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EEG 2016

ein Überblick über die aktuellen Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien

Stand September 2016


A. Einschlägige Rechtsakte
Das EEG 2014 wurde im Sommer 2016 umfangreich novelliert [1].
[1] Die Änderung des EEG selbst sowie zahlreiche weitere Änderungen anderer Gesetze werden durch das Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien eingeführt, das unter folgendem Link als Beschluss des Bundestages nachgeschlagen werden kann.
In der neuen Fassung wird es als EEG 2017 bezeichnet. Dies ist insofern nicht ganz falsch, als das neue Gesetz erst zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

Neben der eigentlichen Novelle des EEG sind allerdings weitere Änderungen des EEG zu beachten, die noch vor Ende 2016 in Kraft treten:
  • Änderungen durch das Strommarktgesetz
  • Änderungen durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende.

Ferner wurde mit der EEG-Novelle zugleich ein komplett neues Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz – WindSeeG) erlassen. Dieses Gesetz soll mit seinen 79 Paragrafen die Offshore-Windkraft komplett und eigenständig regeln, wobei auch hier neuerdings Ausschreibungen im Vordergrund stehen.


B. Eckpunkte
Ab 2017 wird die Förderung von Strom aus neuen EEG-Anlagen grundsätzlich ausgeschrieben. Dies betrifft insbesondere
  • die komplette Windenergie (an Land und auf See)
  • Photovoltaik und
  • Biomasse.

Während die PV-Freiflächenanlagen bereits im Rahmen der Pilotphase nach dem EEG 2014 ausgeschrieben wurden, ist diese Umstellung für die übrigen Technologien ein großer Einschnitt in die bisherigen Regeln. Offenbar zur Wahrung der Anbietervielfalt (eine Ausschreibung für kleine Anlagenbetreiber ist erwartungsgemäß mehr oder weniger sinnlos, wenn man den bürokratischen Aufwand der Teilnahme an einer solchen Ausschreibung bedenkt) sind Ausnahmen für Anlagen bis zu 750 kW Leistung vorgesehen. Für Biomasse gilt eine niedrigere Grenze - 150 kW.


C. Ausschreibungspflicht
In § 22 EEG 2017 ist die wichtigste Änderung der finanziellen Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien enthalten: die Förderung hängt sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach von dem Ergebnis der Ausschreibung der BNetzA (Formulierung des Gesetzes sinngemäß: der Anspruch besteht, solange und soweit der Zuschlag der BNetzA wirksam ist). Zwar sind die Voraussetzungen der Förderung gem. § 19 EEG nicht wesentlich anders, aber durch § 22 Abs. 1 EEG 2017 ist nun für die wichtigsten Technologien die Ausschreibungspflicht vorgesehen (Wind an Land und auf See, Solaranlagen sowie Biomasse).

1. Windenergie an Land
Gem. § 22 Abs. 2 EEG 2017 gilt die Ausschreibungspflicht zunächst für Windenergieanlagen an Land. Allerdings sind hier einige Ausnahmen vorgesehen. Die Vorschrift beschreibt im Detail, unter welchen Voraussetzungen die Ausnahmen greifen:
  • Anlagen mit einer Leistung bis zu 750 kW,
  • Anlagen, die vor dem 1. 1. 2019 in Betrieb genommen wurden, wenn sie vor dem 1. 1. 2017 bereits eine BImSchG-Genehmigung haben und wenn einige weitere Voraussetzungen vorliegen,
  • Pilotwindenergieanlagen an Land (insgesamt bis zu 125 Megawatt derartiger Anlagen pro Jahr sind möglich).

2. Solaranlagen
Die Regelung für Solaranlagen ist in § 22 Abs. 3 EEG 2017 enthalten. Sie sieht nur eine Ausnahme vor - die Leistungsgrenze von 750 kW. Anlagen mit einer Leistung bis zu diesem Wert müssen an Ausschreibungen der BNetzA nicht teilnehmen, um die Förderung zu erhalten.
Allerdings ist die gesetzliche Formulierung in diesem Fall anders, als bei Windenergieanlagen in Abs. 2. Während für Windenergieanlagen ein Zuschlag den Anspruch begründet, ist im Falle von Solaranlagen von einer Zahlungsberechtigung die Rede. Diese Zahlungsberechtigung wird durch die BNetzA nach Zuschlagserteilung auf Antrag ausgestellt.

3. Biomasseanlagen
Die Ausschreibungspflicht für Biomasseanlagen ist in § 22 Abs. 4 EEG 2017 vorgesehen. Auch hier besteht - ähnlich wie bei Windenergieanlagen - der Anspruch auf Förderung mit dem Zuschlag im Ausschreibungsverfahren. Folgende Ausnahmen sind dabei vorgesehen:
  • Neuanlagen bis zu einer Leistung von 150 kW,
  • Anlagen, die bis zum 1. 1. 2019 in Betrieb genommen wurden unter einigen weiteren Voraussetzungen (Genehmigungsfristen).

