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Entwicklungen im europäischen Energierecht

energierechtlich relevante Bereiche des EU-Rechts in den Jahren 2016 / 2017


Die Europäische Kommission hat mit der Mitteilung vom Juli 2016 [1] ein Maßnahmenpaket vorgelegt, das aktuell die Entwicklungen der europäischen Vorgaben unter anderem im Bereich des Energierechts bestimmen wird.


A. Energieunion
Über den sog. Governance-Mechanismus soll die Erreichung der auf dem Gebiet des Klimaschutzes und der Energiepolitik gesetzten EU-Ziele gesichert werden. Insbesondere die Berichterstattung in Bezug auf die international eingegangenen Verpflichtungen soll koordiniert werden. Dies sowie die damit verbundene Kontrolle soll über "Nationale Energie- und Klima-Pläne" erfolgen.
Bei der Erarbeitung der nationalen Pläne soll die Öffentlichkeit der Mitgliedstaaten sowie der Regionen einbezogen werden. Bis 1. 1. 2019 sollen die ersten Pläne für die Zeit 2021 - 2030 vorliegen, bis 1. 1. 2018 ihre Entwürfe. In diesem Kontext sind vermutlich schon die Papiere NAPE und Grünbuch der Bundesregierung zu verstehen, wobei sie noch sicher starke konkretisiert werden müssten.

B. Erneuerbare Energien
siehe Entwurf der neuen EE-Richtlinie


C. Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie
Die Kommission schlägt vor, insbesondere folgende Aspekte der RL 2012/27/EU zu überarbeiten:

1. Verschärfte Zielsetzung
Und zwar über den Ratsbeschluss von 2014 hinaus - ein verbindliches EU-Ziel der Energieeinsparung von mindestens 30 % (statt den indikativen, EU-weiten 27%). Gem. dem neu formulierten Art. 1 Abs. 1 der RL sollte ein Regelungsrahmen entstehen, der sicherstellt, dass eine Effizienzsteigerung um 20 % bis 2020 und 30 % bis 2030 erreicht werden.

2. Konkrete Ziele für Mitgliedstaaten
Gem. dem vorgeschlagenen Art. 7 der RL sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, ab 2014 Energieeinsparungen von 1,5% des jährlichen Energieabsatzes zu erreichen.

3. Neuregelung der Energieeffizienzsysteme
In den Art. 7a und 7b werden die mitgliedstaatlichen Systeme behandelt. Bei einem "Energieeffizienzverpflichtungssystem" müssen die entsprechenden Adressaten der Verpflichtung benannt werden.
Bei den alternativen Lösungen nach Art. 7b muss primär die Erreichung der Ziele gem. Art. 7 sichergestellt werden, typisch nach dem europarechtlichen Prinzip des effet utile.

4. Sicherstellung der Verbrauchserfassung
Mit dem hinzugefügten Art. 9a werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Verbrauchserfassung auch für Wärme bzw. Kälte in jeder Form für jeden Endkunden sicherzustellen. Gem. Art. 10a werden auch gesteigerte Anforderungen an die Genauigkeit und Aussagekraft der Abrechnungen statuiert. Der Zugang zu Verbrauchsdaten soll kostenfrei sein, Art. 11a.


D. Energieeffizienz von Gebäuden
Auch die Richtlinie 2010/31/EU über die Gebäudeeffizienz soll nach Auffassung der Kommission geändert werden. Nachstehend wird auf die dabei verfolgten Ziele und einige Details eingegangen.

1. Zielsetzung
Gemäß der oben zitierten Mitteilung der Kommission (S. 5) prüfte die Kommission den geltenden EU-Rahmen für Energieeffizienz und sollte Vorschläge für Anreize für Investitionen in die Gebäuderenovierung unterbreiten. Darüber hinaus sollte die Finanzierung von entsprechenden Projekten mit europäischer Unterstützung Teil der Strategie sein (S. 6) [4].

2. Schwerpunkte
Folgende Felder bilden den Schwerpunkt der Änderungen nach Aussage der Kommission [2]:
  • langfristige Renovierungsstrategien werden auf die Gebäudeeffizienz erstreckt,
  • Mobilisierung von Finanzmitteln zu diesem Zweck wird vorangetrieben,
  • ein klares Konzept zur Minderung der CO2-Emissionen von Gebäuden bis 2050 muss erarbeitet werden,
  • IKT und intelligente Technologien sollen zum effizienten Betrieb von Gebäuden eingesetzt werden (also auch Heiztechnik etc. soll "smart" werden).

