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Preisanpassungen in Energielieferverträgen aktuell

Stand 2016 - ein Überblick


Der letzte Paukenschlag in der Gestaltung von Energielieferverträgen und insbesondere der Regelungen über Preisanpassungen fand aus unserer Sicht im Jahre 2014, als die deutschen und europäischen Gerichte die gängige und bis dahin als rechtssicher betrachtete Praxis der Anlehnung der allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Grundversorgungsverordnungen gekippt hatten. Es stellte sich plötzlich heraus, dass ein Verweis auf eine Verordnung der Bundesregierung gar nicht rechtmäßig ist. Letztlich war klar, dass die Verordnungen überarbeitet werden mussten, weil sie gegen europäisches Verbraucherrecht verstießen.

Seitdem ist etwas Zeit vergangenen und große Wendungen in der Rechtsprechung waren eher nicht zu erwarten. Dennoch kommt es immer wieder zum Streit darüber, ob und nach welchen Regeln Preisanpassungen in laufenden Energielieferverträgen möglich sind.

Aber nun etwas geordneter und der Reihe nach. Energielieferverträge mit Letztverbrauchern, also denjenigen, die Energie zum Eigenverbrauch benötigen (nicht etwa nur Verbraucher im Sinne des BGB - industrielle Kunden sind auch Letztverbraucher im Sinne des Energierechts), können als Sonderkundenverträge oder als Verträge in der Grundversorgung ausgestaltet sein. Eine ausführliche Darstellung dazu ist im Kurzlehrbuch zum Energierecht hier zu finden. Während die Grundversorgung eine über die Grundversorgungsverordnungen für Gas und Strom staatlich geregelte Belieferungsart für Haushaltskunden ist, sind Sonderkundenverträge frei verhandelbare Verträge, die im Grunde genommen allein den Regeln des Zivilrechts und damit der Vertragsfreiheit unterliegen.

Während die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise für bezogene Energie - unabhängig davon, welche Preismodelle gewählt werden (Grundpreise vs. Arbeitspreise) - meist unproblematisch sind und gemäß dem Prinzip pacta bunt servanda beide Vertragsparteien binden, sind meist eventuelle Preisänderungen problematisch.

Bei Verträgen in der Grundversorgung sieht § 5 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV implizit eine Änderungsmöglichkeit vor.

§ 823 Abs. 1 BGB



xcxc

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