BBG-PL S. 23). Trotz des relativ breiten Umfangs werden die Maßnahmen, die im Rahmen dieser IP gefördert werden, nicht von der AGVO profitieren. Die in Art. 53 AGVO vorgesehene Beihilfegruppe bezieht sich nur auf Investitionsbeihilfen und Betriebsbeihilfen im Bereich "Kulturerbe" (Art. 53 Abs. 2-3 AGVO). Gefördert werden nur die in Art. 53 Abs. 2 genannten Zwecke und Aktivitäten aus dem kulturellen Bereich. Die Maßnahmen aus dem Schutz der Naturerbe werden in der AGVO nicht genannt. Die Maßnahmen, die sich daher auf den Schutz der natürlichen Umwelt beziehen, können daher nach der AGVO von der Mitteilungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit werden.
Konkret für Begünstigte bedeutet dies z.B. dass eine Ausstellung von Naturprodukten aus dem Fördergebiet nach der AGVO nicht freigestellt wird, obwohl die Ausstellungen, die mit kulturellen Einrichtungen verbunden sind, dagegen schon (Art, 53 Abs. 2 lit. d) AGVO). Bei den gemischten Ausstellungen, wo z.B. Handwerker und Hersteller von Bio-Produkten zusammen kommen, wäre die Frage, ob die Maßnahme unter die AGVO fällt oder nicht, kaum zu beantworten. Die präzise Beschreibung von zu fördernden Maßnahmen könnte dieses Problem teilweise entschärfen. Allerdings dies bewirkt, dass die Bürokratie wieder zunimmt.
((2)) Andere Prioritätsachsen in INTERREG-Programm PL-BBG 2014-2020
PA II: Anbindung an die Transeuropäischen Netze und nachhaltiger Verkehr -> Art. 56 AGVO;
PA III: Stärkung grenzübergreifender Fähigkeiten und Kompetenzen -> Art. 31 ff. AGVO;
PA IV: Integration der Bevölkerung und Zusammenarbeit der Verwaltungen -> wohl keine entsprechende Bereichsausnahme in der AGVO.
((2)) Beihilfen für KMU
Nach Art. 20 AGVO können auch bestimmte Beihilfen für Kooperationskosten von KMU, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, von der Mitteilungspflicht (Art. 108 Abs. 3 AEUV) befreit werden.
Zum ersten ist anzumerken, dass die KMU eher selten Begünstigte von Interreg-Programmen sind. In KP INTERREG V A BBG-PL 2014-2020 werden KMU in keiner Prioritätsachse als potentielle Begünstigte genannt. In diesen Fällen werden KMU manchmal als Unterauftragnehmer von den Begünstigten mit bestimmten Aufgaben beauftragt.
>>Frage: werden dann die Kooperationskosten von KMU als Beihilfe gesehen, wenn KMU im Vergabeverfahren ausgewählt werden?>>
((1)) Freistellung nach der De-Minimis-VO
Aus den Unterlagen zu den Fördergrundsätzen im Rahmen des INTERREG-Programms ergibt sich, dass die De-Minimis-VO zu den wichtigsten Ausnahmeregelungen zählt.
((2)) Anwendungsbereich
Die De-Minimis-VO gilt für Beihilfen an Unternehmen aller Wirtschaftszweige (Art. 1 Abs. 1). In Art. 1 Abs. 1 lit.) a)-e) wurden einige Sektoren ausgeschlossen, in denen die De-Minimis-Freistellung nicht gilt. Sie beziehen sich vor allem auf die Unternehmen der Agrar- und Fischereiwirtschaft. Darüber hinaus werden von ihren Vorschriften nicht die Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten erfasst.
Diese Bereiche können für einige INTERREG-Programme interessant sein. Im KP INTERREG BBG-PL 2014-2020 sind dagegen keine Förderungen in diesen ausgeschlossenen Sektoren vorgesehen.
((2)) Rechtsfolgen der Anwendung von De-Minimis-VO
Soweit die Voraussetzungen der De-Minimis-VO erfüllt werden, unterliegen die Beihilfemaßnahmen keiner Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (Art. 3 Abs. 1 De-Minimis-VO). Dies befreit aber nicht die Mitgliedstaaten von der Führung der Informationssammlung, die alle Informationen enthält, die für den Nachweis benötigt werden, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind (Art. 6 Abs. 4 De-Minimis-VO).
((2)) Voraussetzungen für die Freistellung
Die Freistellung erfolgt, soweit der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigt (Art. 3 Abs. 2 De-Minimis-VO). Für Transportunternehmen ist der Gesamtbetrag niedriger (100.000 €) und zusätzlich noch dadurch eingeschränkt, dass die Beihilfe nicht für die Beschaffung von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden kann.
Diese Höchstbeträge gelten unabhängig von der Art und Zielsetzung sowie unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird (Art. 3 Abs. 5 S. 1 De-Minimis-VO).
Sie können aber bis zu dem in der DAWI-de-Minimis-VO festgelegten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden (Art. 5 Abs. 1 De-Minimis-VO). In diesem Fall gelten die in der DAWI-de-Minimis-VO vorgesehenen günstigeren Höchstbeträge (dazu unten).
((2)) Besonderheiten bei den INTERREG-Programmen
