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EVTZ und Beihilferecht

insb. Interreg-Mittel und Beihilerecht


A. Anwendbarkeit des Beihilferechts im Interreg
Das Beihilferecht ist auch im Interreg-Projekten anwendbar. „Dies ergibt sich aus Art. 9 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates, der vorschreibt, dass Vorhaben, die Gegenstand einer Finanzierung durch Strukturfonds sind, mit dem EG-Vertrag, nunmehr mit dem AEUV vereinbar sein müssen. EFRE-Mittel sind dementsprechend ab dem Moment ihrer Bereitstellung wie staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 AEUV zu behandeln.“ (Büsching/Homann/Wiese, Das Europäische Beihilfenrecht. Ein Leitfaden für die Praxis, 4. Aufl. 2012, S. 14).

B. Altmark-Trans-Kriterien
Die Voraussetzungen lauten:
  1. Das Unternehmen, das eine Zahlung vom Staat bekommt, muss mit der Erfüllung der Aufgaben betraut worden sein.
  2. Die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, müssen vor der Auszahlung objektiv und transparent festgelegt worden sein.
  3. Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, das erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Aufgaben unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns zu decken.
  4. Das mit der DAWI betraute Unternehmen soll im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt worden sein oder die Höhe des erforderlichen Ausgleichs muss auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt werden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen hätte.

C. De Minimis-Beihilfe (VO 1407/2013)
1. Anwendungsbereich:
Art. 1 VO

2. De-minimis-Beihilfe
Nach Art. 3 Abs. 2 soll der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen.

3. Transparente Beihilfe
Gem. Art. 4 muss die Beihilfe transparent sein, wobei Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen werden als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen (Art. 4 Abs. 2).

4. Kumulierung
Art. 5.

D. De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (VO 360/2012)
Sollte aus einem Grund keine de minimis-Beihilfe in Betracht kommen, dann ist auf Bagatellbeihilfeverordnung (VO 360/2012)
1. Anwendungsbereich
Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV erbringen – Wirtschafsförderung ist in der Regel DAWI.

2. De-Minimis-Beihilfe
Der Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren 500 000 EUR nicht übersteigen.

3. Transparenz und Kumulierungsverbot
Auch hier sind die Transparenz und das Kumulierungsverbot zu beachten.

E. General block exemption regulation (VO 651/2014)
Diese findet hilfsweise Anwendung, soweit die oben genannten Regelungen nicht eingreifen. Diese VO bezieh sich auf Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

F. Freistellungsbeschluss
Es könnten noch andere Bestimmungen wie der Freistellungsbeschluss der Kommission vom 20.12.2011 einbezogen werden, die – soweit DAWI in Betracht kommt – andere Voraussetzungen vorsehen, die die Zulässigkeit einer Beihilfe begründen.


G. Weitere Literatur:
Metis, State aid in cross-border cooperation projects, 2016
Interact, Q+A, April 2015
Interact, Fact Sheet; State Aid in ETC, January 2015

CategoryEVTZAllgemein
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