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Anschließend ist darzustellen, wie die Versicherungsträger aus einem Mitgliedstaat mit dem Dienstleistungserbringer aus einem anderen Land zusammenarbeiten können. Details dazu unter **[[GrenzüberschreitendeKooperationImGesundheitswesen Grenzüberschreitende Kooperation im Gesundheitswesen]]** werden.
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Aus einer **[[GrenzüberschreitendeInanspruchnahmeMedizinischerDienstleistungen separaten Abhandlung]]** folgt, dass aktuell **individuelle** Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen im EU-Ausland weitgehend möglich ist.
((1)) Kooperation von Versicherunsgträgern und Dienstleistungserbringern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten
Anschließend ist darzustellen, wie die Versicherungsträger aus einem Mitgliedstaat mit dem Dienstleistungserbringer aus einem anderen Land zusammenarbeiten können. Details dazu unter **[[GrenzübeschreitendeKooperationImGesundheitswesen Grenzübeschreitende Kooperation im Gesundheitswesen]]** werden.
Als weiterer Schritt für die Entwicklung der Zusammenarbeit kommt die Errichtung von gemeinsamen Gesundheitsstrukturen in einer Grenzregion in Betracht. Wie in dem Dokument **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitseinrichtung Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung]]** dargestellt wurde, erfordert gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge ebenfalls gemeinsame Herangehensweise an die Probleme und koordinierte Lösung unter Beachtung von nationalen Gegebenheiten.
((1)) Kooperation von Versicherunsgträgern und Dienstleistungserbringern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten
Anschließend ist darzustellen, wie die Versicherungsträger aus einem Mitgliedstaat mit dem Dienstleistungserbringer aus einem anderen Land zusammenarbeiten können. Details dazu unter **[[GrenzübeschreitendeKooperationImGesundheitswesen Grenzübeschreitende Kooperation im Gesundheitswesen]]** werden.
Als weiterer Schritt für die Entwicklung der Zusammenarbeit kommt die Errichtung von gemeinsamen Gesundheitsstrukturen in einer Grenzregion in Betracht. Wie in dem Dokument **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitseinrichtung Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung]]** dargestellt wurde, erfordert gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge ebenfalls gemeinsame Herangehensweise an die Probleme und koordinierte Lösung unter Beachtung von nationalen Gegebenheiten.
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Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nach der Gründung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in einer Grenzregion. Wie in dem Dokument **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitseinrichtung Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung]]** dargestellt wurde, erfordert gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge ebenfalls gemeinsame Herangehensweise an die Probleme und koordinierte Lösung unter Beachtung von nationalen Gegebenheiten.
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Einen wesentlichen Teil der Gesundheitsfürsorge stellt der Rettungsdienst dar. Er unterliegt aber anderen Regelungen als die klassischen medizinischen Dienstleistungen. Aus der **[[GrenzüberschreitenderRettungsdienst separaten Analyse]]** ergibt sich zunächst, dass die EU hierfür nur wenige Harmonisierungskompetenzen hat. Diese beziehen sich insbesondere auf die technische Anforderungen (Bekleidung, Transportwagen usw.). Einem effektiven grenzüberschreitenden Rettungsdienst stehen systemische Unterschiede im Wege.
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Aus der **[[GrenzüberschreitenderRettungsdienst separaten Analyse]]** ergibt sich, dass ...
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==Juristische Fragestellungen der grenzübergreifenden Gesundheitsfürsorge==
Die Gesundheitsfürsorge ist in den Grenzregionen eine von den wichtigsten Angelegenheiten der örtlichen Daseinsvorsorge. Die Grenzregionen sind in der Regel als Peripheriegebiete mit den medizinischenDienstleistungen schwach ausgestattet. Eine Aushilfe könnte ggf. gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben aus diesem Bereich schaffen.
Die vorliegende Untersuchung bezieht sich auf die Fragen, welche sind die aktuellen Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Gesundheitsleistungen (B.) und wie sehen die Chancen für den Einsatz einer gemeinsamen Struktur aus (C.). Dabei wird insbesondere auf den EVTZ eingegangen. Abschließend werden die Rechtsfragen des grenzüberschreitenden Rettungsdienstes geprüft (D.).
Aus einer **[[GrenzüberschreitendeInanspruchnahmeMedizinischerDienstleistungen separaten Abhandlung]]** folgt, dass aktuell nur **individuelle** Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen bestehen. Eine generelle Zustimmung für die Nutzung der ausländischen Gesundheitseinrichtungen setzt einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den involvierten Mitgliedsstaaten oder die direkte vertragliche Beziehung zwischen dem nationalen Versicherungsträger und den ausländischen Leistungserbringern.
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nach der Gründung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in einer Grenzregion. Wie in dem Dokument **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitseinrichtung Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung]]** dargestellt wurde, erfordert gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge ebenfalls gemeinsame Herangehensweise an die Probleme und koordinierte Lösung unter Beachtung von nationalen Gegebenheiten.