Bei den INTERREG-Programmen ist aber besonderes, dass die Beihilfe durch einen Mitgliedstaat (in den die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat) gewährt, was aber das Unternehmen nicht hindern soll, auch von dem anderen Mitgliedstaat, welches am INTERREG-Programm teilnimmt, aus anderen Mitteln als INTERREG, zu bekommen. Dies folgt daraus, dass gem. De-Minimis-VO die Höchstbeträge der Beihilfe für jeden Mitgliedstaat getrennt zu berechnen sind (Art. 3 Abs. 2 De-minimis-VO). Daraus wird gefolgert, dass die Mitgliedstaaten, die an dem Programm teilnehmen unter sich vereinbaren können, dass die Mittel aus dem INTERREG-Programm zur Hälfte jedem Mitgliedstaat angerechnet werden. Daraus folgt ferner, dass das Unternehmen von dem Mitgliedstaat wieder eine weitere Beihilfe erhalten kann, bis der Höchstbetrag der De-Minimis-Behilfe (nach Art. 3 Abs. 2 De-Minimis-VO) von dem betreffenden Mitgliedstaat erreicht wird ([[http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/State-Aid-in-cross-border-cooperation-projects.pdf Metis, State aid in cross-border cooperation projects, 2016]], S. 10-12; [[http://www.interact-eu.net/download/file/fid/2957 Interact, Q+A, April 2015]], S. 20 Pkt 12.2). Aus dem Grund fordern die Verwaltungsbehörden von den Unternehmen bestimmte Erklärungen über die beantragte und bereits erhaltene Beihilfemaßnahmen (sh. für [[http://interregva-bb-pl.eu/wp-content/uploads/2016/05/ZD-Erkl%C3%A4rung-de-minimis.doc Zusatzdokument - Erklärung de minimis]] im KP INTERREG V A BBG-PL 2014-2020). In dem INTERREG-Programm V A BBG-PL wurde keine Vereinbarung geschlossen, wie die Fördermaßnahmen zu behandeln sind. Dies führt dazu, dass die aus dem Programm gezahlte Mittel nur als Beihilfemaßnahmen des Landes Brandenburg betrachtet werden. Dies würde dem Unternehmen erlauben, in Polen weitere Fördermaßnahmen auch als Beihilfe auszuzahlen, bis der Höchstbetrag von Art. 3 Abs. 2 erreicht wird.
((1)) DAWI-de-Minimis-VO und INTERREG
Die oben dargestellten Regelungen gelten entsprechend für Beihilfemaßnahmen an Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV erbringen.
((2)) Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen
Wie im Falle der De-Minimis-VO sind die sektorenbezogenen Anwendungsvoraussetzungen zu beachten. Die DAWI-de-Minimis-VO ist insoweit flexibel, dass auch bei gemischter Tätigkeit, die Beihilfe gewährt werden kann, soweit die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel sicherstellen, dass für die ausgeschlossene Sektoren keine De-minimis-Beihilfe gewährt wird (Art. 1 Abs. 2 S. 2 DAWI-de-Minimis-VO).
Die Beihilfe beträgt in dem von DAWI-de-Minimis-VO erfassten Fällen maximal 500.000 € in drei Steuerjahren (Art. 3 Abs. 2 DAWI-de-Minimis-VO). Anders aber als bei der De-Minimis-VO wird hier nicht vorgesehen, dass es sich um die Höchstbeträge handelt, die durch einen Mitgliedstaat gezahlt werden. >>Kann also daraus gefolgt werden, dass die Beihilfe pro Unternehmen und nicht pro Mitgliedstaat **und** Unternehmen berechnet wird?>>
Liegen die Anwendungsvoraussetzungen vor, sind die Mitgliedstaaten von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit. Sie haben aber entweder schriftlichen Bescheid nach Art. 3 Abs. 1 zu erteilen oder ein Zentralregister nach Art. 3 Abs. 2 für De-minimis-Beihilfen zu führen. Unabhängig davon obliegt den Mitgliedstaaten die Aufzeichnung von allen die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Informationen nach Art. 3 Abs. 3 DAWI-De-minimis-VO.
((2)) DAWI im grenzüberschreitenden Konstellationen
Die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind alle wirtschaftlichen Aktivitäten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden können (Mitteilung zu Leistungen der Daseinsvorsorge KOM(2002) 580 endg., Anhang II, ABl. 2001 C 17, S. 4; vgl. GHN/Wernicke AEUV Art. 106 Rn. 38; Jung in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 106 Rn. 36). Dazu gehören insbesondere: Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Energieversorgung, Verkehrsleistungen, Telekommunikation und Kommunikationsnetze, Postdienste, Rundfunk (aa.O.).
Im Bereich des INTERREGS kann die DAWI-de-minimis VO auch dann Anwendung, wenn das Unternehmen, welches mit DAWI betraut worden ist, nur in einem Mitgliedstaat wahrnimmt. Keine Fördervoraussetzung ist also, dass es sich nur um gemeinsame DAWI-Unternehmen handelt.
((1)) Rechtschutz
Wer ist für die ungerechtfertigt gewährten Beihilfen verantwortlich? Wer haftet unter den Projektpartnern?
IX. EVTZ als Verwaltungsbehörde
Es wird nichts ändern, wenn der EVTZ als Verwaltungsbehörde eingesetzt wird.
[hier etwas nachrichtlich zum EVTZ]
„Es kann nach dem Gemeinschaftsrecht nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen durch die bloße Tatsache, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden.“
X. Schlussfolgerungen
(…)

