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Version [1201]

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EVTZ und Beihilferecht



A. Subventionierung des EVTZ als Beihilfe
Zum einen, ist zu prüfen, ob die Mittel der Mitglieder, mit denen das operative Geschäft von EVTZ finanziert wird, als Beihilfe angesehen werden kann.


B. INTERREGund Beihilfe
Ferner ist zu untersuchen, wie die extern besorgten Mitteln, insbesondere die aus der ETZ (INTERREG) behilferechtlich zu behandeln sind.




CategoryEVTZPraxis
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