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Grenzüberschreitender Rettungsdienst
A. Nationaler Rechtsrahmen
Die Rettungsdienste sind nach wie vor in Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die EU ist zwar in beschränktem Maß für den Katastrophenschutz zuständig
1. Deutschland
In Brandenburg und Sachsen sind Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes die Landkreise und kreisfreien Städte(§ 4 Abs. 1 BbgRettG) bzw. Rettungszweckverbände (§ 3 Abs. 1 SächsRettDG).
CategoryEVTZPraxis
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