Version [481]
Dies ist eine alte Version von EVTZVerwaltungsbehörde erstellt von MarcinKrzymuski am 2016-02-08 11:47:14.
EVTZ als Verwaltungsbehörde eines ETZ-Programmes
A. ) EVTZ Interreg IVA Großregion
Bis 2014 übte die Aufgaben der ETZ-Verwaltungsbehörde der EVTZ Interreg IVA Großregion aus. Ihm wurden die entsprechenden Aufgaben in Art. 4 Übereinkunft und Art. 6 Satzung übertragen. Die Grundlage für die Errichtung des EVTZ lag auch in dem Operationellen Programm zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit „Großregion“ (2007-2013) vom 1.12.2011 (S. 90).
In seiner Eigenschaft als Verwaltungsbehörde und in Anwendung der Vorschriften der Partnerschaftsvereinbarung über die Durchführung, die Verwaltung und Begleitung des Programms sowie die Ausgabenkontrolle, hat er gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und den Bestimmungen des grenzüberschreitenden Operationellen Programms zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit INTERREG IV A « Großregion » 2007 – 2013 die Aufgabe:
- sicherzustellen, dass die zu finanzierenden Vorhaben nach den für das operationelle Programm geltenden Kriterien ausgewählt werden und während ihrer Durchführung stets den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen;
- sicherzustellen, dass die Ausgaben jedes an einem Projekt beteiligten Begünstigten durch den Prüfer bestätigt wurden, der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben verantwortlich ist;
- die elektronische Aufzeichnung und Erfassung von Buchführungsdaten zu jedem im Rahmen eines operationellen Programms durchgeführten Vorhaben sowie die Erfassung der erforderlichen Durchführungsdaten für Finanzverwaltung, Begleitung, Überprüfungen, Prüfungen und Bewertung zu gewährleisten;
- sicherzustellen, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen unbeschadet der einzelstaatlichen Buchführungsvorschriften entweder gesondert über alle Finanzvorgänge der Vorhaben Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
- sicherzustellen, dass die Bewertungen des operationellen Programms von Experten oder Gremien unter der Verantwortung des Mitgliedstaats oder der Kommission durchgeführt werden;
- Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen als Originale oder in als mit den Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern aufbewahrt werden;
- sicherzustellen, dass die Bescheinigungsbehörde in Bezug auf die Ausgaben alle für die Bescheinigung notwendigen Auskünfte über angewandte Verfahren und durchgeführte Überprüfungen erhält;
- den Begleitausschuss bei seiner Arbeit zu beraten und ihm die Unterlagen zu übermitteln, die für eine Begleitung erforderlich sind, bei der die Qualität der Durchführung des operationellen Programms an der Verwirklichung der spezifischen Programmziele gemessen wird;
- den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht zu erstellen und ihn nach Billigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorzulegen;
- sicherzustellen, dass die Informations- und Publizitätsverpflichtungen eingehalten werden, welche die Rolle der Gemeinschaft betonen sollen; außerdem soll dadurch die Transparenz der Unterstützung aus den Fonds gewährleistet werden.
- Organisation und Vorbereitung der Sitzungen des Begleitausschusses des Programms und des Lenkungsausschusses;
- Umsetzung der Beschlüsse zum Operationellen Programm;
- Umsetzung der Aktionen, die sich auf die geographische Einheit Großregion beziehen;
- Unterzeichnung des EFRE-Zuwendungsvertrags, der den federführenden Begünstigen und die Verwaltungsbehörde bindet.
B. EVTZ Interreg VA Grande Region/Großregion
Es wurde dann neuer EVTZ zur Verwaltung des ETZ-Programmes (Interreg VA Großregion), mit Sitz in Luxemburg.
Das Kooperationsprogramm INTERREG V A Frankreich-Belgien-DeutschlandLuxemburg Grande Région/Großregion 2014-2020.
C. Andere Länder
Polnisches Ministerium für Regionalentwicklung hat vor der Förderperiode 2014-2020 erklärt, dass es nicht vorhat, die EVTZ mit Aufgaben von Verwaltungsbehörden zu beauftragen (MRR, PROGRAMY WSPÓŁPRACY TERYTORIALNEJ Z UDZIAŁEM POLSKI W PERSPEKTYWIE 2014-2020, 2012, s. 6).
CategoryEVTZPraxis
Auf dieser Seite sind keine Kommentare vorhanden