3. Änderungen im Einzelnen
Im Einzelnen werden folgende Änderungen am Wortlaut der RL 2010/31/EU vorgeschlagen [3]:
  • der Begriff "gebäudetechnische Systeme" in Art. 2 Abs. 3 wird erweitert auf Elektrizitätserzeugung und Infrastruktur für Elektromobilität, die im Zusammenhang mit dem Gebäude bestehen;
– bisheriger Art. 4 aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie wird in die RL 2010/31/EU übernommen, weil er sich mit der Gebäuderenovierung befasst; dabei wird die "intelligente Finanzierung" der Renovierung betont und verbindliche Ziele für diese festgelegt (Kontrolle über die o. g. nationalen Pläne);
aus Gründen der besseren Kohärenz in die vorliegende Richtlinie übernommen und wird zusätzlich Aspekte der Energiearmut berücksichtigen und Bestimmungen zur Unterstützung für die intelligente Finanzierung von Gebäuderenovierungen sowie ein Konzept für die Minderung der CO2-Emissionen von Gebäuden bis 2050 mit genauen Zwischenzielen bis 2030 umfassen. Die langfristigen Strategien für die Renovierung von Gebäuden werden Teil der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne werden (und diesen als Anhang beigefügt) und müssen der Kommission von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum nach 2020 bis zum 1. Januar 2019 nach dem Verfahren der Verordnung über das Governance-System der Energieunion übermittelt werden. Die Strategie soll die Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden abdecken.
– Artikel 6 über neue Gebäude wird vereinfacht, indem er auf die Bestimmung begrenzt wird, die in der Folgenabschätzung als nützlichste Bestimmung ermittelt wurde, d.h. die allgemeine Verpflichtung, dass neue Gebäude den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz genügen müssen. Andere Bestimmungen, die sich als umständlich erwiesen haben, werden gestrichen.
Artikel8 wird aktualisiert, um der überarbeiteten Begriffsbestimmung der „gebäudetechnischen Systeme“ Rechnung zu tragen. Durch einen neuen Absatz werden Anforderungen eingefügt, die folgende Aspekte betreffen:
(a) Infrastruktur für Elektromobilität, in neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen und Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen, die einer umfangreichen Renovierung unterzogen werden, muss jeder zehnte Parkplatz für die Nutzung im Rahmen der Elektromobilität ausgerüstet sein. Die gilt ab 2025 für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Parkplätzen, einschließlich Gebäude, in denen die Installation von Ladepunkten im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe vorgesehen ist. In neuen Wohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen und Wohngebäuden, die einer umfangreichen Renovierung unterzogen werden, müssen Vorverkabelungen vorgenommen werden, die die Errichtung von Ladepunkten ermöglichen. Die Mitgliedstaaten können Gebäude, die sich im Eigentum von KMU befinden und von diesen genutzt werden sowie öffentliche Gebäude, die unter die Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe7 fallen, von dieser Regelung ausnehmen;
(b) den verstärkten Einsatz von elektronischer Überwachung, Automatisierung und Steuerung zur Straffung der Inspektionen und
(c) die Einführung eines „Intelligenzindikators“, der die Fähigkeit des Gebäudes kennzeichnet, seinen Betrieb an die Erfordernisse der Bewohner und des Netzes anzupassen und seine Leistung zu verbessern.
– Artikel 10 wird aktualisiert und umfasst nun auch zwei neue Bestimmungen über die Verwendung der Energieeffizienzausweise zur Bewertung der Einsparungen durch die Renovierungen, die mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden; zu diesem Zweck sollen die vor und nach der Renovierung ausgestellten Ausweise verglichen werden; die Gesamtenergieeffizienz von öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche oberhalb einer bestimmten Grenze muss offengelegt werden.
– die Artikel 14 und 15 über Inspektionen werden gestrafft und durch effektivere Ansätze für regelmäßige Inspektionen ersetzt, die in den aktualisierten Artikeln 14 und 15 enthalten sind; mithilfe dieser Ansätze könnte gewährleistet werden, das die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes aufrechterhalten und/oder verbessert wird; und
AnhangI wird aktualisiert, um die Transparenz und die Kohärenz bei der Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz auf nationaler oder regionaler Ebene zu verbessern und die Bedeutung des Innenraumklimas zu berücksichtigen.


E. Weiterführende Literatur
Vgl. in diesem Zusammenhang auch:


[1] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Beschleunigung des Übergangs Europas zu einer CO2-armen Wirtschaft; die dabei vorgeschlagene, konkrete Verordnung zur Regelung der Emissionsreduktion in den Mitgliedsstaaten der EU ist unter folgender Adresse zu finden.
[2] Vorschlag der Kommission vom 30. 11. 2016, COM(2016) 765 final 2016/0381 (COD), S. 2.
[3] Vorschlag der Kommission vom 30. 11. 2016, COM(2016) 765 final 2016/0381 (COD), S. 11 ff.
[4] Vgl. die unter [1] genannte Mitteilung der Europäischen Kommission auf S. 6: "(...) Die Mobilisierung und rasche Steigerung privater Investitionen ist unabdingbar, um den Übergang zu einer emissionsarmen, klimaresilienten Wirtschaft zu fördern und der langfristigen Bindung an emissionsintensive Infrastrukturen und Anlagen entgegenzuwirken. (...)". Ferner auf S. 7: "(...) Auch die Finanzinstrumente der EU leisten einen wichtigen Beitrag zu den Klimaschutzmaßnahmen der EU, wie der Europäische Fonds für strategische Investitionen deutlich macht. Der Fonds ist auf bestem Wege, bis Mitte 2018 mindestens 315 Mrd. EUR an zusätzlichen Investitionen in die Realwirtschaft zu mobilisieren.10 Bislang sind mehr als 50 % der Investitionen klimarelevant. (...)"
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