Dies könnte über eine gemeinsame Struktur erfolgen, auf die die Aufgaben der Verwaltung, Koordinierung und Unterstützung der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge übertragen werden. Dieses Gefüge könnte nationale (GmbH, AG) oder unionale (SCE, EVTZ) Rechtsform bekleiden. Besonders hervorgehoben wird hier die Rechtsform des EVTZ. Als prominentes Beispiel der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in dieser Form im Bereich Krankenhauspflege gilt das Hospital Cerdanya. Das auf der spanischen Seite vor Kurzem errichtetes Krankenhaus dient der Bevölkerung aus der französisch-spanischen Grenzregion (vgl. etwa SanjuanGil2013). Auch an anderen europäischen Grenzen wurde diese Rechtsform als denkbarer Träger einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in Betracht genommen (vgl. [[http://www.healthacross.eu/ healthacross-Projekt]]).
Die Gesundheitsfürsorge ist in den Grenzregionen eine von den wichtigsten Angelegenheiten der örtlichen Daseinsvorsorge. Die Grenzregionen sind in der Regel als Peripheriegebiete mit den medizinischenDienstleistungen schwach ausgestattet. Eine Aushilfe könnte ggf. gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben aus diesem Bereich schaffen.
Die vorliegende Untersuchung bezieht sich auf die Fragen, welche sind die aktuellen Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Gesundheitsleistungen (B.) und wie sehen die Chancen für den Einsatz einer gemeinsamen Struktur aus (C.). Dabei wird insbesondere auf den EVTZ eingegangen. Abschließend werden die Rechtsfragen des grenzüberschreitenden Rettungsdienstes geprüft (D.).
Aus einer **[[GrenzüberschreitendeInanspruchnahmeMedizinischerDienstleistungen separaten Abhandlung]]** folgt, dass aktuell nur **individuelle** Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen bestehen. Eine generelle Zustimmung für die Nutzung der ausländischen Gesundheitseinrichtungen setzt einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den involvierten Mitgliedsstaaten oder die direkte vertragliche Beziehung zwischen dem nationalen Versicherungsträger und den ausländischen Leistungserbringern.
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nach der Gründung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in einer Grenzregion. Wie in dem Dokument **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitseinrichtung Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung]]** dargestellt wurde, erfordert gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge ebenfalls gemeinsame Herangehensweise an die Probleme und koordinierte Lösung unter Beachtung von nationalen Gegebenheiten.
Dies könnte über eine gemeinsame Struktur erfolgen, auf die die Aufgaben der Verwaltung, Koordinierung und Unterstützung der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge übertragen werden. Dieses Gefüge könnte nationale (GmbH, AG) oder unionale (SCE, EVTZ) Rechtsform bekleiden. Besonders hervorgehoben wird hier die Rechtsform des EVTZ. Als prominentes Beispiel der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in dieser Form im Bereich Krankenhauspflege gilt das Hospital Cerdanya. Das auf der spanischen Seite vor Kurzem errichtetes Krankenhaus dient der Bevölkerung aus der französisch-spanischen Grenzregion (vgl. etwa SanjuanGil2013). Auch an anderen europäischen Grenzen wurde diese Rechtsform als denkbarer Träger einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in Betracht genommen (vgl. [[http://www.healthacross.eu/ healthacross-Projekt]]).
Gelöscht:
Die Gesundheitsfürsorge ist in den Grenzregionen eine von den wichtigsten Angelegenheiten der örtlichen Daseinsvorsorge. Die Grenzregionen sind in der Regel als Peripheriegebiete mit den Dienstleistungen der medizinischen Vorsorge schwach ausgestattet. Eine Aushilfe könnte ggf. gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben der Gesundheitsvorsorge schaffen.
In diesem Teil unserer WIKI befassen wir uns daher mit den rechtlichen Möglichkeiten einer effektiven grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge. Dies setzt voraus die Untersuchung, welche sind die aktuellen Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Gesundheitsleistungen (B.). Ferner werden die Chancen für den Einsatz einer gemeinsamen Struktur untersucht (C.). Dabei wird insbesondere auf den EVTZ eingegangen. Abschließend sind die Rechtsfragen des grenzüberschreitenden Rettungsdienstes zu analysieren (D.).
Aus einer **[[GrenzüberschreitendeInanspruchnahmeMedizinischerDienstleistungen separaten Abhandlung]]** folgt, dass aktuell nur individuelle Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen bestehen. Eine generelle Zustimmung für die Nutzung der ausländischen Gesundheitseinrichtungen setzt einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den involvierten Mitgliedsstaaten oder die direkte vertragliche Beziehung zwischen dem nationalen Versicherungsträger und den ausländischen Leistungserbringern.