Gelöscht:
Es stellen sich für die Einrichtungen, die grenzüberschreitende Projekte wahrnehmen, Fragen, die anschließend zu erörtern sind:
- wann wird die Einrichtung als Unternehmen im Sinne von Art. 107 AEUV behandelt? Was ist, wenn die Einrichtung sowohl wirtschaftlich als nichtwirtschaftlich tätig ist (Bekanntmachung2016, Rn. 10);
- sind die Interregmittel als Beihilfemaßnahme anzusehen?
- sind bei der Berechnung der De-minimis-Beihilfe auch weitere Mitteln zu beachten (Kumulation)? Berechnet jeder Projektpartner seine Mittel oder wird die Projektgruppe wie "Verbundes Unternehmen" behandelt (d.h. alle Mittel werden zusammengerechnet und die Interreg-Zahlung wird an alle geleistet)?
- Vergaberecht und Inhouse-Vergabe an EVTZ (Inhouse-Vergabe befreit in der Regel nicht
((2)) Keine Beihilfe durch Interreg?
In Kooperationsprogrammen wird manchmal betont, dass "mit dem KP grundsätzlich keine Beihilfen i.S.v. Art. 107 und 108 AEUV gewährt werden sollen" ([[http://interregva-bb-pl.eu/wp-content/uploads/2016/03/Kooperationsprogramm-INTERREG-V-A-deutsch.pdf KP Interreg V A BBG-PL 2014-2020]], S. 49). Eventuelle Ausnahmen sollen dann nach der Allgemeinen FreistellungsVO (651/2014) und De-minimis-VO (1407/2013) erfolgen. Zuerst sind daher die Voraussetzungen der Beihilfe zu prüfen, da hier schon ausreichend viele Fragen versteckt sind.
((3)) staatliche Mittel
Noch 2008 war die Meinung herrschend, dass die Förderung von Unternehmensvorhaben aus den EG-Mitteln keine staatliche Beihilfe i.S.v. Art. 107 AEUV darstellt (Zuleger2008, 369). Aktuell trifft diese Ansicht nicht voll zu. Nicht als staatliche Mitteln werden die EU-Fördermitteln angesehen, die von der EU direkt an den Begünstigten gezahlt werden (z.B. Horizon 2020, COSME, Mittel der Europäischen Investmentbank und des Europäischen Investmentfonds) MestmäckeSchweiter2016, Art. 107 Rn. 284). Da aber bei den Strukturfonds die nationalen Behörden Ermessen bei der Auswahl der Begünstigten haben - sind diese Mittel als staatliche Mittel zu behandeln.
((3)) Unternehmen
Bei den kommunalen Einrichtungen problematisch ist, ob sie als Unternehmen zu qualifizieren sind. Nicht als Beihilfe werden die Mittel angesehen, die an die Einrichtungen vergeben werden, die die hoheitlichen Befugnisse ausüben (exercising public powers und public authorities).
Ansonsten ist relevant, ob die betroffene Einrichtung "im Kontext der ETZ" wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Aktivitäten ausführt. Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist nur im Hinblick auf erstere als Unternehmen anzusehen (Bekanntmachung2016, Rn. 10; Gerichts erster Instanz vom 12.12.2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290, Rn. 108). Solange also die Kostenstellen der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigung auseinander gehalten werden, kann die Eigenschaft der Einrichtung als Unternehmen bejaht oder verneint werden. Für die Qualifikation der Einrichtung als Unternehmen ist daher maßgeblich, in welchem Bereich die Handlungen im Rahmen des projektes vorgenommen werden.
>>Da die ETZ-Mittel als staatliche Mittel anzusehen sind, kann dies zunächst dahingehend verstanden werden, dass aus den Mitteln des KP keine Unternehmen gefördert werden. Dann läge nämlich in der Tat definitionsgemäß keine Beihilfe vor. In diesem Fall wäre auch der Rückgriff auf die De-minimis-VO und Allgemeine FreistellungsVO nicht mehr notwendig.>>