Mit der Formulierung in § 22 Abs. 4 EEG 2017 in fine, die auf §§ 50 und 50a verweist (Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a bleibt unberührt.), soll wohl sichergestellt werden, dass die Flexibilitätsprämie für Biomasseanlagen unabhängig von der sonstigen Förderung bleibt. Dies ist aber nicht ganz klar, denn § 50 macht die Flexibilitätsprämie wiederum vom Förderanspruch dem Grunde nach abhängig.

4. Windenergie auf See
Für Windenergieanlagen auf See ist die Förderung gem. § 22 Abs. 5 EEG 2017 auch von einem Zuschlag nach der Ausschreibung abhängig gemacht, wobei die Ausnahmen in diesem Falle anders geregelt sind, als für die oben genannten Technologien. Eine Befreiung für Anlagen mit geringer Leistung ist nicht vorgesehen, sondern lediglich
  • die Ausnahme für im Bau / in Planung befindliche Anlagen (Errichtung bis 1. 1. 2021 und Netzanbindungszusage vor dem 1. 1. 2017),
  • Ausnahme für Pilotwindenergieanlagen gem. einem separaten Gesetz für Windenergie auf See.


D. Förderung ohne Ausschreibungsverfahren
Die oben behandelten Ausschreibungen sind die wichtigste Änderung im Fördersystem des EEG. Diese Neuerung greift allerdings nicht flächendeckend. Für viele Fallgruppen greifen grundsätzlich die bisherigen Regeln der Marktprämie und Einspeisevergütung, wie sie im EEG 2014 schon vorhanden sind, auch wenn mit einigen Modifikationen. Diese Fallgruppen werden nachstehend aufgelistet und wurden vom Gesetzgeber ausdrücklich in § 22 Abs. 6 EEG 2017 bedacht.

1. Ausnahmen bei Wind, Sonne und Biomasse
In den oben genannten Ausnahmefällen erhalten die Anlagenbetreiber eine Marktprämie oder in besonderen Fällen eine Einspeisevergütung (Beispiel: Ausfallvergütung) ohne Teilnahme an Ausschreibungsverfahren. Dies gilt insbesondere für Windenergieanlagen an Land sowie Solaranlagen mit bis zu 750 kW Leistung oder für Biomasseanlagen mit bis zu 150 kW Leistung.
Die anzulegenden Werte (Begriff wie im EEG 2014) sind für diese Fälle im Gesetz in den §§ 40 ff. EEG 2017 geregelt. Allerdings sind teilweise gar keine festen Geldbeträge genannt, sondern es wird auf die Ausschreibungsverfahren Bezug genommen (Beispiel: Windenergie an Land ab dem Jahre 2019 gem. § 46b EEG 2017, wonach die Werte aus den höchsten Werten resultieren, die noch Zuschlag erhalten haben.

2. Übrige Technologien
In allen übrigen Fällen, d. h. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
  • Wasserkraft,
  • Deponiegas,
  • Klärgas,
  • Grubengas,
  • Geothermie
ändert sich das System gegenüber dem EEG 2014 nicht. Es sind lediglich an vielen Stellen neue Beträge für den anzulegenden Wert in den §§ 40 - 49 EEG enthalten.



E. Einige Spezialfragen
Einige Neuregelungen bedürfen einer genaueren Erläuterung. Die wichtigsten finden Sie nachstehend.

1. Bürgerenergieprojekte
Die sog. Bürgerenergieprojekte, die an sich dem Ausschreibungsregime unterliegen, erhalten einige Privilegien.

a. Definition
Als Bürgerenergieprojekte werden folgende EEG-Projekte qualifiziert:
  • an der betreffenden Gesellschaft müssen mindestens 10 Privatpersonen beteiligt sein;
  • die Mehrheit der Stimmrechte muss bei Privatpersonen vor Ort liegen,
  • kein Gesellschafter darf mehr als 10 % der Stimmrechte haben,
  • das Projekt kann maximal 6 Anlagen mit einer Gesamtleistung von max. 18 MW umfassen.
Sofern sich an dem Projekt eine Kommune teilnimmt, darf sie sich auch nur bis zu 10 % an den Investitionen beteiligen.

b. Erleichterte Teilnahmebedingungen
Die Bundesregierung begründet die einfacheren Bedingungen der Teilnahme an Ausschreibungen für die sog. Bürgerenergieprojekte damit, dass sie keine zu hohen Kosten vorfinanzieren müssen. Im Einzelnen heißt dies, dass:
  • eine BImSchG-Genehmigung muss bei Gebotsabgabe noch nicht vorliegen - der Nachweis für Flächensicherung und die Vorlage eines zertifizierten Windgutachtens reichen aus;
  • die übliche Sicherheit muss nur zur Hälfte und erst nach der BImSchG-Genehmigung hinterlegt werden;
  • die Realisierungsfrist darf unter Umständen verlängert werden (maximal 2 Jahre).
Mit den Vorkosten hat es nichts mehr zu tun, aber es gelten auch weitere Privilegien für Bürgerprojekte. Nach einem Gebot erhalten sie nicht den Wert ihres Gebotes, sondern den Wert des höchsten noch bezuschlagten Gebots.






F. Quellen


Links:
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