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Rekommunalisierung im Kontext des europäischen und internationalen Rechts

Verflechtungen zwischen der Kommunalwirtschaft und der völkerrechtlichen und unionalen Rechtsebene

A. Begriff und Gründe für die Rekommunalisierung
Rückführung von ehemals privatisierten Aufgaben oder Einrichtungen in die Hand der Kommune (Lichter2014, S. 11).

B. Rekommunalisierung im Bereich Energie (Thüringen)
In ganz Deutschland:
  • Zahl öffentlicher Unternehmen in der Energieversorgung (Strom und Wärme) von ca. 1100 (2004) auf 1451 (2011) gestiegen.
  • Umsatz öffentlicher Unternehmen in der Elektrizitätswirtschaft von 37 Mrd € (2004) auf 127,22 Mrd € (2011) gewachsen (Lichter2014, S. 13-14).

In Thüringen wurde im Mai 2013 die Thüringer Energie (vorher Tochter der E.ON) rekommunalisiert.
Gründung von neuen Stadtwerken vollzogen oder überlegt.
Rückübernahme von Versorgungsnetzen auf Grundlage von § 46 Abs. 2 EnWG.

C. Mythos um die Rekommunalisierung herum:
Riskantes Geschäft - Verluste durchaus möglich
u.a. weil Stromnachfrage sinkt und kontventionelle Stromerzeugung nicht rentabel ist, erneuerbare Energien mit KOstenaufwand verbunden
daraus folgt, dass die Bürger als Kunden und Steuerzahlen doppelt leiden
und eigentlich keinen Vorteil erzielen, da die Strompreise nicht geringer sind als bei den privaten Anbietern


D. Rekommunalisierung und EuR
Drei bereich sind hier relevant:
1. Wettbewerbsrecht und Kartellrecht
Die Kommunen und kommunale Einrichtungen
haben bessere Chancen (einfacher Zugang zu Krediten, da Insolvenzrisiko gering)
können zwischen Gebühren und Preisen wählen (die unterliegen nicht der kartellrechtlichen Kontrolle ("Flucht in Gebühren"))
können auch horizontal gebündelt werden, da sog. "Unbundling" (Entflechtung, §§ 6 EnWG ff.) nur bei den größeren Verteilernetzbetreibern mit über 100.000 Kunden anzuwenden

2. Beihilferecht
DAWI-Unternehmen bei der Beihilfegewährung privilegiert (Art. 106 Abs. 2 AEUV)
Wie weit reicht aber Begriff EU-DAWI im Vergleich zu national-rechtlich geprägtem Begriff der Daseinsvorsorge
erfasst auch neue Formen der Energiewirtschaft (Digitalisierung der Energie, Bürgerwindparks mit kommunaler Beteiligung?)

3. Vergaberecht
insb. In-House-Vergabe vor dem Hintergrund § 46 EnWG)
Anwendbarkeit des allgemeinen Vergaberechts auf Konzessionsvergaben nach § 46 EnWG
Ziele des EnWG nach § 1 EnWG sind auch bei In-House-Vergabe zu beachten


E. Rekommunalisierung und CETA
CETA-Text in KOM(2016) 444 final
Anwendungsbereich von CETA liegt vor, wenn es sich um:
  1. Maßnahme einer Vertragspartei handelt (erfasst auch die Handlungen auf der lokalen und regionalen Ebene (Art. 8.4. Abs. 1 CETA), KrajewskiKynast2014, S. 36),
  2. die eine Liberalisierungsregelung verletzt (Liberalisierung erfasst: Marktzugang, diskriminierungsfreie Behandlung (Inländerbehandlung + Meistbegünstigung) und Investitionsschutz (darunter Enteignung), also durch Beschlüsse und Entscheidungen (darunter auch Subventionen)
  3. nicht vom Anwendungsbereich ausgeschlossen durch
    • sachlichen Ausschluss gem. Art. 8.2. Abs. 2 lit. c) (Maßnahmen in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführte Tätigkeiten)
    • Vorbehalte nach Art.8.15 Abs. 1 a) iv) CETA ("Die Artikel 8.4 bis 8.8 gelten nicht für bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden, und zwar auf lokaler Ebene")
    • durch sektorale Vorbehalte nach Annex II (insb. public services) - gem. Art. 8.15 Abs. 2 (Die Artikel 8.4 bis 8.8 gelten nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf einen Sektor, einen Teilsektor oder eine Tätigkeit gemäß ihrer dem Anhang II beigefügten Liste.),
    • Ausschluss für Subventionen - Art. 8.15. Abs. 5 lit b) CETA (Die Artikel 8.4, 8.6, 8.7 und 8.8 gelten nicht für von einer Vertragspartei gewährte Subventionen oder öffentliche Unterstützung im Zusammenhang mit dem Dienstleistungshandel).

