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==== Mitglieder des EVTZ ====
((1)) KATEGORIEN DER MITGLIEDER
Die EVTZ-VO sieht in Art. 3 vor, dass die Mitgliedschaft in einem EVTZ nur bestimmten Rechtssubjekten zusteht (sog. Einrichtungen des öffentlichen Rechts.) Als Mitglieder eines EVTZ kommen daher in Betracht:
- die Mitgliedstaaten der EU selbst,
- Gebietskörperschaften (regional oder lokal - Landkreise oder Gemeinden; in Polen: //powiat// und //gmina//),
- Verbände der o. g. Rechtssubjekte,
- sonstige Subjekte, die in Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML RL 2004/18/EG]] genannt werden, d.h. folgende Voraussetzungen (kumulativ) erfüllen:
- zum Zweck gegründet sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
- Rechtspersönlichkeit besitzen,
- überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert werden und
- hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
Zu den Gründungsvoraussetzungen eines EVTZ gehört ferner, dass es sich um Einrichtungen aus **unterschiedlichen** Mitgliedstaaten der EU handelt.
((2)) Private im EVTZ
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO **nicht zulässig**. Dies bedeutet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen.
((1)) BEITRITT NEUER MITGLIEDER ZUM EVTZ
Neue Mitglieder dürfen dem EVTZ beitreten, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 3 oder Art. 3a EVTZ-VO erfüllen.
((2)) Das Regelverfahren nach Art. 4 Abs. 6a lit. b) EVTZ-VO
Soweit es sich um ein Mitglied aus einem Mitgliedstaat handelt, der noch keine Genehmigung erteilt hat (z.B. der Mitgliedstaat war bisher am EVTZ nicht vertreten oder seine Genehmigung erfolgte stillschweigend durch den Fristablauf), dann ist das in Art. 4 Abs. 6 festgelegte Verfahren anzuwenden. Dies bedeutet, dass vollständiges Verfahren durchzuführen ist.
((2)) Das vereinfachte Verfahren ach Art. 4 Abs. 6a lit. a) EVTZ-VO
Der Beitritt erfordert eine Änderung der Übereinkunft und der Satzung. Jedoch wurde nach der Reform das Beitrittsverfahren für die Mitglieder aus dem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, wesentlich vereinfacht. Nach Art. 4 Abs. 6a lit. a) EVTZ-VO muss dieser Beitritt nur von dem Mitgliedstaat, dessen Recht das neue Mitglied unterliegt, nach dem in Art. 4 Abs. 3 festgelegten Verfahren genehmigt werden. Dem Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, genügt den Beitritt mitzuteilen.
((2)) Beitritt von Mitgliedern aus dem Drittstaat ach Art. 4 Abs. 6a lit. c) EVTZ-VO
Wollen zu einem bestehenden EVTZ Mitglieder aus einem Drittstaat beitreten, dann muss zuvor von dem Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, nach dem in Art. 4 Abs. 3a festgelegten Verfahren geprüft werden.
((1)) AUSTRITT DER MITGLIEDER AUS DEM EVTZ
Der Austritt von Mitgliedern aus dem EVTZ ist in der EVTZ-VO nicht geregelt.
((2)) Freiwilliger Austritt
Die Satzung kann vorsehen, ob und wie die Mitglieder aus dem EVTZ austreten dürfen. Insbesondere ist die Form der Kündigung der Mitgliedschaft sowie die Kündigungsfrist zu bestimmen. Ferner soll die Satzung auch die Haftung der austretenden Mitglieder für die Verbindlichkeiten des EVTZ regeln, die während der Mitgliedschaft begründet worden sind.
((2)) Zwangsaustritt nach Art. 13 EVTZ-VO
Es wurde aber in Art. 13 S. 1 EVTZ-VO vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaat von seinen Mitgliedern fordern, aus dem EVTZ auszutreten. Dies ist vor allem dann berechtigt, wenn der EVTZ Tätigkeiten durchführt, die gegen die Bestimmungen eines Mitgliedstaats über die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sittlichkeit oder gegen das öffentliche Interesse eines Mitgliedstaats verstoßen.
((1)) AUSSCHLUSS AUS DEM EVTZ
Die Satzung kann auch den Ausschluss von EVTZ-Mitgliedern vorsehen. Dies kann z.B. bei einem gravierenden Verstoß gegen die Pflichten der Mitglieder der Fall sein. Hier soll das Ausschlussverfahren in Details bestimmt werden, da es sich um eine heikle und sensible Angelegenheit handelt.
Insbesondere soll bestimmt werden, wer den Ausschluss beantragt darf und mit welcher Mehrheit soll der Ausschlussbeschluss zustande kommen.
