Version [156]
Dies ist eine alte Version von EVTZHochschulen erstellt von MarcinKrzymuski am 2015-10-12 17:07:27.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Problemaufriss
B. Rechtsrahmen für die intern...
C. Rechtsfragen der Beteiligun...
1. EVTZ Allgemein
2. Mitgliedschaft von Hochschu...
3. Aufgaben der Hochschulen un...
a. Aufgaben brandenburgischer ...
b. Aufgaben polnischer Hochsch...
c. Gemeinsamer Aufgabenbereich...
4. Art und Weise der Aufgabenw...
a. Privatrecht
b. Öffentlich-rechtliche Handl...
c. Lösungsansätze
d. Zwischenergebnis
D. Vorteile für Hochschulen au...
E. Risiken und Hindernisse für...
1. Haftungsfragen
2. Sonstige Fragen
F. Auswertung und Fazit
B. Rechtsrahmen für die intern...
C. Rechtsfragen der Beteiligun...
1. EVTZ Allgemein
2. Mitgliedschaft von Hochschu...
3. Aufgaben der Hochschulen un...
a. Aufgaben brandenburgischer ...
b. Aufgaben polnischer Hochsch...
c. Gemeinsamer Aufgabenbereich...
4. Art und Weise der Aufgabenw...
a. Privatrecht
b. Öffentlich-rechtliche Handl...
c. Lösungsansätze
d. Zwischenergebnis
D. Vorteile für Hochschulen au...
E. Risiken und Hindernisse für...
1. Haftungsfragen
2. Sonstige Fragen
F. Auswertung und Fazit
Die grenzüberschreitende Kooperation von Hochschulen
Nutzung des EVTZ-Instruments für Zusammenarbeit im Hochschulbereich
A. Problemaufriss
Die grenzüberschreitende Kooperation von Hochschulen hat große Bedeutung in Europa ohne Binnengrenzen. Nun werden die Ideen aufgegriffen, den feste Strukturen im universitären Kooperationsbereich einzusetzen. Dazu gehört auch der EVTZ (vgl. Uni-GR, EUCOR, etc.). Ob der EVTZ tatsächlich eine attraktive Rechtsform ist, muss gründlich untersucht werden. Zu prüfen ist daher, wo Potenziale liegen, die aus dem Einsatz dieser Rechtsform sich ergeben können und wo Hindernisse bestehen und wie sie ggf. überwunden werden können.
In der vorliegenden Abhandlung werden insbesondere die Möglichkeiten der grenzübergreifenden Zusammenarbeit von brandenburgischen und polnischen Hochschulen untersucht.
B. Rechtsrahmen für die internationale Zusammenarbeit von Hochschulen
Eine der Aufgaben von brandenburgischen Hochschulen ist die Förderung der internationalen, insbesondere der europäischen Zusammenarbeit im Hochschulbereich (§ 1 Abs. 5 S. 1 BbgHG). Doch sieht das Hochschulgesetz ausdrücklich keine Möglichkeit für die Etablierung einer gemeinsamen Einrichtung durch brandenburgische und ausländische Hochschulen vor (vgl. § 71 BbgHG). Wegen der besonderen Grenzlage von Brandenburg kommt zum einen analoge Anwendung von § 71 Abs. 4 S. 2 BbgHG in Betracht (vgl. Joerden). Zum anderen ist der Rückgriff auf die außerhalb des BbgHG geregelten Rechtsformen, wie z.B. auf die EVTZ möglich.
In Polen sehen zahlreiche Vorschriften von PrSzkolWyższe die Möglichkeit der internationalen Zusammenarbeit vor (Art. 6 ust. 1 pkt 2 PrSzkolWyższ, Art. 31 PrSzkolWyższ, Art. 31a PrSzkolWyższ, Art. 85 PrSzkolWyższ etc.). Es werden dabei auch unterschiedliche Formen vorgesehen (centra naukowe, jednostki wspólne i jednostki międzyuczelniane etc.) zur Verfügung gestellt.
