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Grenzüberschreitende Kooperation im Gesundheitswesen

Untersuchung mit Fokus auf den deutsch-polnischen Grenzraum

A. Gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation an der deutsch-polnischen Grenze
Eine umfangreiche Darstellung für die Ostbrandenburg und Lubuskie wurde von Margitte Müller in ihrer Dissertation von 2006 ("Der Gesundheitssektor der Grenzregion Ostbrandenburg-Lubuskie. Strukturen und Optionen in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung") veröffentlicht.

B. Grenzüberschreitende Kooperation deutscher und polnischer Versicherungsträger
Dies findet vor allem bei der Abrechnung von grenzüberschreitenden Fällen statt.


C. Grenzüberschreitende Kooperation deutscher Versicherungsträger mit polnischen Leistungserbringern
Aus der Sicht des Patienten ist eine direkte Kooperation zwischen den den Leistungserbringern und den Versicherungsträgern von Bedeutung, da auf die Art und Weise das langwierige Verfahren erspart wird. Ferner Die müssen die Versicherten nicht in Vorleistung treten (Becker/Kingreen, SGB V, SGB V § 140e Rn. 2, beck-online). Ferner versetzt § 140e SGB V die Krankenkassen in die Lage, das Versorgungsangebot im EG- bzw. EWR-Ausland nach den maßgeblichen Versorgungskriterien selbst zu gestalten und dann für die Versicherten vorzuhalten (BT-Drs. 15/1525, S. 132).

1. Kooperation zwischen den Krankenkassen und ausländischen Leistungserbingern
Die Kooperation zwischen den deutschen Krankenkassen und ausländischen Leistungserbingern ist aufgrund eines direkten Vertrages möglich. Die Rechtsgrundlage für eine unmittelbare vertrag liche Beziehung zwischen dem Träger der Krankenversicherung und einer ausländischen Gesundheitseinrichtung stellt § 140e SGB V dar. Diese Vorschrift wurde als Folge der Kohll/Decker-Rspr. des EuGH eingeführt (BeckOK SozR/Harich SGB V § 140e Rn. 1-2, beck-online). Es handelt sich um auf Vertrag gegründetes Sachleistungsprinzip (Becker/Kingreen, SGB V, SGB V § 140e Rn. 1-5, beck-online).
a. Beschränkter Anwendungsbereich
Damit darf der Vertrag sich nur auf die Leistungen beziehen, auf die der Versicherte im Inland Anspruch hat (BT-Drs. 15/1525, S. 132). Der Umfang dieser Leistungen wurde in

b. Ambulante und stationäre Behandlung?
§ 140e SGB V unterscheidet zwischen der ambulanten und stationären Behandlung nicht. Würde sich die vertragliche Zuständigkeit von Krankenkassen nur auf ambulante Behandlungen beschränken, müssten die Krankenkassen für jede Krankenhausbehandlung (vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant - § 39 SGB V) eine Genehmigung erteilen. Zwar steht dem Patienten ein Anspruch auf die vorherige Zustimmung zu (vgl. § 13 Abs. 5 S. 2 SGB V). Dies würde aber einen zusätzlichen Aufwand für den Patienten bedeuten.
Wäre ein solcher Vertrag doch zulässig, dann könnten die Vorschriften über die Zulassung von Krankenhäusern umgangen werden (§ 108 SGB V). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die deutschen Krankenkassen mit den ausländischen Krankenhäusern keine Verträge abschließen dürfen. Zum einen bezieht sich der Verweis auf § 13 Abs. 4 SGB V ausschließlich auf die Voraussetzungen bezüglich der Leistungserbringer und nicht auf den Umfang der Gesundheitsleistungen. Ferner kann ein solcher Vertrag als generelle Zustimmung zur Krankenhausbehandlung im Ausland verstanden werden. Vertraglich kann auch gesichert werden, dass keine Behandlungen erfolgen, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann. Letztlich müssen die Leistungserbringer auch Voraussetzungen, die an ihrem Sitz gelten, erfüllen und zur Versorgung der Versicherten im Sitzstaat berechtigt werden. Damit sollen sie den inländischen Krankenhäusern gleichgestellt werden.
Somit erfasst § 140e SGB V sowohl ambulante als auch Krankenhausbehandlungen.

c. Voraussetzungen an die Leistungserbringer
§ 140e SGB V bezieht sich nur auf die Leistungserbringer im Sinne von § 13 Abs. 4 S. 2 SGB V. Nach dieser Vorschrift dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden:
  1. bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder
  2. die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind.

(a)
d. Vertragsparteien
Beim § 140e SGB V handelt es sich nur um Einzelverträge ohne Beteiligung der korporatistischen Akteure (KV und ähnliche) (Becker/Kingreen, SGB V, SGB V § 140e Rn. 3, beck-online)
e. Konkurrenz mit anderen Regelungen
Der Versicherte muss nicht unbedingt ausschließlich diejenigen Leistungserbringer in Anspruch nehmen, mit denen seine KK einen Vertrag nach § 140e abgeschlossen hat (Becker/Kingreen, SGB V, SGB V § 140e Rn. 2, beck-online).

2. Kooperation zwischen den Berufsgenossenschaften und ausländischen Leistungserbingern
Für die Berufsgenossenschaften fehlt eine dem § 140e SGB V vergleichbare Beziehung in SGB VII. Damit bestehen keine Rechtsgrundlagen für die Kooperation mit ausländischen Leistungserbringern.
Projekte wie RehaInt der DGUV werden durch ausgegliederte Gesellschaften verwirklicht.


3. Andere Regelungen
Zu prüfen sind noch: öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 53 SGB X

D. Grenzüberschreitende Kooperation polnischer Versicherungsträger mit deutschen Leistungserbringern
Kooperation Art. 132 des polnischen Gesetzes über Leistungen des Gesundheitsschutzes erfolgen.



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