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CategoryEVTZAllgemein
((1)) KATEGORIEN DER MITGLIEDER
Die EVTZ-VO sieht in Art. 3 vor, dass die Mitgliedschaft in einem EVTZ nur bestimmten Rechtssubjekten zusteht (sog. Einrichtungen des öffentlichen Rechts.) Als Mitglieder eines EVTZ kommen daher in Betracht:
- die Mitgliedstaaten der EU selbst,
- Gebietskörperschaften (regional oder lokal - Landkreise oder Gemeinden; in Polen: //powiat// und //gmina//),
- Verbände der o. g. Rechtssubjekte,
- sonstige Subjekte, die in Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML RL 2004/18/EG]] genannt werden, d.h. folgende Voraussetzungen (kumulativ) erfüllen:
- zum Zweck gegründet sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
- Rechtspersönlichkeit besitzen,
- überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert werden und
- hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
Zu den Gründungsvoraussetzungen eines EVTZ gehört ferner, dass es sich um Einrichtungen aus **unterschiedlichen** Mitgliedstaaten der EU handelt.
((2)) Private im EVTZ
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO **nicht zulässig**. Dies bedeutet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen.
((1)) BEITRITT NEUER MITGLIEDER ZUM EVTZ
Neue Mitglieder dürfen dem EVTZ beitreten, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 3 oder Art. 3a EVTZ-VO erfüllen.
((2)) Das Regelverfahren nach Art. 4 Abs. 6a lit. b) EVTZ-VO
Soweit es sich um ein Mitglied aus einem Mitgliedstaat handelt, der noch keine Genehmigung erteilt hat (z.B. der Mitgliedstaat war bisher am EVTZ nicht vertreten oder seine Genehmigung erfolgte stillschweigend durch den Fristablauf), dann ist das in Art. 4 Abs. 6 festgelegte Verfahren anzuwenden. Dies bedeutet, dass vollständiges Verfahren durchzuführen ist.
((2)) Das vereinfachte Verfahren ach Art. 4 Abs. 6a lit. a) EVTZ-VO
Der Beitritt erfordert eine Änderung der Übereinkunft und der Satzung. Jedoch wurde nach der Reform das Beitrittsverfahren für die Mitglieder aus dem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, wesentlich vereinfacht. Nach Art. 4 Abs. 6a lit. a) EVTZ-VO muss dieser Beitritt nur von dem Mitgliedstaat, dessen Recht das neue Mitglied unterliegt, nach dem in Art. 4 Abs. 3 festgelegten Verfahren genehmigt werden. Dem Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, genügt den Beitritt mitzuteilen.
((2)) Beitritt von Mitgliedern aus dem Drittstaat ach Art. 4 Abs. 6a lit. c) EVTZ-VO
Wollen zu einem bestehenden EVTZ Mitglieder aus einem Drittstaat beitreten, dann muss zuvor von dem Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, nach dem in Art. 4 Abs. 3a festgelegten Verfahren geprüft werden.
((1)) AUSTRITT DER MITGLIEDER AUS DEM EVTZ
Der Austritt von Mitgliedern aus dem EVTZ ist in der EVTZ-VO nicht geregelt.
((2)) Freiwilliger Austritt
Die Satzung kann vorsehen, ob und wie die Mitglieder aus dem EVTZ austreten dürfen. Insbesondere ist die Form der Kündigung der Mitgliedschaft sowie die Kündigungsfrist zu bestimmen. Ferner soll die Satzung auch die Haftung der austretenden Mitglieder für die Verbindlichkeiten des EVTZ regeln, die während der Mitgliedschaft begründet worden sind.
((2)) Zwangsaustritt nach Art. 13 EVTZ-VO
Es wurde aber in Art. 13 S. 1 EVTZ-VO vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaat von seinen Mitgliedern fordern, aus dem EVTZ auszutreten. Dies ist vor allem dann berechtigt, wenn der EVTZ Tätigkeiten durchführt, die gegen die Bestimmungen eines Mitgliedstaats über die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sittlichkeit oder gegen das öffentliche Interesse eines Mitgliedstaats verstoßen.
((1)) AUSSCHLUSS AUS DEM EVTZ
Die Satzung kann auch den Ausschluss von EVTZ-Mitgliedern vorsehen. Dies kann z.B. bei einem gravierenden Verstoß gegen die Pflichten der Mitglieder der Fall sein. Hier soll das Ausschlussverfahren in Details bestimmt werden, da es sich um eine heikle und sensible Angelegenheit handelt.
Insbesondere soll bestimmt werden, wer den Ausschluss beantragt darf und mit welcher Mehrheit soll der Ausschlussbeschluss zustande kommen.
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