Verlauf der Änderungen der Seite EVTZSatzung
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Den Inhalt legt Art. 9 Abs. 2 EVTZVO fest. Die Satzung muss enthalten:
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Hinzugefügt:
CategoryEVTZAllgemein
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Hinzugefügt:
Nach neuen Regelungen ist die Satzung nicht genehmigungspflichtig. Muss aber bei der Genehmigung vorgelegt werden (Art. 4 Abs. 3 EVTZVO).
Die Satzung von EVTZ mit Sitz in Polen wird in Monitor Polski veröffentlicht. Für die Veröffentlichung ist der Außenminister zuständig (Art. 13 UEUWT).
Die Satzung von EVTZ mit Sitz in Polen wird in Monitor Polski veröffentlicht. Für die Veröffentlichung ist der Außenminister zuständig (Art. 13 UEUWT).
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Die Satzung wird in Monitor Polski veröffentlicht. Für die Veröffentlichung ist der Außenminister zuständig (Art. 13 UEUWT).