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nach der Gründung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion. Wie in dem Dokument **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitseinrichtung Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion]]** dargestellt wurde, erfordert gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge ebenfalls gemeinsame Herangehensweise an die Probleme und koordinierte Lösung unter Beachtung von nationalen Gegebenheiten und Unterschieden. Dies könnte über eine gemeinsame Struktur erfolgen, auf die die Aufgaben der Verwaltung, Koordinierung und Unterstützung der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge übertragen werden. Dieses Gefüge könnte nationale (GmbH, AG) oder unionale (SCE, EVTZ) Rechtsform bekleiden. Besonders hervorgehoben wird hier die Rechtsform des EVTZ. Als prominentes Beispiel der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in dieser Form im Bereich Krankenhauspflege gilt das Hospital Cerdanya. Das auf der spanischen Seite vor Kurzem errichtetes Krankenhaus dient der Bevölkerung aus der französisch-spanischen Grenzregion (vgl. etwa SanjuanGil2013). Auch an anderen europäischen Grenzen wurde diese Rechtsform als denkbarer Träger einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in Betracht genommen (vgl. [[http://www.healthacross.eu/ healthacross-Projekt]]).
((1)) Schlussfolgerungen
(...)
Hinzugefügt:
Aus einer **[[GrenzüberschreitendeInanspruchnahmeMedizinischerDienstleistungen separaten Abhandlung]]** folgt, dass aktuell nur individuelle Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen bestehen. Eine generelle Zustimmung für die Nutzung der ausländischen Gesundheitseinrichtungen setzt einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den involvierten Mitgliedsstaaten oder die direkte vertragliche Beziehung zwischen dem nationalen Versicherungsträger und den ausländischen Leistungserbringern.
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Hinzugefügt:
In diesem Teil unserer WIKI befassen wir uns daher mit den rechtlichen Möglichkeiten einer effektiven grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge. Dies setzt voraus die Untersuchung, welche sind die aktuellen Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Gesundheitsleistungen (B.). Ferner werden die Chancen für den Einsatz einer gemeinsamen Struktur untersucht (C.). Dabei wird insbesondere auf den EVTZ eingegangen. Abschließend sind die Rechtsfragen des grenzüberschreitenden Rettungsdienstes zu analysieren (D.).
Gelöscht:
Hinzugefügt:
Aus einer **[[GrenzüberschreitendeInanspruchnahmeMedizinischerDienstleistungen separaten Abhandlung]]** folgt, dass aktuell nur individuelle Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen bestehen. Eine generelle Erlaubnis für die Nutzung der ausländischen Gesundheitseinrichtungen würde daher einen völkerrechtlichen Vertrag verlangen oder die direkte Zusammenarbeit zwischen dem nationalen Versicherungsträger und ausländischen Leistungserbringern. In diesem zweiten Fall liefern die geltenden Vorschriften in [[http://www.polskieustawy.com/norms.php?actid=2455&norm=132&lang=48&adate=20160812&head=0#tenprzepis Art. 132 pol. Gesetzes über die Gesundheitsleistungen]] und [[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__140e.html § 140e SGB V]] entsprechende Rechtsgrundlagen. Bisher wurden sie aber an der deutsch-polnischen Grenze nicht umfassend in Anspruch genommen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nach der Gründung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion. Wie in dem Dokument **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitseinrichtung Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion]]** dargestellt wurde, erfordert gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge ebenfalls gemeinsame Herangehensweise an die Probleme und koordinierte Lösung unter Beachtung von nationalen Gegebenheiten und Unterschieden. Dies könnte über eine gemeinsame Struktur erfolgen, auf die die Aufgaben der Verwaltung, Koordinierung und Unterstützung der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge übertragen werden. Dieses Gefüge könnte nationale (GmbH, AG) oder unionale (SCE, EVTZ) Rechtsform bekleiden. Besonders hervorgehoben wird hier die Rechtsform des EVTZ. Als prominentes Beispiel der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in dieser Form im Bereich Krankenhauspflege gilt das Hospital Cerdanya. Das auf der spanischen Seite vor Kurzem errichtetes Krankenhaus dient der Bevölkerung aus der französisch-spanischen Grenzregion (vgl. etwa SanjuanGil2013). Auch an anderen europäischen Grenzen wurde diese Rechtsform als denkbarer Träger einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in Betracht genommen (vgl. [[http://www.healthacross.eu/ healthacross-Projekt]]).
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nach der Gründung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion. Wie in dem Dokument **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitseinrichtung Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion]]** dargestellt wurde, erfordert gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge ebenfalls gemeinsame Herangehensweise an die Probleme und koordinierte Lösung unter Beachtung von nationalen Gegebenheiten und Unterschieden. Dies könnte über eine gemeinsame Struktur erfolgen, auf die die Aufgaben der Verwaltung, Koordinierung und Unterstützung der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge übertragen werden. Dieses Gefüge könnte nationale (GmbH, AG) oder unionale (SCE, EVTZ) Rechtsform bekleiden. Besonders hervorgehoben wird hier die Rechtsform des EVTZ. Als prominentes Beispiel der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in dieser Form im Bereich Krankenhauspflege gilt das Hospital Cerdanya. Das auf der spanischen Seite vor Kurzem errichtetes Krankenhaus dient der Bevölkerung aus der französisch-spanischen Grenzregion (vgl. etwa SanjuanGil2013). Auch an anderen europäischen Grenzen wurde diese Rechtsform als denkbarer Träger einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in Betracht genommen (vgl. [[http://www.healthacross.eu/ healthacross-Projekt]]).