Folge einer unzulässigen Maßnahme ist die Schadensersatzpflicht der Vertragspartei von CETA, der die Maßnahme zuzurechnen ist. Die Aufhebung der Maßnahme kann nicht gefordert werden (Art. 8.39).

1. Folge für Rekommunalisierung
Annex I:
Weitere Folge des Sperrklinkenmechanismus (Ratchet clause): eine vorgenommene Liberalisierung einer im Anhang I aufgeführten Maßnahme grundsätzlich nicht mehr zurückgenommen werden kann. Würde also ein bestehendes Monopol für öffentliche Dienstleistungen in Annex I aufgeführt werden, dürfte es beibehalten werden, auch wenn es gegen Marktzugangsverpflichtungen verstößt. Wird das Monopol im Zuge einer staatlichen Liberalisierungspolitik anschließend jedoch aufgehoben, kann es später nicht wieder eingeführt werden, obwohl es in Annex I aufgeführt ist (KrajewskiKynast2014, S. 34). (...) Es zeigt sich somit, dass sich der Sperrklinkenmechanismus negativ auf die staatliche Autonomie zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen auswirken kann. Im Rahmen der jüngsten Reformen im Bereich öffentlicher Dienstleistungen kam es in einigen EU- Mitgliedstaaten zu Renationalisierungen oder Rekommunalisierungen, mit denen jedenfalls faktisch Liberalisierungen rückgängig gemacht wurden.104 Derartige Maßnahmen könnten durch einen Sperrklinkenmechanismus grundsätzlich verhindert werden. Daher entfaltet dieser insbesondere bei Reformen, die zu weniger Wettbewerb führen sollen, eine beschränkende Wirkung (KrajewskiKynast2014, S. 35).

Annex II
"Anhang II erfasst auch zukünftige Maßnahmen. Der Sperrklinkenmechanismus gilt in diesem Fall nicht. Um sicherzustellen, dass die Erbringungs- und Organisationsautonomie für öffentliche Dienstleistungen nicht durch Liberalisierungsverpflichtungen des TTIP eingeschränkt wird, müssten diese im Anhang II aufgeführt werden." (KrajewskiKynast2014, S. 35). Eine entsprechende Ausnahme in Anhang II des CETA hat Deutschland für den Bereich der Abwasserbeseitigung festgelegt. Demnach behält sich Deutschland das Recht vor, jede Maßnahme, die sich auf die Bestimmung, Begründung, Ausdehnung oder Tätigkeit von Monopolen oder ausschließlichen Dienstleistungserbringern, die Abwasserentsorgungsleistungen erbringen, zu erlassen oder beizubehalten. Aber für Energie wurde ein solcher Vorbehalt nicht erklärt. Damit ist dieser Bereich der Liberalisierung unterordnet und kann ggf. nicht mehr rekommunalisiert werden. Des Weiteren ist offen, ob staatliche Maßnahmen zum Umweltschutz, zur verbesserten Energieeffizienz oder zur Förderung Erneuerbarer Energien ein Handels- oder Investitionshemmnis darstellen. In CETA fehlt hierzu eine entsprechende Klarstellung. Auch für zukünftige Entwicklungen wie Smart Grids, also intelligente Stromnetze, die sämtliche Akteure auf dem Strommarkt durch das Zusammenspiel von Erzeugung, Speicherung, Netzmanagement und Verbrauch in ein Gesamtsystem integrieren, werden keine Vorbehalte formuliert. Folglich unterliegen kommunale Energie- und IT-Dienstleistungen nach CETA demnach vollumfänglich den Liberalisierungsverpflichtungen (http://koeln.dkp-nrw.net/images/2016/pdf/kps4.pdf S. 2)
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