((3)) Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
Es ist offen, ob diese Voraussetzung im Falle von INTERREG geförderten Maßnahmen überhaupt zu berücksichtigen ist, da hier wegen der Grenznahe eine grenzüberschreitende Wirkung den Maßnahmen nicht nur immanent beiwohnt aber sogar gewollt ist. Damit stellt sich die Frage, ob es nicht methodisch korrekt wäre, auf sie zu verzichten (teleologische Reduktion).
Man kann aber versuchen, auf den "lokalen Charakter" von Maßnahmen abstellen (vgl. Bekanntmachung2016, Rn. 196). Hier ist maßgeblich, ob die Maßnahme nur den lokalen Nutzern zugute kommt und damit in grenzüberschreitender Hinsicht nur einen marginalen Charakter hat. Im Grenzgebiet vorgenommene Maßnahme kann aber auch außerhalb der Grenzregion ihre Wirkung entfalten und damit auch den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem nicht nur marginalem Grad beeinträchtigen (vgl. Bekanntmachung2016, Rn. 211).
((2)) AGVO und INTERREG
Zusammenhänge zwischen den Prioritätsachsen in dem KP und den Vorschriften der AGVO . Nach dem Beispiel des KP Interreg V A BBG-PL 2014-2020 kann man folgende PA untersuchen und damit entsprechende Lösung finden.
((3)) Anwendbarkeit der AGVO
Die AGVO wird angewandt auf die Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV. Damit ist immer zunächst zu prüfen, ob die Maßnahmen als Beihilfe zu qualifizieren sind. Allerdings betrifft sie nur Beihilfe in bestimmten Sachbereichen, die in Art. 1 Abs. 1 enumerativ aufgezählt werden. Wie noch aus den weiteren Ausführungen folgen wird, decken sich einige dort genannten Sektoren mit den Prioritätsachsen von Kooperationsprogrammen. Die Einschränkungen für den Anwendungsbereich der AGVO ergeben sich aus Art. 1 Abs. 2-5 AGVO. Diese beziehen sich auf:
- wirtschaftssektorübergreifende Gründe (Art. 1 Abs. 2 AGVO),
- bestimmte Wirtschaftszweige, die einem speziellen Behilfenregime unterliegen (Art. 1 Abs. 3 AGVO),
- die Person des Beihilfeempfängers (Art. 1 Abs. 4 AGVO) sowie
- den Schutz sonstiger Vorschriften des Unionsrechts (Art. 1 Abs. 5 AGVO).
((3)) Vorliegen von allgemeinen und besonderen Freistellungsvoraussetzungen
Ferner, kommt die AGVO zur Anwendung wenn allgemeine und besondere Freistellungsvoraussetzungen vorliegen. Zu den **allgemeinen** Prämissen gehören:
1) zulässige Anmeldeschwelle (beachte dabei die Kumulierungsregelung von Art. 8 AGVO sowie die Regelungen zur Beihilfeintensität),
1) Transparenz der Beihilfe,
1) Vorliegen eines Anreizffektes.
Die besonderen Freistellungsvoraussetzungen werden dagegen für die jeweilige Beihilfengruppe im Kapitel III AGVO (Art. 13 ff) besonders festgelegt.
((3)) Rechtsfolgen der AGVO
Liegen die Freistellungsvoraussetzungen vor, dann ist keine Mitteilung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV notwendig (Art. 3 AGVO). Dies schließt aber nicht die Berichterstattungpflichten der Mitgliedstaaten aus (Art. 11 AGVO). Für INTERREG-Programe zuständig ist dann der MS, die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat (Art. 11 AGVO). Darüber hinaus obliegt den Mitgliedstaaten zusätzlich die Führung von ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind (Art. 12 S. 1 e.E. AGVO).