Gelöscht:
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nach der Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion. Wie in dem Dokument **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitseinrichtung Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion]]** dargestellt wurde, erfordert gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge ebenfalls gemeinsame Herangehensweise an die Probleme und koordinierte Lösung unter Beachtung von nationalen Gegebenheiten und Unterschieden. Dies könnte über eine gemeinsame Struktur erfolgen, auf die die Aufgaben der Verwaltung, Koordinierung und Unterstützung der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge übertragen werden. Dieses Gefüge könnte nationale oder unionale Rechtsform haben. Besonders hervorgehoben wird die Rechtsform des EVTZ. Als prominentes Beispiel der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Form der EVTZ gilt das Hospital Cerdanya. Das auf der spanischen Seite vor Kurzem errichtetes Krankenhaus dient der Bevölkerung aus der französisch-spanischen Grenzregion (vgl. etwa SanjuanGil2013).
Hinzugefügt:
((1)) Individuelle grenzüberschreitende Inanspruchnahme des medizinischen Angebots
Gelöscht:
Hinzugefügt:
In diesem Teil unserer WIKI befassen wir uns daher mit den rechtlichen Möglichkeiten einer effektiven grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge. Dies setzt voraus die Untersuchung, welche sind die aktuellen Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Gesundheitsleistungen (B.). Ferner werden die Chancen für den Einsatz einer gemeinsamen Struktur untersucht (C.). Dabei wird insbesondere das Beispiel des gemeinsamen Krankenhauses Cerdanya GECT vorgestellt. Abschließend sind die Rechtsfragen des grenzüberschreitenden Rettungsdienstes zu analysieren (D.).
Aus einer **[[GrenzüberschreitendeInanspruchnahmeMedizinischerDienstleistungen separaten Abhandlung]]** folgt, dass aktuell nur individuelle Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen bestehen. Eine generelle Erlaubnis für die Nutzung der ausländischen Gesundheitseinrichtungen würde daher einen völkerrechtlichen Vertrag verlangen oder die direkte Zusammenarbeit zwischen dem nationalen Versicherungsträger und ausländischen Leistungserbringern. In diesem zweiten Fall liefern die geltenden Vorschriften in Art. 132 pol. Gesetzes über die Gesundheitsleistungen und § 140e SGB V entsprechende Rechtsgrundlagen. Bisher wurden sie aber nicht umfassend in Anspruch genommen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nach der Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion. Wie in dem Dokument **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitseinrichtung Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion]]** dargestellt wurde, erfordert gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge ebenfalls gemeinsame Herangehensweise an die Probleme und koordinierte Lösung unter Beachtung von nationalen Gegebenheiten und Unterschieden. Dies könnte über eine gemeinsame Struktur erfolgen, auf die die Aufgaben der Verwaltung, Koordinierung und Unterstützung der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge übertragen werden. Dieses Gefüge könnte nationale oder unionale Rechtsform haben. Besonders hervorgehoben wird die Rechtsform des EVTZ. Als prominentes Beispiel der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Form der EVTZ gilt das Hospital Cerdanya. Das auf der spanischen Seite vor Kurzem errichtetes Krankenhaus dient der Bevölkerung aus der französisch-spanischen Grenzregion (vgl. etwa SanjuanGil2013).
Aus einer **[[GrenzüberschreitendeInanspruchnahmeMedizinischerDienstleistungen separaten Abhandlung]]** folgt, dass aktuell nur individuelle Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen bestehen. Eine generelle Erlaubnis für die Nutzung der ausländischen Gesundheitseinrichtungen würde daher einen völkerrechtlichen Vertrag verlangen oder die direkte Zusammenarbeit zwischen dem nationalen Versicherungsträger und ausländischen Leistungserbringern. In diesem zweiten Fall liefern die geltenden Vorschriften in Art. 132 pol. Gesetzes über die Gesundheitsleistungen und § 140e SGB V entsprechende Rechtsgrundlagen. Bisher wurden sie aber nicht umfassend in Anspruch genommen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nach der Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion. Wie in dem Dokument **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitseinrichtung Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion]]** dargestellt wurde, erfordert gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge ebenfalls gemeinsame Herangehensweise an die Probleme und koordinierte Lösung unter Beachtung von nationalen Gegebenheiten und Unterschieden. Dies könnte über eine gemeinsame Struktur erfolgen, auf die die Aufgaben der Verwaltung, Koordinierung und Unterstützung der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge übertragen werden. Dieses Gefüge könnte nationale oder unionale Rechtsform haben. Besonders hervorgehoben wird die Rechtsform des EVTZ. Als prominentes Beispiel der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Form der EVTZ gilt das Hospital Cerdanya. Das auf der spanischen Seite vor Kurzem errichtetes Krankenhaus dient der Bevölkerung aus der französisch-spanischen Grenzregion (vgl. etwa SanjuanGil2013).
