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Art. 13 EVTZ-VO

Öffentliches Interesse

Führt ein EVTZ Tätigkeiten durch, die gegen die Bestimmungen eines Mitgliedstaats über die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sittlichkeit oder gegen das öffentliche Interesse eines Mitgliedstaats verstoßen, so kann eine zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet untersagen oder die Mitglieder, die seinem Recht unterliegen, verpflichten, aus dem EVTZ auszutreten, es sei denn, der EVTZ stellt die fragliche Tätigkeit ein.

Diese Verbote dürfen kein Mittel zur willkürlichen oder verschleierten Beschränkung der territorialen Zusammenarbeit zwischen den EVTZ-Mitgliedern sein. Die Entscheidung dieser zuständigen Stelle kann durch eine gerichtliche Instanz überprüft werden.



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