((3)) Beihilfegruppen und Prioritätsachsen
Wie bereits eingangs angemerkt, decken sich manchmal begrifflich die Beihilfegruppen nach der AGVO mit den jeweiligen Prioritätsachsen aus einem Kooperationsprogramm der ETZ. Allerdings ist diese Deckung nur teilweise vollständig. Dies kann z.B. am Beispiel der PA I: Gemeinsamer Erhalt und Nutzung des Natur- und Kulturerbes nach KP INTERREG V A BBG-PL erfolgen. Dort werden aus der PA I zwei Investitionsprioritäten gewählt (und unterschiedlich finanziell ausgestattet): IP 6.c. [Bewahrung, Schutz, Förderung und Entwicklung des Natur- und Kulturerbes] (KP INTERREG BBG-PL S. 29) und IP 6.d. [Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität und des Bodens und Förderung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich über Natura 2000, und grüne Infrastruktur] (KP INTERREG BBG-PL S. 32). Für die IP 6.c. werden 26 Mio. € und für die IP 6.d. - 6 Mio. € bereitgestellt (KP INTERREG BBG-PL S. 23). Trotz des relativ breiten Umfangs werden die Maßnahmen, die im Rahmen dieser IP gefördert werden, nicht von der AGVO profitieren. Die in Art. 53 AGVO vorgesehene Beihilfegruppe bezieht sich nur auf Investitionsbeihilfen und Betriebsbeihilfen im Bereich "Kulturerbe" (Art. 53 Abs. 2-3 AGVO). Gefördert werden nur die in Art. 53 Abs. 2 genannten Zwecke und Aktivitäten aus dem kulturellen Bereich. Die Maßnahmen aus dem Schutz der Naturerbe werden in der AGVO nicht genannt. Die Maßnahmen, die sich daher auf den Schutz der natürlichen Umwelt beziehen, können daher nach der AGVO von der Mitteilungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit werden.
Konret für Begünstigte bedeutet dies z.B. dass eine Ausstellung von Naturprodukten aus dem Fördergebiet nach der AGVO nicht freigestellt wird, obwohl die Ausstellungen, die mit kulturellen Einrichtungen verbunden sind, dagegen schon (Art, 53 Abs. 2 lit. d) AGVO). Bei den gemischten Ausstellungen, wo z.B. Handwerker und Hersteller von Bio-Produkten zusammen kommen, wäre die Frage, ob die Maßnahme unter die AGVO fällt oder nicht, kaum zu beantworten. Die präzise Beschreibung von zu fördernden Maßnahmen könnte dieses Problem teilweise entschärfen. Allerdings dies bewirkt, dass die Bürokratie wieder zunimmt.
((3)) Andere Prioritätsachsen in INTERREG-Program BBG-PL 2014-2020
PA II: Anbindung an die Transeuropäischen Netzem und nachhaltiger Verkehr -> Art. 56 Allgemeinen FreistellungsVO;
PA III: Stärkung grenzübergreifender Fähigkeiten und Kompetenzen -> Art. 31 ff Allgemeinen FreistellungsVO;
PA IV: Integration der Bevölkerung und Zusammenarbeit der Verwaltungen -> wohl keine entsprechende Bereichsausnahme in der Allgemeinen FreistellungsVO.
((3)) Beihilfen für KMU
Nach Art. 20 AGVO können auch bestimmte Beihilfen für Kooperationskosten von KMU, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, von der Mitteilungspflicht (Art. 108 Abs. 3 AEUV) befreit werden.
Zum ersten ist anzumerken, dass die KMU eher selten Begünstigte von Interreg-Programmen sind. In KP INTERREG V A BBG-PL 2014-2020 werden KMU in keiner Prioritätsachse als potentielle Begünstigte genannt. In diesen Fällen werden KMU manchmal als Unterauftragnehmer von den Begünstigten mit bestimmten Aufgaben beauftragt. >>Frage: werden dann die Kooperationskosten von KMU als Beihilfe gesehen, wenn KMU im Vergabeverfahren ausgewählt werden?>>