Gelöscht:
Aus einer **[[GrenzüberschreitendeInanspruchnahmeMedizinischerDienstleistungen separaten Abhandlung]]** folgt, dass ...
Gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge erfordert die gemeinsame Herangehensweise an die Probleme und koordinierte Lösung unter Beachtung von nationalen Gegebenheiten und Unterschieden. Dies könnte auch im Rahmen einer gemeinsamen Struktur erfolgen, auf die die Aufgaben der Verwaltung, Koordinierung und Unterstützung der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge übertragen werden. Erfahrungsgemäß könnte auch ein gemeinsames Krankenhaus errichtet werden. Als prominentes Beispiel der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Form der EVTZ gilt das Hospital Cerdanya. Das auf der spanischen Seite vor Kurzem errichtetes Krankenhaus dient der Bevölkerung aus der französisch-spanischen Grenzregion.
Mehr dazu direkt auf der **[[CerdanyaEGTC WWW-Präsenz]]** des Krankenhauses sowie in dem Artikel von **SanjuanGil2013**.
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nach der Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion. Wie in dem Dokument **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitseinrichtung Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion]]** dargestellt wurde, könnte eine solche Struktur...
Hinzugefügt:
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nach der Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion. Wie in dem Dokument **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitseinrichtung Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion]]** dargestellt wurde, könnte eine solche Struktur...
Gelöscht:
Keine Unterschiede
Hinzugefügt:
In diesem Teil unserer WIKI befassen wir uns daher mit den rechtlichen Möglichkeiten einer effektiven grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge. Dies setzt voraus die Untersuchung, welche sind die aktuellen Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Gesundheitsleistungen (B. Bestandsaufnahme). Ferner werden die Rechtsfragen des grenzüberschreitenden Rettungsdienstes analysiert (C.). Abschließend werden die Chancen für den Einsatz einer gemeinsamen Struktur untersucht. Dabei wird insbesondere das Beispiel des gemeinsamen Krankenhauses Cerdanya GECT vorgestellt (D.).
Aus einer **[[GrenzüberschreitendeInanspruchnahmeMedizinischerDienstleistungen separaten Abhandlung]]** folgt, dass ...
Effektive Gesundheitsvorsorge braucht auch einen effektiven Rettungsdienst. Hier gestalten sich Probleme anders als bei der oben dargestellten geplanten Inanspruchnahme von ärztlichen Dienstleistungen. Es geht vor allem um die Fragen des grenzüberschreitenden Einsatzes von Rettungseinheiten sowie damit zusammenhängende Finanzierung des Einsatzes im Ausland.
Aus der **[[GrenzüberschreitenderRettungsdienst separaten Analyse]]** ergibt sich, dass ...
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nach der Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion. Wie in dem Dokument **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitsanstalt Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion]]** dargestellt wurde, könnte eine solche Struktur...
((1)) Schlussfolgerungen
(...)
Aus einer **[[GrenzüberschreitendeInanspruchnahmeMedizinischerDienstleistungen separaten Abhandlung]]** folgt, dass ...
Effektive Gesundheitsvorsorge braucht auch einen effektiven Rettungsdienst. Hier gestalten sich Probleme anders als bei der oben dargestellten geplanten Inanspruchnahme von ärztlichen Dienstleistungen. Es geht vor allem um die Fragen des grenzüberschreitenden Einsatzes von Rettungseinheiten sowie damit zusammenhängende Finanzierung des Einsatzes im Ausland.
Aus der **[[GrenzüberschreitenderRettungsdienst separaten Analyse]]** ergibt sich, dass ...
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nach der Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion. Wie in dem Dokument **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitsanstalt Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion]]** dargestellt wurde, könnte eine solche Struktur...
((1)) Schlussfolgerungen
(...)
Gelöscht:
Mehr dazu sh. im Text: **[[GrenzüberschreitendeInanspruchnahmeMedizinischerDienstleistungen Grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen]]**
Effektive Gesundheitsvorsorge braucht auch einen effektiven Rettungsdienst. Hier gestalten sich Probleme anders als bei der oben dargestellten geplanten Inanspruchnahme von ärztlichen Dienstleistungen. Es geht vor allem um die Fragen des grenzüberschreitenden Einsatzes von Rettungseinheiten sowie damit zusammenhängende Finanzierung des Einsatzes im Ausland. Dazu mehr in einer **[[GrenzüberschreitenderRettungsdienst separaten Ausarbeitung]]**.
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nach der Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion. Dazu mehr in dem Dokument: **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitsanstalt Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion]]**. Dabei sollte noch untersucht werden, welche Rolle die gemeinsame Struktur im grenzüberschreitenden Rettungsdienst spielen könnte.
