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EVTZ: Vor- und Nachteile


A. Vorteile der Rechtsform des EVTZ
Der EVTZ bietet seinen Mitgliedern zahlreiche Vorteile, die sich vor allem aus seiner gemeinschaftsrechtlichen Legitimation zur Wahrnehmung grenzüberschreitenden kommunalen Aufgaben ergeben. Zu den besonderen Vorteilen des EVTZ zählen insbesondere:

1. Rechtsfähigkeit
Die Rechtspersönlichkeit sowohl aus Sicht des deutschen wie auch des polnischen Rechts macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet für beide Partner z. B., dass eventuelle Vergabeverfahren durch ein Rechtssubjekt durchgeführt werden können. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in verschiedenen Mitgliedstaaten. Damit können auch einheitliche Regeln für die Einstellung von Mitarbeitern [1] und im Hinblick auf andere Verträge eingeführt werden.

2. Mitgliedschaft und Strukturveränderungen
Der EVTZ ist nur für öffentliche Subjekte oder durch von ihnen beherrschte sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gedacht. Dies bedeutet zwar den Ausschluss privater (d. h. in Privateigentum stehender) Rechtssubjekte. Andererseits ist die Teilnahme privatrechtlich organisierter Kommunalunternehmen in jedem Fall zulässig. Eventuelle Strukturveränderungen (Austritt oder Beitritt weiterer Einrichtungen) sind möglich (einstimmige Änderung der Übereinkunft und Veröffentlichung).

3. Vertretung und Willensbildung
In dieser Hinsicht ist der EVTZ eine weitgehend flexible Rechtsform, da die EVTZ-VO den Mitgliedern einen breiten Spielraum für die Gestaltung der inneren Verfassung des Verbundes bietet. Die internen Prozeduren werden in erster Linie durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Damit liegt die genauere Ausgestaltung der Wege der Entscheidungsfindung und sonstiger Regeln der Zusammenarbeit in der Hand der Mitglieder. Mit entsprechenden Mechanismen in der Satzung des EVTZ können eventuell vorhersehbare, organisatorische Probleme durch klare Kompetenzzuweisung oder effektive Eskalationsmechanismen frühzeitig entschärft werden.

4. Finanzierung
Auch im Hinblick auf die Finanzierung dürfte der EVTZ keine Probleme bereiten, weil keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Finanzierungsquellen bestehen. Damit stellen die Einlagen und Zuschüsse der Mitglieder nicht die einzige Möglichkeit dar, den EVTZ handlungsfähig zu halten. Auf diese Weise kann eine weitestgehend transparente Ausgliederung bestimmter Aufgaben durch die Mitglieder vorgenommen werden, wodurch sie in ihren Haushalten lediglich eine bereits bilanzierte Größe führen müssen ohne einzelne Einnahmen und Ausgaben des EVTZ aufführen zu müssen. So wird die Gesamtbilanz der ausgegliederten Aufgabe für alle Beteiligten transparent.

5. Aufsicht
Der EVTZ ist von seinen Mitgliedern grundsätzlich rechtlich unabhängig. Er unterliegt der Aufsicht in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele sowie in finanzieller Hinsicht. Diese beschränkte Rechtsaufsicht wird kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch von Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind und wenn die übertragene Aufgabe einer kontinuierlichen - von politischen Gegebenheiten unabhängigen - Durchführung bedarf.

6. Haftung
Ein EVTZ bedeutet nach polnischem Recht eine Haftungsbeschränkung für seine Mitglieder, wodurch zumindest aus Sicht der polnischen Mitglieder die Haftung für Verbindlichkeiten des EVTZ ausgeschlossen ist. Zwar ist nach deutschem Recht die Haftung der öffentlichen Träger für die von ihnen beherrschten Unternehmen nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies kann aber - gerade wegen der Beteiligung eines polnischen Mitglieds - durch die Errichtung eines EVTZ mbH für beide Partner gleich geregelt werden. Dies wäre eine ausdrücklich zulässige und gebotene Gestaltung.