((2)) De-Minimis-VO und INTERREG
Aus den Unterlagen zu den Fördergrundsätzen im Rahmen des INTERREG-Programms ergibt sich, dass die De-Minimis-VO zu den wichtigsten Ausnahmeregelungen zählt.
((3)) Anwendungsbereich
Die De-Minimis-VO gilt für Beihilfen an Unternehmen aller Wirtschaftszweige (Art. 1 Abs. 1). In Art. 1 Abs. 1 lit.) a)-e) wurden einige Sektoren ausgeschlossen, in denen die De-Minimis-Freistellung nicht gilt. Sie beziehen sich vor allem auf die Unternehmen der Agrar- und Fischereiwirtschaft. Darüber hinaus werden von ihren Vorschriften nicht die Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten erfasst.
Diese Bereiche können für einige INTERREG-Programme interessant sein. Im KP INTERREG BBG-PL 2014-2020 sind dagegen keine Förderungen in diesen ausgeschlossenen Sektoren vorgesehen.
((3)) Rechtsfolgen der Anwendung von De-Minimis-VO
Soweit die Voraussetzungen der De-Minimis-VO erfüllt werden, unterliegen die Beihilfemaßnahmen keiner Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (Art. 3 Abs. 1 De-Minimis-VO). Dies befreit aber nicht die Mitgliedstaaten von der Führung der Informationssammlung, die alle Informationen enthält, die für den Nachweis benötigt werden, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind (Art. 6 Abs. 4 De-Minimis-VO).
((3)) Voraussetzungen für die Freistellung
Die Freistellung erfolgt, soweit der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigt (Art. 3 Abs. 2 De-Minimis-VO). Für Transportunternehmen ist der Gesamtbetrag niedriger (100.000 €) und zusätzlich noch dadurch eingeschränkt, dass die Beihilfe nicht für die Beschaffung von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden kann.
Diese Höchstbeträge gelten unabhängig von der Art und Zielsetzung sowie unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird (Art. 3 Abs. 5 S. 1 De-Minimis-VO).
Sie können aber bis zu dem in der DAWI-de-Minimis-VO festgelegten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden (Art. 5 Abs. 1 De-Minimis-VO). In diesem Fall gelten die in der DAWI-de-Minimis-VO vorgesehenen günstigeren Höchstbeträge (dazu unten).
((3)) Besonderheiten bei den INTERREG-Programmen
Bei den INTERREG-Programmen ist aber besonderes, dass die Beihilfe durch einen Mitgliedstaat (in den die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat) gewährt, was aber das Unternehmen nicht hindern soll, auch von dem anderen Mitgliedstaat, welches am INTERREG-Programm teilnimmt, aus anderen Mitteln als INTERREG, zu bekommen. Dies folgt daraus, dass gem. De-Minimis-VO die Höchstbeträge der Beihilfe für jeden Mitgliedstaat getrennt zu berechnen sind (Art. 3 Abs. 2 De-minimis-VO). Daraus wird gefolgert, dass die Mitgliedstaaten, die an dem Programm teilnehmen unter sich vereinbaren können, dass die Mittel aus dem INTERREG-Programm zur Hälfte jedem Mitgliedstaat angerechnet werden. Daraus folgt ferner, dass das Unternehmen von dem Mitgliedstaat wieder eine weitere Beihilfe erhalten kann, bis der Höchstbetrag der De-Minimis-Behilfe (nach Art. 3 Abs. 2 De-Minimis-VO) von dem betreffenden Mitgliedstaat erreicht wird ([[http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/State-Aid-in-cross-border-cooperation-projects.pdf Metis, State