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Art. 7 EVTZ-VO

Aufgaben

(1) Der EVTZ führt die Aufgaben aus, die ihm von seinen Mitgliedern im Einklang mit dieser Verordnung übertragen werden. Seine Aufgaben werden in der Übereinkunft festgelegt, auf die sich seine Mitglieder gemäß den Artikeln 4 und 8 verständigen.

(2) Der EVTZ handelt innerhalb der Grenzen der ihm übertragenen Aufgaben, nämlich der Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union, sowie der Überwindung von Hindernissen auf dem Binnenmarkt. Jede Aufgabe wird von seinen Mitgliedern in der Weise festgelegt, dass sie in den Zuständigkeitsbereich jedes Mitglieds fallen, es sei denn, der Mitgliedstaat oder das Drittland genehmigt die Teilnahme eines seinem Recht unterliegenden Mitglieds, selbst wenn dieses nicht über die erforderliche Kompetenz für alle in der Übereinkunft festgelegten Aufgaben verfügt.

(3) Der EVTZ kann sonstige spezifische Maßnahmen territorialer Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels mit oder ohne finanzielle Unterstützung der Union durchführen.
In erster Linie können die Aufgaben des EVTZ die Umsetzung von Kooperationsprogrammen oder Teilen davon bzw. die Umsetzung von Projekten umfassen, die durch die Union über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den Kohäsionsfonds unterstützt werden.
Die Mitgliedstaaten können die Aufgaben, die die EVTZ ohne finanzielle Unterstützung der Union ausführen können, einschränken. Unbeschadet des Artikels 13 dürfen die Mitgliedstaaten jedoch nicht Aufgaben ausschließen, die von den in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) genannten Investitionsprioritäten abgedeckt werden.

(4) Die dem EVTZ von seinen Mitgliedern übertragenen Aufgaben dürfen nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder Verpflichtungen zur Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder sonstiger öffentlicher Einrichtungen, etwa der Polizei- und Regelungsbefugnis oder der Befugnisse und Verpflichtungen in den Bereichen Justiz und Außenpolitik betreffen.
Die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannte Versammlung des EVTZ kann jedoch unter Einhaltung des geltenden Unions- und nationalen Rechts die Bedingungen für die Verwendung einer von dem EVTZ verwalteten Infrastruktur oder die Bedingungen, zu denen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht werden, bestimmen, einschließlich der von den Nutzern zu zahlenden Tarife und Gebühren.

(5) Die Mitglieder des EVTZ können einstimmig beschließen, einem seiner Mitglieder die Durchführung der Aufgaben des Verbunds zu übertragen.



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