Da aber für die gemeinsame Betätigung eine Parallelität von Regelungen notwendig ist, müssten kompatible Regelungen beidseits der Grenze vorgesehen werden.
C. Rechtsfragen der Beteiligung von Hochschulen an EVTZ
Es stellen sich daher zahlreiche Fragen
1. EVTZ Allgemein
Was ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit eigentlich ist, wurde in einem separaten Dokument dargelegt.
2. Mitgliedschaft von Hochschulen in einem EVTZ
Obwohl die dem EVTZ eigentümliche Bezeichnung "territorial" eher auf die Gebietskörperschaften passt, können auch Hochschulen Mitglieder des Verbundes werden. Sie sind gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) EVTZ-VO "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" im Sinne von Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vgl. etwa Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PrZamPubl i.V.m. Art. 9 Nr. 11 PrFinansPubl in Polen sowie § 98 Nr. 2 GWB für deutsche Hochschulen).
3. Aufgaben der Hochschulen und eines EVTZ
Der EVTZ nimmt die Aufgaben wahr, welche ihm durch die Mitglieder übertragen werden. Dies häng wiederum von den Aufgaben der Mitglieder ab.
Was ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit eigentlich ist, wurde in einem separaten Dokument dargelegt.
2. Mitgliedschaft von Hochschulen in einem EVTZ
Obwohl die dem EVTZ eigentümliche Bezeichnung "territorial" eher auf die Gebietskörperschaften passt, können auch Hochschulen Mitglieder des Verbundes werden. Sie sind gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) EVTZ-VO "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" im Sinne von Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vgl. etwa Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PrZamPubl i.V.m. Art. 9 Nr. 11 PrFinansPubl in Polen sowie § 98 Nr. 2 GWB für deutsche Hochschulen).
3. Aufgaben der Hochschulen und eines EVTZ
Der EVTZ nimmt die Aufgaben wahr, welche ihm durch die Mitglieder übertragen werden. Dies häng wiederum von den Aufgaben der Mitglieder ab.
a. Aufgaben brandenburgischer Hochschulen
Die Aufgaben brandenburgischer Hochschulen sind in § 3 BbgHG festgelegt. Dazu gehören insbesondere:
Die Aufgaben brandenburgischer Hochschulen sind in § 3 BbgHG festgelegt. Dazu gehören insbesondere:
- Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Lehre, Forschung, Studium und Weiterbildung;
- Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit;
- Wissens- und Technologietransfer zur Umsetzung und Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis;
- Mitwirken an der sozialen Förderung der Studierenden;
- Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;
- Förderung der internationalen, insbesondere der europäischen Zusammenarbeit im Hochschulbereich.
b. Aufgaben polnischer Hochschulen
Dagegen wurden die Aufgaben polnischer Hochschulen in Art. 13 PrSzkolWyższ bestimmt. Der Katalog erfasst:
Dagegen wurden die Aufgaben polnischer Hochschulen in Art. 13 PrSzkolWyższ bestimmt. Der Katalog erfasst:
- kształcenie studentów w celu zdobywania i uzupełniania wiedzy oraz umiejętności niezbędnych w pracy zawodowej;
- wychowywanie studentów w poczuciu odpowiedzialności za państwo polskie, za umacnianie zasad demokracji i poszanowanie praw człowieka;
- prowadzenie badań naukowych i prac rozwojowych, świadczenie usług badawczych oraz transfer technologii do gospodarki;
- kształcenie i promowanie kadr naukowych;
- upowszechnianie i pomnażanie osiągnięć nauki, kultury narodowej i techniki, w tym poprzez gromadzenie i udostępnianie zbiorów bibliotecznych i informacyjnych;
- prowadzenie studiów podyplomowych, kursów i szkoleń w celu kształcenia nowych umiejętności niezbędnych na rynku pracy w systemie uczenia się przez całe życie;
- stwarzanie warunków do rozwoju kultury fizycznej studentów;
- działanie na rzecz społeczności lokalnych i regionalnych;
- stwarzanie osobom niepełnosprawnym warunków do pełnego udziału w:
- procesie kształcenia,
- badaniach naukowych.
c. Gemeinsamer Aufgabenbereich - Potenzial für einen EVTZ
Der Hochschul-EVTZ darf nach Art. 7 Abs. 2 S. 2 EVTZ-VO in der Regel nur diejenigen Aufgaben wahrnehmen, für die alle Mitglieder zuständig sind. Damit kommt es auf den gemeinsamen Nenner der Kompetenzen von den EVTZ-willigen Partner an.