Hinzugefügt:
=====Grenzüberschreitende Gesundheitsfürsorge=====
==Möglichkeiten für den Einsatz einer gemeinsamen Struktur für die Aufgabenwahrnehmung aus dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge ==
((1)) Einführung
Die Gesundheitsfürsorge ist in den Grenzregionen eine von den wichtigsten Angelegenheiten der örtlichen Daseinsvorsorge. Die Grenzregionen sind in der Regel als Peripheriegebiete mit den Dienstleistungen der medizinischen Vorsorge schwach ausgestattet. Eine Aushilfe könnte ggf. gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben der Gesundheitsvorsorge schaffen.
In diesem Teil unserer WIKI befassen wir uns daher mit den rechtlichen Möglichkeiten einer effektiven grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge. Dies setzt voraus die Untersuchung, welche sind die aktuellen Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Gesundheitsleistungen (I. Bestandsaufnahme). Ferner werden die Rechtsfragen des grenzüberschreitenden Rettungsdienstes analysiert. Abschließend werden die Chancen für den Einsatz einer gemeinsamen Struktur untersucht. Dabei wird insbesondere das Beispiel des gemeinsamen Krankenhauses Cerdanya GECT vorgestellt (II. EVTZ). Folglich werden noch die Fragestellungen des grenzüberschreitenden Rettungsdienstes erörtert. Hier wird auch das Problem behandelt, ob die Errichtung einer gemeinsamen Struktur hilfreich wäre und die bisherigen Probleme lösen könnte.
((1)) Bestandsaufnahme
Zunächst sollen die aktuellen Regelungen zur grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge untersucht werden. Diesen Rechtsrahmen bilden die EU-Vorschriften des Primär- und Sekundärrechts sowie die EuGH-Rechtsprechung. Darüber hinaus sollen auch nationale Regelungen beachtet werden, die zum einen die Bestimmungen der Patientenmobilitätsrichtlinie umsetzen oder unabhängig davon die Mechanismen schaffen, die eine grenzüberschreitende Inanspruchnahme Gesundheitsleistungen erlauben.
((1)) Grenzüberschreitender Rettungsdienst
Effektive Gesundheitsvorsorge braucht auch einen effektiven Rettungsdienst. Hier gestalten sich Probleme anders als bei der oben dargestellten geplanten Inanspruchnahme von ärztlichen Dienstleistungen. Es geht vor allem um die Fragen des grenzüberschreitenden Einsatzes von Rettungseinheiten sowie damit zusammenhängende Finanzierung des Einsatzes im Ausland. Dazu mehr in einer **[[GrenzüberschreitenderRettungsdienst separaten Ausarbeitung]]**.
((1)) Gemeinsame Strukturen für grenzüberschreitende Gesundheitsvorsorge
Gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge erfordert die gemeinsame Herangehensweise an die Probleme und koordinierte Lösung unter Beachtung von nationalen Gegebenheiten und Unterschieden. Dies könnte auch im Rahmen einer gemeinsamen Struktur erfolgen, auf die die Aufgaben der Verwaltung, Koordinierung und Unterstützung der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge übertragen werden. Erfahrungsgemäß könnte auch ein gemeinsames Krankenhaus errichtet werden. Als prominentes Beispiel der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Form der EVTZ gilt das Hospital Cerdanya. Das auf der spanischen Seite vor Kurzem errichtetes Krankenhaus dient der Bevölkerung aus der französisch-spanischen Grenzregion.
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nach der Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion. Dazu mehr in dem Dokument: **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitsanstalt Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion]]**. Dabei sollte noch untersucht werden, welche Rolle die gemeinsame Struktur im grenzüberschreitenden Rettungsdienst spielen könnte.
==Möglichkeiten für den Einsatz einer gemeinsamen Struktur für die Aufgabenwahrnehmung aus dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge ==
((1)) Einführung
Die Gesundheitsfürsorge ist in den Grenzregionen eine von den wichtigsten Angelegenheiten der örtlichen Daseinsvorsorge. Die Grenzregionen sind in der Regel als Peripheriegebiete mit den Dienstleistungen der medizinischen Vorsorge schwach ausgestattet. Eine Aushilfe könnte ggf. gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben der Gesundheitsvorsorge schaffen.
In diesem Teil unserer WIKI befassen wir uns daher mit den rechtlichen Möglichkeiten einer effektiven grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge. Dies setzt voraus die Untersuchung, welche sind die aktuellen Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Gesundheitsleistungen (I. Bestandsaufnahme). Ferner werden die Rechtsfragen des grenzüberschreitenden Rettungsdienstes analysiert. Abschließend werden die Chancen für den Einsatz einer gemeinsamen Struktur untersucht. Dabei wird insbesondere das Beispiel des gemeinsamen Krankenhauses Cerdanya GECT vorgestellt (II. EVTZ). Folglich werden noch die Fragestellungen des grenzüberschreitenden Rettungsdienstes erörtert. Hier wird auch das Problem behandelt, ob die Errichtung einer gemeinsamen Struktur hilfreich wäre und die bisherigen Probleme lösen könnte.
