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Art. 8 EVTZ-VO

Übereinkunft

(1) Der EVTZ unterliegt einer Übereinkunft, die seine Mitglieder nach Artikel 4 einstimmig schließen.

(2) In der Übereinkunft wird Folgendes bestimmt:
  1. die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz,
  2. der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
  3. das Ziel und die Aufgaben des EVTZ,
  4. die Dauer des EVTZ und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
  5. die Liste der Mitglieder des EVTZ,
  6. die Liste der Organe des EVTZ und ihre jeweiligen Kompetenzen,
  7. die Rechtsvorschriften der Union und des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, die für die Zwecke der Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anzuwenden sind,
  8. die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union und des Mitgliedstaats, in dem die Organe des EVTZ tätig sind,
  1. die Vereinbarungen über die Beteiligung von Mitgliedern aus Drittländern oder ÜLG, soweit zutreffend, einschließlich Angabe darüber, welchen Rechtsvorschriften der EVTZ bei der Ausführung von Aufgaben in Drittländern oder ÜLG unterliegt,
  1. die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften, die direkten Bezug zu den Tätigkeiten des EVTZ haben, welche im Rahmen der in der Übereinkunft festgelegten Aufgaben ausgeführt werden,
  2. die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,
  3. die Vereinbarungen über die Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder gemäß Artikel 12,
  4. die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich im Hinblick auf die Finanzkontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel, und
  5. die Verfahren für die Annahme der Satzung und für die Änderung der Übereinkunft unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.
(3) Beschränken sich die Aufgaben eines EVTZ darauf, dass er ein Kooperationsprogramm oder Teile davon gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 verwaltet, oder betrifft ein EVTZ die interregionale Zusammenarbeit bzw. entsprechende Netze, so sind die unter Absatz 2 Buchstabe b genannten Angaben nicht erforderlich.




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