Verlauf der Änderungen der Seite Art3EVTZVO
Hinzugefügt:
(1) Folgende Körperschaften können Mitglieder eines EVTZ werden:
a) Mitgliedstaaten oder Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene;
d) öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2);
e) Unternehmen, die unter Beachtung des geltenden Unionsrechts und nationalen Rechts mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind;
f) nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder Unternehmen aus Drittländern, die mit denen unter Buchstaben d und e genannten vergleichbar sind und die die Bedingungen nach Artikel 3a erfüllen.
(2) Der EVTZ besteht aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 3a Absätze 2 und 5.
a) Mitgliedstaaten oder Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene;
d) öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2);
e) Unternehmen, die unter Beachtung des geltenden Unionsrechts und nationalen Rechts mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind;
f) nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder Unternehmen aus Drittländern, die mit denen unter Buchstaben d und e genannten vergleichbar sind und die die Bedingungen nach Artikel 3a erfüllen.
(2) Der EVTZ besteht aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 3a Absätze 2 und 5.
Gelöscht:
a) Mitgliedstaaten;
d) Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
(2) Der EVTZ besteht aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten.
Hinzugefügt:
== Zusammensetzung des EVTZ ==
(1) Der EVTZ setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse nach innerstaatlichem Recht zu einer oder mehreren der nachstehenden Kategorien gehören:
a) Mitgliedstaaten;
b) regionale Gebietskörperschaften;
c) lokale Gebietskörperschaften;
d) Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
Auch Verbände aus Einrichtungen, die zu einer oder mehreren dieser Kategorien gehören, können Mitglieder sein.
(2) Der EVTZ besteht aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten.
(1) Der EVTZ setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse nach innerstaatlichem Recht zu einer oder mehreren der nachstehenden Kategorien gehören:
a) Mitgliedstaaten;
b) regionale Gebietskörperschaften;
c) lokale Gebietskörperschaften;
d) Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
Auch Verbände aus Einrichtungen, die zu einer oder mehreren dieser Kategorien gehören, können Mitglieder sein.
(2) Der EVTZ besteht aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten.