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Ich war hier: EVTZHochschulen

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Problemaufriss


Die grenzüberschreitende Kooperation von Hochschulen hat große Bedeutung in Europa ohne Binnengrenzen. Nun werden die Ideen aufgegriffen, den feste Strukturen im universitären Kooperationsbereich einzusetzen. Dazu gehört auch der EVTZ (vgl. Uni-GR, EUCOR, etc.). Ob der EVTZ tatsächlich eine attraktive Rechtsform ist, muss gründlich untersucht werden. Zu prüfen ist daher, wo Potenziale liegen, die aus dem Einsatz dieser Rechtsform sich ergeben können und wo Hindernisse bestehen und wie sie ggf. überwunden werden können.
In der vorliegenden Abhandlung werden insbesondere die Möglichkeiten der grenzübergreifenden Zusammenarbeit von brandenburgischen und polnischen Hochschulen untersucht.


Rechtsrahmen für die internationale Zusammenarbeit von Hochschulen

Eine der Aufgaben von brandenburgischen Hochschulen ist die Förderung der internationalen, insbesondere der europäischen Zusammenarbeit im Hochschulbereich (§ 1 Abs. 5 S. 1 BbgHG). Doch sieht das Hochschulgesetz ausdrücklich keine Möglichkeit für die Etablierung einer gemeinsamen Einrichtung durch brandenburgische und ausländische Hochschulen vor (vgl. § 71 BbgHG). Wegen der besonderen Grenzlage von Brandenburg kommt zum einen analoge Anwendung von § 71 Abs. 4 S. 2 BbgHG in Betracht (vgl. Joerden). Zum anderen ist der Rückgriff auf die außerhalb des BbgHG geregelten Rechtsformen, wie z.B. auf die EVTZ möglich.
In Polen sehen zahlreiche Vorschriften von PrSzkolWyższe die Möglichkeit der internationalen Zusammenarbeit vor (Art. 6 ust. 1 pkt 2 PrSzkolWyższ, Art. 31 PrSzkolWyższ, Art. 31a PrSzkolWyższ, Art. 85 PrSzkolWyższ etc.). Es werden dabei auch unterschiedliche Formen vorgesehen (centra naukowe, jednostki wspólne i jednostki międzyuczelniane etc.) zur Verfügung gestellt.
Da aber für die gemeinsame Betätigung eine Parallelität von Regelungen notwendig ist, müssten kompatible Regelungen beidseits der Grenze vorgesehen werden.


Mitgliedschaft von Hochschulen in einem EVTZ

Obwohl die dem EVTZ eigentümliche Bezeichnung "territorial" eher auf die Gebietskörperschaften passt, können auch Hochschulen Mitglieder des Verbundes werden. Sie sind gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) EVTZ-VO "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" im Sinne von Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vgl. etwa Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PrZamPubl i.V.m. Art. 9 Nr. 11 PrFinansPubl in Polen sowie § 98 Nr. 2 GWB für deutsche Hochschulen).

Aufgaben



EVTZ Allgemein


Sh. Ausarbeitung Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit

Vorteile für Hochschulen


Der EVTZ bietet den Hochschulen folgende Vorteile an:
  • eine selbständige juristische Person, die Aufgaben von Hochschulen in bestimmten Bereich übernehmen kann,
  • Möglichkeit der Einstellung von Fachpersonal für spezifische grenzüberschreitende Fälle,
  • Fähigkeit Mittelacquise zu betreiben und die Förderfähigkeit des EVTZ (selbständiger Begünstigter),
  • damit einhergehende Institutionalisierung der Zusammenarbeit und dadurch bessere Sichtbarkeit nach außen,


Risiken und Hindernisse



Haftung

Erfahrungsgemäß haben die unklaren Haftungsverhältnisse im EVTZ zum Scheitern von Hochschulprojekten in dieser Rechtsform geführt (z.B. Uni-GR). Im genannten Fall wurde die Beteiligung der rheinland-pfälzischen Universitäten an einem zu gründenden EVTZ (mit Saarland, Frankreich (?), Luxemburg und Belgien) aufgrund von § 104 Abs. 4 Nr. 4 RPHochSchG abgelehnt. Danach darf sich die Universität an einer Einrichtung beteiligen, wenn "die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird". Nach Ansicht der Genehmigungsbehörde kann die Universität kein Mitglied eines EVTZ sein, in dem die Haftung nicht beschränkt wird.

Die Argumentation des Ministeriums ist nicht nachvollziehbar. Zum einen gilt im EVTZ-Recht der Grundsatz der primären Haftung des EVTZ. Die Haftung der EVTZ-Mitglieder ist nur subsidiär vorgesehen. Sie greift nur dann ein, wenn das Vermögen des EVTZ für die Begleichung seiner Verbindlichkeiten nicht ausreichend ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO). Aber auch dann ist die Haftung der Mitglieder auf den Anteil eines jeden Mitglieds entsprechend seinem Beitrag beschränkt (entsprechende Bestimmungen sind in der Übereinkunft des EVTZ zu treffen - Art. 8 II lit. l) EVTZ-VO).

Dazu Bagdassarov, Wissens-und Technologietransfer an Universitäten. Interne und externe Gestaltungsansätze am Beispiel der Technologietransfer-GmbH (S. 101).
Eine der rheinland-pfälzischen entsprechende Bestimmung kann in brandenburgischem BbgHSchG nicht gefunden werden. Damit ist der Rückgriff auf BbgLHO (insb. § 65 ff.) notwendig.


Sonstige Fragen
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Auswertung und Fazit

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