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Die Frage der Haftung der deutschen Mitglieder des EVTZ für seine Verbindlichkeiten wurde in Deutschland in der Regel nicht national geregelt. Nach der reformierten EVTZ-VO bedürfen deutsche Mitglieder für die Beschränkung der Haftung eine ausdrückliche Grundlage. Diese liegt aber nicht vor, sodass diese Mitglieder in der Regel für den EVTZ haften werden. Eine solche Beschränkung seit seit dem 1.9.2017 die **[[https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2017/heftnummer:15/seite:440 bayerische EVTZ-Durchführungsverordnung vom 16. August 2017]]**.
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Die Frage der Haftung der deutschen Mitglieder des EVTZ für seine Verbindlichkeiten wurde in Deutschland in der Regel nicht national geregelt. Nach der reformierten EVTZ-VO bedürfen deutsche Mitglieder für die Beschränkung der Haftung eine ausdrückliche Grundlage. Diese liegt aber nicht vor, sodass diese Mitglieder in der Regel für den EVTZ haften werden. Eine solche Beschränkung seit seit dem 1.9.2017 die [[https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2017/heftnummer:15/seite:440 bayerische EVTZ-Durchführungsverordnung vom 16. August 2017]].
((1)) Haftung des Sitzstaates für EVTZ
Der Sitzstaat des EVTZ haftet aber nach Art. 27 Abs. 3 ETZ-VO, wenn es dem federführenden Begünstigten nicht möglich ist, die Beträge von einem Begünstigten einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde nicht möglich, die Beträge von einem federführenden Begünstigten bzw. Alleinbegünstigten einzuziehen.
Der Mitgliedstaat oder das Drittland, auf dessen Hoheitsgebiet der EVTZ registriert ist, erstattet der Verwaltungsbehörde die Beträge, die diesem Begünstigten rechtsgrundlos gezahlt wurden.
Die Verwaltungsbehörde ist dafür zuständig, die betreffenden Beträge an den Gesamthaushalt der Union zu erstatten, und zwar in Übereinstimmung mit der Aufteilung der Haftung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie im Kooperationsprogramm festgelegt wurde.
((1)) Haftung des Sitzstaates für EVTZ
Der Sitzstaat des EVTZ haftet aber nach Art. 27 Abs. 3 ETZ-VO, wenn es dem federführenden Begünstigten nicht möglich ist, die Beträge von einem Begünstigten einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde nicht möglich, die Beträge von einem federführenden Begünstigten bzw. Alleinbegünstigten einzuziehen.
Der Mitgliedstaat oder das Drittland, auf dessen Hoheitsgebiet der EVTZ registriert ist, erstattet der Verwaltungsbehörde die Beträge, die diesem Begünstigten rechtsgrundlos gezahlt wurden.
Die Verwaltungsbehörde ist dafür zuständig, die betreffenden Beträge an den Gesamthaushalt der Union zu erstatten, und zwar in Übereinstimmung mit der Aufteilung der Haftung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie im Kooperationsprogramm festgelegt wurde.
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CategoryEVTZAllgemein
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Nach {{pu przepis="Art. 19 UEUWT"}} haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= SamGminU]], Art. 49 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=578&SearchExp=&SearchExp2= SamPowU]], Art. 69 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1998&dzup=576&SearchExp=&SearchExp2= SamWojU]] und Art. 40 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1964&dzup=93&SearchExp=&SearchExp2= polZGB]].
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