Gemeinsam für beide Hochschulsysteme ist vor allem, dass die Hochschulen Lehre, Forschung, Studium und Weiterbildung betreiben. Ferner gehört in beiden Ländern zu Aufgaben der Hochschulen auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie des Technologietransfers. Eine weitere gemeinsame Aufgabe ist auch die Berücksichtigung von Belangen von behinderten Hochschulmitgliedern.
Der Hochschul-EVTZ darf nach Art. 7 Abs. 2 S. 2 EVTZ-VO in der Regel nur diejenigen Aufgaben wahrnehmen, für die alle Mitglieder zuständig sind. Damit kommt es auf den gemeinsamen Nenner der Kompetenzen von den EVTZ-willigen Partner an.
Gemeinsam für beide Hochschulsysteme ist vor allem, dass die Hochschulen Lehre, Forschung, Studium und Weiterbildung betreiben. Ferner gehört in beiden Ländern zu Aufgaben der Hochschulen auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie des Technologietransfers. Eine weitere gemeinsame Aufgabe ist auch die Berücksichtigung von Belangen von behinderten Hochschulmitgliedern.
4. Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung
Die Aufgaben, welche dem EVTZ übertragen werden können, nimmt der EVTZ eigenverantwortlich wahr. Dabei kann er sich eigener oder ihm anvertrauter Personal- und Sachressourcen bedienen.
Die Aufgaben, welche dem EVTZ übertragen werden können, nimmt der EVTZ eigenverantwortlich wahr. Dabei kann er sich eigener oder ihm anvertrauter Personal- und Sachressourcen bedienen.
a. Privatrecht
In rechtlicher Hinsicht kann der Verbund privatrechtliche Rechtsgeschäfte betätigen, da er als juristische Person am Rechtsverkehr selbständig teilnimmt. Diesbezüglich gelten die Rechtsvorschriften des Privatrechts, welches nach der subjektiven Anknüpfung (Rechtswahl) oder entsprechend der objektiven Anknüpfung über die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts (Rom I-VO, Rom II-VO, EGBGB, polIPRG etc.) bestimmt wird.
In rechtlicher Hinsicht kann der Verbund privatrechtliche Rechtsgeschäfte betätigen, da er als juristische Person am Rechtsverkehr selbständig teilnimmt. Diesbezüglich gelten die Rechtsvorschriften des Privatrechts, welches nach der subjektiven Anknüpfung (Rechtswahl) oder entsprechend der objektiven Anknüpfung über die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts (Rom I-VO, Rom II-VO, EGBGB, polIPRG etc.) bestimmt wird.
b. Öffentlich-rechtliche Handlungen
Dagegen ist die Anwendung von öffentlich-rechtlichen Mitteln durch den EVTZ problematisch. Nach Art. 7 IV EVTZ-VO kann der Verbund keine hoheitlichen Befugnisse ausüben. Dazu gehören insbesondere Regelungsbefugnisse. Daraus resultiert, dass die Verbünde keine Satzungen und Verwaltungsakte erlassen dürfen. Für die effektive Aufgabenwahrnehmung von Aufgaben eines Hochschul-EVTZs bedeutet dies, dass der Verbund, der im Bereich Lehre tätig sein sollte, keine Studienordnungen bzw. keine Immatrikulations- und Exmatrikulationsakte treffen könnte, soweit sie nach dem anzuwendenden Hochschulrecht als Satzungen oder Verwaltungsakte betrachtet werden.
