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((2)) Gemeinsame Voraussetzungen
Ein Beamter kann einer anderen Einrichtung nur vorübergehend zugewiesen werden.
Gemäß § 29 BBG können die Dienstherren (darunter Länder und Stiftungen) ihre Beamte dem EVTZ zuweisen. Das ist aber wenig tragfähige Lösung, da die Zuweisung nur vorübergehend erfolgen kann. Mit nur vorübergehend zur Verfügung stehendem Personal kann eine gemeinsame Einrichtung nicht zukunftsorientiert aufgebaut werden. Dagegen eignet sich die Lösung für kurz- oder mittelfristige Kooperationen, z.B. bei wissenschaftlichen Projekten.
Ein Beamter kann einer anderen Einrichtung nur vorübergehend zugewiesen werden.
Gemäß § 29 BBG können die Dienstherren (darunter Länder und Stiftungen) ihre Beamte dem EVTZ zuweisen. Das ist aber wenig tragfähige Lösung, da die Zuweisung nur vorübergehend erfolgen kann. Mit nur vorübergehend zur Verfügung stehendem Personal kann eine gemeinsame Einrichtung nicht zukunftsorientiert aufgebaut werden. Dagegen eignet sich die Lösung für kurz- oder mittelfristige Kooperationen, z.B. bei wissenschaftlichen Projekten.
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((2)) Besonderheiten in Bezug auf die Stiftungsuniversitäten
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 [[http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212386 StiftEUVG]] hat die "Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)" das Recht, eigene Beamtinnen und Beamte zu haben. Sie ist daher Dienstherr für Beamte. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Stiftung ist die Präsidentin oder der Präsident (§ 11 Abs. 2 S. 1 [[http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212386 StiftEUVG]]).
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 [[http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212386 StiftEUVG]] hat die "Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)" das Recht, eigene Beamtinnen und Beamte zu haben. Sie ist daher Dienstherr für Beamte. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Stiftung ist die Präsidentin oder der Präsident (§ 11 Abs. 2 S. 1 [[http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212386 StiftEUVG]]).
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((1)) Allgemeines
((1)) Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Zuweisung
((2)) Zuweisung an öffentliche Einrichtungen
Die Voraussetzung für die Zuweisung an öffentliche Einrichtungen ist, dass die Zuweisung im dienstlichen oder im öffentlichen Interesse liegt. Die Folge der Zuweisung ist, dass "der zugewiesene Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis bei einer öffentlichen Einrichtung verbleibt und eine, seinem bisherigen Amt entsprechende Tätigkeit ausübt (Battis, Bundesbeamtengesetz, 2009, Art. 29 Rn. 4).
((2)) Zuweisung von Beamten an private Einrichtungen
Der Zuweisung stünde nicht entgegen, wenn der EVTZ als private Einrichtung im In- oder Ausland angesehen würde. Sie kann erfolgen, soweit öffentliches Interesse dafür spricht (Battis, Bundesbeamtengesetz, 2009, Art. 29 Rn. 5). Auch hier behält der Beamte seine bisherige Rechtsstellung und Dienstverhältnis zu dem bisherigen Dienstherr. Allerdings ist in beiden Fällen die Zuweisung (an öffentliche und private Einrichtungen) nur vorübergehend, obgleich sie ganz oder teilweise erfolgen kann.
((1)) Fazit
(...)
((1)) Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Zuweisung
((2)) Zuweisung an öffentliche Einrichtungen
Die Voraussetzung für die Zuweisung an öffentliche Einrichtungen ist, dass die Zuweisung im dienstlichen oder im öffentlichen Interesse liegt. Die Folge der Zuweisung ist, dass "der zugewiesene Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis bei einer öffentlichen Einrichtung verbleibt und eine, seinem bisherigen Amt entsprechende Tätigkeit ausübt (Battis, Bundesbeamtengesetz, 2009, Art. 29 Rn. 4).
((2)) Zuweisung von Beamten an private Einrichtungen
Der Zuweisung stünde nicht entgegen, wenn der EVTZ als private Einrichtung im In- oder Ausland angesehen würde. Sie kann erfolgen, soweit öffentliches Interesse dafür spricht (Battis, Bundesbeamtengesetz, 2009, Art. 29 Rn. 5). Auch hier behält der Beamte seine bisherige Rechtsstellung und Dienstverhältnis zu dem bisherigen Dienstherr. Allerdings ist in beiden Fällen die Zuweisung (an öffentliche und private Einrichtungen) nur vorübergehend, obgleich sie ganz oder teilweise erfolgen kann.
((1)) Fazit
(...)
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Der Zuweisung stünde nicht entgegen, wenn sie an private Einrichtungen im In- oder Ausland stattfindet, soweit öffentliches Interesse dafür spricht (Battis, Bundesbeamtengesetz, 2009, Art. 29 Rn. 5). Auch hier behält der Beamte seine bisherige Rechtsstellung und Dienstverhältnis zu dem bisherigen Dienstherr. Allerdings ist in beiden Fällen die Zuweisung (an öffentliche und private Einrichtungen) nur vorübergehend, obgleich sie ganz oder teilweise erfolgen kann.