((1)) Bestandsaufnahme
Zunächst sollen die aktuellen Regelungen zur grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge untersucht werden. Diesen Rechtsrahmen bilden die EU-Vorschriften des Primär- und Sekundärrechts sowie die EuGH-Rechtsprechung. Darüber hinaus sollen auch nationale Regelungen beachtet werden, die zum einen die Bestimmungen der Patientenmobilitätsrichtlinie umsetzen oder unabhängig davon die Mechanismen schaffen, die eine grenzüberschreitende Inanspruchnahme Gesundheitsleistungen erlauben.
((1)) Grenzüberschreitender Rettungsdienst
Effektive Gesundheitsvorsorge braucht auch einen effektiven Rettungsdienst. Hier gestalten sich Probleme anders als bei der oben dargestellten geplanten Inanspruchnahme von ärztlichen Dienstleistungen. Es geht vor allem um die Fragen des grenzüberschreitenden Einsatzes von Rettungseinheiten sowie damit zusammenhängende Finanzierung des Einsatzes im Ausland. Dazu mehr in einer **[[GrenzüberschreitenderRettungsdienst separaten Ausarbeitung]]**.
((1)) Gemeinsame Strukturen für grenzüberschreitende Gesundheitsvorsorge
Gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge erfordert die gemeinsame Herangehensweise an die Probleme und koordinierte Lösung unter Beachtung von nationalen Gegebenheiten und Unterschieden. Dies könnte auch im Rahmen einer gemeinsamen Struktur erfolgen, auf die die Aufgaben der Verwaltung, Koordinierung und Unterstützung der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge übertragen werden. Erfahrungsgemäß könnte auch ein gemeinsames Krankenhaus errichtet werden. Als prominentes Beispiel der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Form der EVTZ gilt das Hospital Cerdanya. Das auf der spanischen Seite vor Kurzem errichtetes Krankenhaus dient der Bevölkerung aus der französisch-spanischen Grenzregion.
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nach der Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion. Dazu mehr in dem Dokument: **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitsanstalt Grenzüberschreitende Gesundheitseinrichtung in der deutsch-polnischen Grenzregion]]**. Dabei sollte noch untersucht werden, welche Rolle die gemeinsame Struktur im grenzüberschreitenden Rettungsdienst spielen könnte.
Gelöscht:
EVTZ können im Bereich der - grenzüberschreitenden - Gesundheitsfürsorge unterschiedliche Rolle spielen.
((1)) Bestandsaufnahme
Zunächst sollen die aktuellen Regelungen zur grenzüberschreitenden Gesundheistvorsorge untersucht werden. Diesen Rechtsrahmen bilden die EU-Vorschriften des Primär- und Sekundärrechts sowie die EuGH-Rechtsprechung. Darüber hinaus sollen auch nationale Regelungen beachtet werden, die zum einen die Bestimmungen der Patientenmobilitätsrichtlinie umsetzen oder unabhängig davon die Mechanismen schaffen, die eine grenzüberschreitende Inanspruchnahme Gesundheitsleistungen erlauben.
((1)) EVTZ als Träger einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung
Als prominentes Beispiel der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Form der EVTZ gilt das Hospital Cerdanya. Das auf der spanischen Seite vor Kurzem erbautes Krankenhaus dient der Bevölkerung aus der französisch-spanischen Grenzregion.
Möglichkeiten der Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitsanstalt in der deutsch-polnischen Grenzregion wurden **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitsanstalt separat]]** untersucht.
((1)) EVTZ als Träger des gemeinsamen Rettungsdienstes
Bisher nicht untersucht ist die Möglichkeit, den EVTZ auch als Träger eines grenzüberschreitenden Rettungsdienstes einzusetzen. Dazu mehr in einer **[[GrenzüberschreitenderRettungsdienst separaten Ausarbeitung]]**.
Hinzugefügt:
Mehr dazu sh. im Text: **[[GrenzüberschreitendeInanspruchnahmeMedizinischerDienstleistungen Grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen]]**
Gelöscht:
Hinzugefügt:
Zunächst sollen die aktuellen Regelungen zur grenzüberschreitenden Gesundheistvorsorge untersucht werden. Diesen Rechtsrahmen bilden die EU-Vorschriften des Primär- und Sekundärrechts sowie die EuGH-Rechtsprechung. Darüber hinaus sollen auch nationale Regelungen beachtet werden, die zum einen die Bestimmungen der Patientenmobilitätsrichtlinie umsetzen oder unabhängig davon die Mechanismen schaffen, die eine grenzüberschreitende Inanspruchnahme Gesundheitsleistungen erlauben.
