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EVTZ als Verwaltungsbehörde eines ETZ-Programmes



A. Verwaltungsbehörde im Allgemeinen
Aufgaben der Verwaltungsbehörde teilen sich in:
  • allgemeine Aufgaben nach Art. 125 GemBest-VO,
  • besondere Aufgaben in der ETZ nach art. 23 ETZ-VO.
Gem. ETZ-VO sollen die Mitgliedstaaten ermuntert werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde auf einen EVTZ zu übertragen oder einen solchen Verbund mit der Verwaltung des Teils des Kooperationsprogramms zu beauftragen, der das durch diesen EVTZ abgedeckte Gebiet betrifft (Erw. 32). Dem dient art. 22 ETZ-VO wonach die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, einen EVTZ nutzen können, um diesen Verbund mit der Verwaltung dieses Kooperationsprogramms oder Teilen davon zu beauftragen, in dem sie ihm insbesondere die Aufgaben einer Verwaltungsbehörde übertragen.

B. EVTZ Interreg IVA Großregion
Bis 2014 übte die Aufgaben der ETZ-Verwaltungsbehörde der EVTZ Interreg IVA Großregion aus. Ihm wurden die entsprechenden Aufgaben in Art. 4 Übereinkunft und Art. 6 Satzung übertragen. Nach den Dokumenten des Verbundes hatte der EVTZ die Aufgaben nach Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (jetzt ist dies Art. 23 Abs. 1 ETZVO i.V.m. Art. 125 GBVO) und den Bestimmungen des ETZ-Programms INTERREG IVA "Großregion" (2007–2013) folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. sicherzustellen, dass die zu finanzierenden Vorhaben nach den für das operationelle Programm geltenden Kriterien ausgewählt werden und während ihrer Durchführung stets den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen;
    2. sicherzustellen, dass die Ausgaben jedes an einem Projekt beteiligten Begünstigten durch den Prüfer bestätigt wurden, der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben verantwortlich ist;
    3. die elektronische Aufzeichnung und Erfassung von Buchführungsdaten zu jedem im Rahmen eines operationellen Programms durchgeführten Vorhaben sowie die Erfassung der erforderlichen Durchführungsdaten für Finanzverwaltung, Begleitung, Überprüfungen, Prüfungen und Bewertung zu gewährleisten;
    4. sicherzustellen, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen unbeschadet der einzelstaatlichen Buchführungsvorschriften entweder gesondert über alle Finanzvorgänge der Vorhaben Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
    5. sicherzustellen, dass die Bewertungen des operationellen Programms von Experten oder Gremien unter der Verantwortung des Mitgliedstaats oder der Kommission durchgeführt werden;
    6. Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen als Originale oder in als mit den Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern aufbewahrt werden;
    7. sicherzustellen, dass die Bescheinigungsbehörde in Bezug auf die Ausgaben alle für die Bescheinigung notwendigen Auskünfte über angewandte Verfahren und durchgeführte Überprüfungen erhält;
    8. den Begleitausschuss bei seiner Arbeit zu beraten und ihm die Unterlagen zu übermitteln, die für eine Begleitung erforderlich sind, bei der die Qualität der Durchführung des operationellen Programms an der Verwirklichung der spezifischen Programmziele gemessen wird;
    9. den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht zu erstellen und ihn nach Billigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorzulegen;
    10. sicherzustellen, dass die Informations- und Publizitätsverpflichtungen eingehalten werden, welche die Rolle der Gemeinschaft betonen sollen;
    11. außerdem soll dadurch die Transparenz der Unterstützung aus den Fonds gewährleistet werden.

Über diesen Katalog von Aufgaben wurde der EVTZ als Verwaltungsbehörde mit weiteren Aufgaben beauftragt:
    • Organisation und Vorbereitung der Sitzungen des Begleitausschusses des Programms und des Lenkungsausschusses;
    • Umsetzung der Beschlüsse zum Operationellen Programm;
    • Umsetzung der Aktionen, die sich auf die geographische Einheit Großregion beziehen;
    • Unterzeichnung des EFRE-Zuwendungsvertrags, der den federführenden Begünstigen und die Verwaltungsbehörde bindet.
Der EVTZ war auch für die Verwaltung und die finanzielle Durchführung der Technischen Hilfe zuständig, soweit alle gemeinsamen Organe des Programms betroffen sind.

Dieser EVTZ wurde aufgelöst.

C. EVTZ-Verwaltungsbehörde Programm INTERREG V A Großregion
Es wurde dann neuer EVTZ gegründet mit Aufgaben der Verwaltungsbehörde für das Programm INTERREG V A Großregion. Dieser EVTZ hat seinen Sitz in Luxemburg. Er ist für die Verwaltung des Kooperationsprogramms Interreg V A Großregion verantwortlich. Mitglieder des EVTZ sind:
  • Conseil régional Grand Est und
  • das Ministerium für nachhaltige Entwicklung und Infrastrukturen (MDDI) des Großherzogtums Luxemburg besteht (nur zwei Mitglieder!).
Aufgaben des EVTZ bestehen in der Wahrnehmung vonVerpflichtungen nach nach Art. 125 GemBest-VO und nach Art. 23 ETZ-VO (Art. 3 Convention).

Mehr zu dem EVTZ im Kooperationsprogramm INTERREG VA Frankreich-Belgien-DeutschlandLuxemburg Grande Région/Großregion 2014-2020 auf. S. 99.


D. Andere Länder
Polnisches Ministerium für Regionalentwicklung hat vor der Förderperiode 2014-2020 erklärt, dass es nicht vorhat, die EVTZ mit Aufgaben von Verwaltungsbehörden zu beauftragen (MRR, PROGRAMY WSPÓŁPRACY TERYTORIALNEJ Z UDZIAŁEM POLSKI W PERSPEKTYWIE 2014-2020, 2012, s. 6). Für der Förderperiode 2014-2020 wurde keine Erklärung abgegeben.



CategoryEVTZPraxis
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