aid in cross-border cooperation projects, 2016]], S. 10-12; [[http://www.interact-eu.net/download/file/fid/2957 Interact, Q+A, April 2015]], S. 20 Pkt 12.2). Aus dem Grund fordern die Verwaltungsbehörden von den Unternehmen bestimmte Erklärungen über die beantragte und bereits erhaltene Beihilfemaßnahmen (sh. für [[http://interregva-bb-pl.eu/wp-content/uploads/2016/05/ZD-Erkl%C3%A4rung-de-minimis.doc Zusatzdokument - Erklärung de minimis]] im KP INTERREG V A BBG-PL 2014-2020). In dem INTERREG-Programm V A BBG-PL wurde keine Vereinbarung geschlossen, wie die Fördermaßnahmen zu behandeln sind. Dies führt dazu, dass die aus dem Programm gezahlte Mittel nur als Beihilfemaßnahmen des Landes Brandenburg betrachtet werden. Dies würde dem Unternehmen erlauben, in Polen weitere Fördermaßnahmen auch als Beihilfe auszuzahlen, bis der Höchstbetrag von Art. 3 Abs. 2 erreicht wird.
((2)) DAWI-de-Minimis-VO und INTERREG
Die oben dargestellten Regelungen gelten entsprechend für Beihilfemaßnahmen an Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV erbringen.
((3)) Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen
Wie im Falle der De-Minimis-VO sind die sektorenbezogenen Anwendungsvoraussetzungen zu beachten. Die DAWI-de-Minimis-VO ist insoweit flexibel, dass auch bei gemischter Tätigkeit, die Beihilfe gewährt werden kann, soweit die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel sicherstellen, dass für die ausgeschlossene Sektoren keine De-minimis-Beihilfe gewährt wird (Art. 1 Abs. 2 S. 2 DAWI-de-Minimis-VO).
Die Beihilfe beträgt in dem von DAWI-de-Minimis-VO erfassten Fällen maximal 500.000 € in drei Steuerjahren (Art. 3 Abs. 2 DAWI-de-Minimis-VO). Anders aber als bei der De-Minimis-VO wird hier nicht vorgesehen, dass es sich um die Höchstbeträge handelt, die durch einen Mitgliedstaat gezahlt werden. >>Kann also daraus gefolgt werden, dass die Beihilfe pro Unternehmen und nicht pro Mitgliedstaat **und** Unternehmen berechnet wird?>>
Liegen die Anwendungsvoraussetzungen vor, sind die Mitgliedstaaten von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit. Sie haben aber entweder schriftlichen Bescheid nach Art. 3 Abs. 1 zu erteilen oder ein Zentralregister nach Art. 3 Abs. 2 für De-minimis-Beihilfen zu führen. Unabhängig davon obliegt den Mitgliedstaaten die Aufzeichnung von allen die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Informationen nach Art. 3 Abs. 3 DAWI-De-minimis-VO.
((3)) Insbesondere DAWI
Die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind alle wirtschaftlichen Aktivitäten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden können (Mitteilung zu Leistungen der Daseinsvorsorge KOM(2002) 580 endg., Anhang II, ABl. 2001 C 17, S. 4; vgl. GHN/Wernicke AEUV Art. 106 Rn. 38; Jung in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 106 Rn. 36). Dazu gehören insbesondere: Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Energieversorgung, Verkehrsleistungen, Telekommunikation und Kommunikationsnetze, Postdienste, Rundfunk (aa.O.).
Im Bereich des INTERREGS kann die DAWI-de-minimis VO auch dann Anwendung, wenn das Unternehmen, welches mit DAWI betraut worden ist, nur in einem Mitgliedstaat wahrnimmt. Keine Fördervoraussetzung ist also, dass es sich nur um gemeinsame DAWI-Unternehmen handelt.