Gelöscht:
Hinzugefügt:
((1)) Bestandsaufnahme
Zunächst sollen die aktuellen Regelungen zur grenzüberschreitenden Gesundheistvorsorge untersucht werden. Diesen Rechtsrahmen bilden die EU-Vorschriften des Primär- und Sekundärrechts sowie die EuGH-Rechtsprechung. Darüber hinaus sollen auch nationale Regelungen beachtet werden, die zum einen die Bestimmungen der Patientenmobilitätsrichtlinie umsetzen oder unabhängig davon die Mechanismen schaffen, die eine grenzüberschreitende Inanspruchnahme ärztlicher Dienstleistungen erlauben.
Mehr dazu sh. **[[GrenzüberschreitendeInanspruchnahmeMedizinischerDienstleistungen grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen]]**
Zunächst sollen die aktuellen Regelungen zur grenzüberschreitenden Gesundheistvorsorge untersucht werden. Diesen Rechtsrahmen bilden die EU-Vorschriften des Primär- und Sekundärrechts sowie die EuGH-Rechtsprechung. Darüber hinaus sollen auch nationale Regelungen beachtet werden, die zum einen die Bestimmungen der Patientenmobilitätsrichtlinie umsetzen oder unabhängig davon die Mechanismen schaffen, die eine grenzüberschreitende Inanspruchnahme ärztlicher Dienstleistungen erlauben.
Mehr dazu sh. **[[GrenzüberschreitendeInanspruchnahmeMedizinischerDienstleistungen grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen]]**
Hinzugefügt:
Möglichkeiten der Errichtung einer gemeinsamen Gesundheitsanstalt in der deutsch-polnischen Grenzregion wurden **[[EVTZGrenzüberschreitendeGesundheitsanstalt separat]]** untersucht.
Hinzugefügt:
Bisher nicht untersucht ist die Möglichkeit, den EVTZ auch als Träger eines grenzüberschreitenden Rettungsdienstes einzusetzen. Dazu mehr in einer **[[GrenzüberschreitenderRettungsdienst separaten Ausarbeitung]]**.
Gelöscht:
Hinzugefügt:
EVTZ können im Bereich der - grenzüberschreitenden - Gesundheitsfürsorge unterschiedliche Rolle spielen.
((1)) EVTZ als Träger einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung
((1)) EVTZ als Träger des gemeinsamen Rettungsdienstes
Bisher nicht untersucht ist die Möglichkeit, den EVTZ auch als Träger eines grenzüberschreitenden Rettungsdienstes einzusetzen. Dazu mehr in einer [[GrenzüberschreitenderRettungsdienst separaten Ausarbeitung]].
((1)) EVTZ als Träger einer gemeinsamen Gesundheitseinrichtung
((1)) EVTZ als Träger des gemeinsamen Rettungsdienstes
Bisher nicht untersucht ist die Möglichkeit, den EVTZ auch als Träger eines grenzüberschreitenden Rettungsdienstes einzusetzen. Dazu mehr in einer [[GrenzüberschreitenderRettungsdienst separaten Ausarbeitung]].
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- [[GrenzüberschreitenderRettungsdienst grenzüberschreitender Rettungsdienst]]
Weitere Literatur dazu finden Sie **[[CategoryEVTZLiteraturGesundheitsschutz hier]]**
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CategoryEVTZPraxis
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- [[GrenzüberschreitenderRettungsdienst grenzüberschreitender Rettungsdienst]]
- [[GrenzüberschreitendeGesundheitsleistungen grenzüberschreitende Gesundheitsleistungen]]
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- [[GrenzüberschreitenderRettungsdienst grenzüberschreitender Rettungsdienst]]
- [[GrenzüberschreitendeGesundheitsleistungen grenzüberschreitende Gesundheitsleistungen]]
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Mehr dazu direkt auf der **[[CerdanyaEGTC WWW-Präsenz]]** des Krankenhauses sowie in dem Artikel von **SanjuanGil2013**.
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Mehr dazu direkt auf der **[[http://www.hcerdanya.eu/fr/presentation/le-gect-hopital-de-cerdagne WWW-Präsenz]]** des Krankenhauses sowie in dem Artikel von **SanjuanGil2013**.
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CategoryEVTZPraxis
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Als prominentes Beispiel der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Form der EVTZ gilt das Hospital Cerdanya. Das auf der spanischen Seite vor Kurzem erbautes Krankenhaus dient der Bevölkerung aus der französisch-spanischen Grenzregion.
Mehr dazu direkt auf der **[[http://www.hcerdanya.eu/fr/presentation/le-gect-hopital-de-cerdagne WWW-Präsenz]]** des Krankenhauses sowie in dem Artikel von SanjuanGil2013.
Weitere Literatur dazu finden Sie **[[CategoryEVTZLiteraturGesundheitsschutz hier]]**
Mehr dazu direkt auf der **[[http://www.hcerdanya.eu/fr/presentation/le-gect-hopital-de-cerdagne WWW-Präsenz]]** des Krankenhauses sowie in dem Artikel von SanjuanGil2013.
Weitere Literatur dazu finden Sie **[[CategoryEVTZLiteraturGesundheitsschutz hier]]**