Nach polnischem Recht werden "uczelniane rozstrzygnięcia, które mają znaczenie dla praw i obowiązków studenta, a przesądzają o nawiązaniu, odmowie nawiązania, przekształceniu bądź rozwiązaniu stosunku, jaki istnieje między studentem a uczelnią" als VA angesehen (wyrok WSA w Białymstoku z 15 lipca 2008r., sygn. akt II SA/Bk 320/08). Dasselbe gilt auch im deutschen Hochschulrecht, soweit die Entscheidungen nach außen gerichtet sind (vgl. § 35 VwVfG).
Damit können die Einzel- und Allgemeinmaßnahmen nur von den EVTZ-Mitgliedern getroffen werden. Dementsprechend kann auch der Rechtsschutz gegen diese Entscheidungen gegenüber Mitgliedern erfolgen kann (Art. 15 Abs. 3 Buchst. a EVTZ-VO).
Dagegen ist die Anwendung von öffentlich-rechtlichen Mitteln durch den EVTZ problematisch. Nach Art. 7 IV EVTZ-VO kann der Verbund keine hoheitlichen Befugnisse ausüben. Dazu gehören insbesondere Regelungsbefugnisse. Daraus resultiert, dass die Verbünde keine Satzungen und Verwaltungsakte erlassen dürfen. Für die effektive Aufgabenwahrnehmung von Aufgaben eines Hochschul-EVTZs bedeutet dies, dass der Verbund, der im Bereich Lehre tätig sein sollte, keine Studienordnungen bzw. keine Immatrikulations- und Exmatrikulationsakte treffen könnte, soweit sie nach dem anzuwendenden Hochschulrecht als Satzungen oder Verwaltungsakte betrachtet werden.
Nach polnischem Recht werden "uczelniane rozstrzygnięcia, które mają znaczenie dla praw i obowiązków studenta, a przesądzają o nawiązaniu, odmowie nawiązania, przekształceniu bądź rozwiązaniu stosunku, jaki istnieje między studentem a uczelnią" als VA angesehen (wyrok WSA w Białymstoku z 15 lipca 2008r., sygn. akt II SA/Bk 320/08). Dasselbe gilt auch im deutschen Hochschulrecht, soweit die Entscheidungen nach außen gerichtet sind (vgl. § 35 VwVfG).
Damit können die Einzel- und Allgemeinmaßnahmen nur von den EVTZ-Mitgliedern getroffen werden. Dementsprechend kann auch der Rechtsschutz gegen diese Entscheidungen gegenüber Mitgliedern erfolgen kann (Art. 15 Abs. 3 Buchst. a EVTZ-VO).
c. Lösungsansätze
Dem Mangel könnte durch eine separate Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf den EVTZ abhelfen. Aus der Sicht deutschen Rechts könnte dies nach Art. 24 Abs. 1a GG erfolgen (gegen die Umgehung des Verbots von Art. 7 Abs. 4 EVTZ-VO Obwexer, EVTZ als neues Instrument..., S. ??). Allerdings hat eine einseitige Beauftragung von EVTZ mit Hoheitsbefugnissen wenig Sinn. Parallel müsste dies auch der andere Mitgliedstaat tun. Nur wenige Staaten sehen aber solche Möglichkeit vor. Aus der Sicht des polnischen Rechts kommt hier Art. 90 Verfassung Republik Polen in Betracht (dazu mehr in: separatem Dokument (auf poln.)). Ob er aber anwendbar ist, hängt in erster Linie von der Auslegung der Voraussetzung der "Zuständigkeiten der Organe staatlicher Gewalt" (poln. kompetencje organów władzy państwowej)) ab. Insbesondere ist fraglich, ob die Hochschulen als Organe der staatlichen Gewalt angesehen werden können.