B. Nachteile des EVTZ
Der EVTZ weist neben zahlreichen Vorteilen auch einige Nachteile auf.

1. Gründung
Zu den Nachteilen gehört in erster Linie die langwierige Gründungsprozedur. Es ist zu erwarten, dass die Gründung - wegen mangelnder Erfahrung und wegen der Notwendigkeit, eine Genehmigung zu erlangen (Art. 6 UEUWT
art. 6 UEUWT
1. Na przystąpienie do ugrupowania jednostki samorządu terytorialnego, podmiotu prawa publicznego, przedsiębiorstwa publicznego albo przedsiębiorstwa, o którym mowa w art. 3 ust. 1 lit. e rozporządzenia 1082/2006, zgodę wyraża, w drodze decyzji, minister właściwy do spraw zagranicznych w uzgodnieniu z ministrem właściwym do spraw wewnętrznych, ministrem właściwym do spraw finansów publicznych oraz ministrem właściwym do spraw rozwoju regionalnego. Decyzja zawiera również rozstrzygnięcie w sprawie zatwierdzenia konwencji ugrupowania, jeżeli zatwierdzenie jest wymagane na podstawie art. 4 rozporządzenia 1082/2006.
2. Organ, do którego minister właściwy do spraw zagranicznych wystąpił o uzgodnienie decyzji, o której mowa w ust. 1, zajmuje stanowisko w terminie 21 dni od dnia otrzymania tego wystąpienia. Niezajęcie stanowiska w terminie uznaje się za uzgodnienie decyzji, o której mowa w ust. 1.
3. Minister właściwy do spraw zagranicznych może wystąpić do ministra innego niż wymieniony w ust. 1 o wyrażenie opinii w sprawie zgody na przystąpienie do ugrupowania lub zatwierdzenia jego konwencji, jeżeli jest to uzasadnione charakterem działań ugrupowania. Niezajęcie stanowiska w terminie 14 dni od dnia otrzymania wystąpienia o wyrażenie opinii uznaje się za wyrażenie opinii pozytywnej.
4. Niewydanie decyzji, o której mowa w ust. 1, w terminie określonym w art. 4 ust. 3 zdanie trzecie rozporządzenia 1082/2006 oznacza wyrażenie zgody na przystąpienie do ugrupowania i zatwierdzenie jego konwencji, jeżeli zatwierdzenie jest wymagane na podstawie art. 4 rozporządzenia 1082/2006.
5. W przypadku, o którym mowa w ust. 4, postępowanie w sprawie wydania decyzji, o której mowa w ust. 1, podlega umorzeniu.
6. Przepisów ust. 4 i 5 nie stosuje się, jeżeli wniosek dotyczy tworzącego się ugrupowania, którego siedziba statutowa ma znajdować się na terytorium Rzeczypospolitej Polskiej.
7. W postępowaniu w sprawie wydania decyzji, o której mowa w ust. 1, do dokumentów sporządzonych w języku obcym załącza się ich poświadczone tłumaczenie na język polski.
) - lang dauern wird. Da die Genehmigung der Gründung des EVTZ eine gebundene Verwaltungsentscheidung ist, kann diese beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen auch gegen den Willen der Aufsichtsbehörde durchgesetzt werden.

2. Ausschluss Privater
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO nicht zulässig. Dies begründet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen. Abzuwägen ist daher vor der Wahl der Rechtsform, ob die Einbeziehung privater Subjekte notwendig sein wird.
Dieser Ausschluss bezieht sich aber nicht auf die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Vergaberichtlinie 2004/18/EG.

3. Noch fehlende Erfahrung mit der Rechtsform
Da der EVTZ eine relativ neue Rechtsform ist und bislang noch keine umfassende Praxiserfahrung bei dessen Einsatz gesammelt werden konnte, können noch nicht alle Rechtsfragen rund um den EVTZ abschließend beantwortet werden. Insbesondere sind im Bereich des Haushalts einige Fragen offen. Unklar ist auch das gegenseitige Verhältnis der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zur EVTZ-VO (Bussmann, Samorząd Terytorialny 2009). Die weitgehende Freiheit der Mitglieder, die genaue Ausgestaltung des EVTZ insbesondere in der Satzung zu regeln, sollte es jedoch bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ermöglichen, eine Rechtsgrundlage für effiziente Arbeit des EVTZ zu schaffen.


C. Neutrale Aspekte
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt der EVTZ dem Vergaberecht, das an seinem Sitz gilt, wenn er Beschaffungsvorgänge durchführt. Diese Organisationsform entbindet daher nicht vom Vergabeverfahren. Es gilt das Vergaberecht des Sitzstaates des EVTZ. Da der EVTZ öffentliche Aufgaben seiner Träger - als quasi weitergeleitet - wahrnimmt, stellt dies keinen Unterschied zur Situation dar, in der diese Aufgaben bei den jeweiligen Mitgliedern verbleiben würden. Eine gewisse Entlastung ist darin zu sehen, dass lediglich eine Rechtsordnung anwendbar wäre.
Im Hinblick auf die Einbindung des EVTZ in die Kommunalpolitik ist zu bemerken, dass er als öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt in die politischen Belange seiner Träger noch stärker eingebunden sein könnte, als dies bei einer privatrechtlichen Rechtsform der Fall wäre. Eine natürliches Korrektiv stellt in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, dass der EVTZ durch mindestens zwei Gemeinden aus zwei verschiedenen Ländern kontrolliert wird. Vorausgesetzt, dass in der Satzung entsprechende Vorkehrungen zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit des EVTZ ergriffen werden, kann auch der Einfluss der Politik - sofern erwünscht - zurückgefahren werden.


D. Fazit
Insgesamt ist der EVTZ als eine beachtenswerte, dem Gegenstand des Projektes exakt entsprechende Rechtsform anzusehen. Sie ist insbesondere für öffentliche Partner aus mehreren Mitgliedstaaten gedacht, die gemeinsame grenzüberschreitende Maßnahmen z. B. im Bereich des ÖPNV durchführen möchten. Darüber hinaus überlassen die nationalen und europarechtlichen Vorschriften den Mitgliedern viel Raum für die Bestimmung der Regeln der Kooperation innerhalb des EVTZ. Allerdings ist der EVTZ mit einigen relevanten Problemen verbunden, die vor allem aus mangelnder Erprobung des EVTZ stammen. Die Vorteile dieser Rechtsform überwiegen jedoch eindeutig.
Diese Einschätzung erfolgt ungeachtet eventueller steuerrechtlicher Implikationen, die separat zu prüfen sind und erheblichen Einfluss auf eine endgültige Empfehlung haben können.

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