Version [1244]

Bearbeitet am 2016-11-21 20:35:00 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
((1)) Problemdarstellung
Es stellen sich für die Einrichtungen, die grenzüberschreitende Projekte wahrnehmen, Fragen, die anschließend zu erörtern sind:
- wann wird die Einrichtung als Unternehmen im Sinne von Art. 107 AEUV behandelt? Was ist, wenn die Einrichtung sowohl wirtschaftlich als nichtwirtschaftlich tätig ist (Bekanntmachung2016, Rn. 10);
- sind die Interregmittel als Beihilfemaßnahme anzusehen?

Gelöscht:
Es stellen sich für die Einrichtungen, die grenzüberschreitende Projekte wahrnehmen, besondere Fragen, die anschließend eingehender zu erörtern sind. Dazu gehören:
- wann wird die Einrichtung als Unternehmen behandelt? Was ist, wenn die Einrichtung sowohl wirtschaftlich als nichtwirtschaftlich tätig ist -> Bekanntmachung2016, Rn. 10;


Version [1235]

Bearbeitet am 2016-10-21 16:36:18 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
- [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/ImmengaKoWbR_5_Band3/AEUV/cont/ImmengaKoWbR.AEUV.a107.x1.glIV.gl3.glb.gldd.htm Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Art. 107 Abs. 1 AEUV Rn. 284]];

Gelöscht:
- Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Art. 107 Abs. 1 AEUV Rn. 284;


Version [1234]

Bearbeitet am 2016-10-21 16:35:46 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
- [[http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/State-Aid-in-cross-border-cooperation-projects.pdf PucherHamza2016]]

Gelöscht:
- [[http:sonstige Fördermaßnahmen//cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/State-Aid-in-cross-border-cooperation-projects.pdf PucherHamza2016]]


Version [1231]

Bearbeitet am 2016-10-19 09:29:54 durch MarcinKrzymuski
Hinzugefügt:
=====Interreg und Beihilferecht =====
==Problematik der Anwendbarkeit der behilferechtlichen Grundsätze in Programmen der "Europäischen territorialen Zusammenarbeit" (Interreg) ==

Gelöscht:
=====Interreg und Beihilferecht ====


Version [1230]

Die älteste bekannte Version dieser Seite wurde am 2016-10-19 09:29:03 von MarcinKrzymuski bearbeitet.