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Art. 2 EVTZ-VO

Anwendbares Recht

(1) Die Handlungen der Organe eines EVTZ unterliegen
a) dieser Verordnung;
b) der in Artikel 8 genannten Übereinkunft, sofern die vorliegende Verordnung dies ausdrücklich zulässt, sowie
c) in Bezug auf von dieser Verordnung nicht oder nur teilweise erfasste Bereiche den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.
Ist es nach dem Unionsrecht oder dem internationalen Privatrecht erforderlich festzulegen, welches Recht auf den EVTZ Anwendung findet, so wird der EVTZ als Körperschaft des Mitgliedstaats behandelt, in dem er seinen Sitz hat.

(1a) Die Tätigkeiten eines EVTZ im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 innerhalb der Union unterliegen dem anwendbaren Unionsrecht und dem in der Übereinkunft nach Artikel 8 bestimmten nationalen Recht.
Die Tätigkeiten eines EVTZ, die aus dem Unionshaushalt kofinanziert werden, müssen mit dem geltenden Unionsrecht und den nationalen Vorschriften über die Anwendung jenes Unionsrechts vereinbar sein.

(2) Besitzt ein Mitgliedstaat mehrere Gebietskörperschaften, die über ihre eigenen Rechtsvorschriften verfügen, so schließt die Bezugnahme auf das anwendbare Recht nach Absatz 1 Buchstabe c das Recht dieser Körperschaften ein, wobei der verfassungsmäßigen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist.





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