Es könnte aber auch dabei verbleiben, dass die Einzelentscheidungen und Allgemeinverfügungen durch die Mitglieder (Hochschulen) nach wie vor getroffen werden. Das würde bedeuten, dass der Verbund die Aufgaben nur im technischen Sinne wahrnimmt (z.B. Lehr- und/oder Forschungsinfrastruktur verwaltet); die Mitglieder dagegen treffen die inhaltlichen Entscheidungen. Dies wäre eine in der Praxis sehr schwer handzuhabende Lösung. Sie würde eine Vermehrung von Verfahren und damit die Verdunkelung der Verhältnisse bewirken. Auch die durch EVTZ-Mitglieder tatsächlich bezweckten Ergebnisse würden damit nicht erreicht, da z.B. kein tatsächlich gemeinsamer Studiengang betrieben werden könnte.
Dem Mangel könnte durch eine separate Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf den EVTZ abhelfen. Aus der Sicht deutschen Rechts könnte dies nach Art. 24 Abs. 1a GG erfolgen (gegen die Umgehung des Verbots von Art. 7 Abs. 4 EVTZ-VO Obwexer, EVTZ als neues Instrument..., S. ??). Allerdings hat eine einseitige Beauftragung von EVTZ mit Hoheitsbefugnissen wenig Sinn. Parallel müsste dies auch der andere Mitgliedstaat tun. Nur wenige Staaten sehen aber solche Möglichkeit vor. Aus der Sicht des polnischen Rechts kommt hier Art. 90 Verfassung Republik Polen in Betracht (dazu mehr in: separatem Dokument (auf poln.)). Ob er aber anwendbar ist, hängt in erster Linie von der Auslegung der Voraussetzung der "Zuständigkeiten der Organe staatlicher Gewalt" (poln. kompetencje organów władzy państwowej)) ab. Insbesondere ist fraglich, ob die Hochschulen als Organe der staatlichen Gewalt angesehen werden können.
Es könnte aber auch dabei verbleiben, dass die Einzelentscheidungen und Allgemeinverfügungen durch die Mitglieder (Hochschulen) nach wie vor getroffen werden. Das würde bedeuten, dass der Verbund die Aufgaben nur im technischen Sinne wahrnimmt (z.B. Lehr- und/oder Forschungsinfrastruktur verwaltet); die Mitglieder dagegen treffen die inhaltlichen Entscheidungen. Dies wäre eine in der Praxis sehr schwer handzuhabende Lösung. Sie würde eine Vermehrung von Verfahren und damit die Verdunkelung der Verhältnisse bewirken. Auch die durch EVTZ-Mitglieder tatsächlich bezweckten Ergebnisse würden damit nicht erreicht, da z.B. kein tatsächlich gemeinsamer Studiengang betrieben werden könnte.
d. Zwischenergebnis
Zwar ist der Aufgabenbereich der potenziellen Hochschul-EVTZ relativ breit. Allerdings wird der Sinn Der Übertragung von einigen Aufgabenbereichen in Zweifel gestellt, da dem EVTZ die für die effektive Wahrnehmung von diesen Aufgaben notwendigen öffentlich-rechtlichen Mittel aberkannt werden. Diese sind insbesondere im Bereich der Lehre (von der Immatrikulation beginnend, über Benotung und bis zur Zwangsexmatrikulation) für eine ordentliche und reibungslose Aufgabendurchführung unentbehrlich.
Damit kann der EVTZ seinen Mitgliedern nur bei der Ausführung von technisch-organisatorischen Aufgaben behilflich sein.
Zwar ist der Aufgabenbereich der potenziellen Hochschul-EVTZ relativ breit. Allerdings wird der Sinn Der Übertragung von einigen Aufgabenbereichen in Zweifel gestellt, da dem EVTZ die für die effektive Wahrnehmung von diesen Aufgaben notwendigen öffentlich-rechtlichen Mittel aberkannt werden. Diese sind insbesondere im Bereich der Lehre (von der Immatrikulation beginnend, über Benotung und bis zur Zwangsexmatrikulation) für eine ordentliche und reibungslose Aufgabendurchführung unentbehrlich.
Damit kann der EVTZ seinen Mitgliedern nur bei der Ausführung von technisch-organisatorischen Aufgaben behilflich sein.
D. Vorteile für Hochschulen aus der Nutzung des EVTZ-Instruments
Trotz des erheblichen Nachteils, dass der EVTZ keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen kann, kann dieses Kooperationsformat seinen Mitgliedern einige relevante Vorteile anbieten.
Der EVTZ bietet den Hochschulen folgende Vorteile an:
- eine selbständige juristische Person, die Aufgaben von Hochschulen in bestimmten Bereich übernehmen kann,
- Möglichkeit der Einstellung von Fachpersonal für spezifische grenzüberschreitende Fälle,
- Fähigkeit Mittelacquise zu betreiben und die Förderfähigkeit des EVTZ (selbständiger Begünstigter),
- damit einhergehende Institutionalisierung der Zusammenarbeit und dadurch bessere Sichtbarkeit nach außen,
E. Risiken und Hindernisse für die Hochschulen
1. Haftungsfragen
Erfahrungsgemäß haben die unklaren Haftungsverhältnisse im EVTZ zum Scheitern von Hochschulprojekten in dieser Rechtsform geführt (z.B. Uni-GR). Im genannten Fall wurde die Beteiligung der rheinland-pfälzischen Universitäten an einem zu gründenden EVTZ (mit Saarland, Frankreich (?), Luxemburg und Belgien) aufgrund von § 104 Abs. 4 Nr. 4 RPHochSchG abgelehnt. Danach darf sich die Universität an einer Einrichtung beteiligen, wenn "die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird". Nach Ansicht der Genehmigungsbehörde kann die Universität kein Mitglied eines EVTZ sein, in dem die Haftung nicht beschränkt wird.
Die Argumentation des Ministeriums ist nicht nachvollziehbar. Zum einen gilt im EVTZ-Recht der Grundsatz der primären Haftung des EVTZ. Die Haftung der EVTZ-Mitglieder ist nur subsidiär vorgesehen. Sie greift nur dann ein, wenn das Vermögen des EVTZ für die Begleichung seiner Verbindlichkeiten nicht ausreichend ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO). Aber auch dann ist die Haftung der Mitglieder auf den Anteil eines jeden Mitglieds entsprechend seinem Beitrag beschränkt (entsprechende Bestimmungen sind in der Übereinkunft des EVTZ zu treffen - Art. 8 II lit. l) EVTZ-VO).
Erfahrungsgemäß haben die unklaren Haftungsverhältnisse im EVTZ zum Scheitern von Hochschulprojekten in dieser Rechtsform geführt (z.B. Uni-GR). Im genannten Fall wurde die Beteiligung der rheinland-pfälzischen Universitäten an einem zu gründenden EVTZ (mit Saarland, Frankreich (?), Luxemburg und Belgien) aufgrund von § 104 Abs. 4 Nr. 4 RPHochSchG abgelehnt. Danach darf sich die Universität an einer Einrichtung beteiligen, wenn "die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird". Nach Ansicht der Genehmigungsbehörde kann die Universität kein Mitglied eines EVTZ sein, in dem die Haftung nicht beschränkt wird.
Die Argumentation des Ministeriums ist nicht nachvollziehbar. Zum einen gilt im EVTZ-Recht der Grundsatz der primären Haftung des EVTZ. Die Haftung der EVTZ-Mitglieder ist nur subsidiär vorgesehen. Sie greift nur dann ein, wenn das Vermögen des EVTZ für die Begleichung seiner Verbindlichkeiten nicht ausreichend ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO). Aber auch dann ist die Haftung der Mitglieder auf den Anteil eines jeden Mitglieds entsprechend seinem Beitrag beschränkt (entsprechende Bestimmungen sind in der Übereinkunft des EVTZ zu treffen - Art. 8 II lit. l) EVTZ-VO).
Dazu Bagdassarov, Wissens-und Technologietransfer an Universitäten. Interne und externe Gestaltungsansätze am Beispiel der Technologietransfer-GmbH (S. 101).
Eine der rheinland-pfälzischen entsprechende Bestimmung kann in brandenburgischem BbgHSchG nicht gefunden werden. Damit ist der Rückgriff auf BbgLHO (insb. § 65 ff.) notwendig. (...)
CategoryEVTZPraxis
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