===== Elektronische Justiz ===== == wie ist mit ihr umzugehen? == ((1)) Rechtsrahmen - Rechtsgrundlagen Zentrale Vorschrift: {{du przepis="§ 130a ZPO"}}. In den übrigen Prozessordnungen finden sich ähnliche Regelungen: - {{du przepis="§ 46c ArbGG"}}, - {{du przepis="§ 65a SGG"}}, - {{du przepis="§ 55a VwGO"}} und - {{du przepis="§ 52a FGO"}}. Gemäß {{du przepis="§ 130a Abs. 2 ZPO"}} **bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung** die technischen Rahmenbedingungen. Damit ist die ERVV gemeint. In dieser Verordnung ist Folgendes geregelt: - Dateiformate, Dateinamen und der anzufügende Strukturdatensatz, {{du przepis="§ 2 ERVV"}}; - zulässige Übermittlungswege, {{du przepis="§ 4 Abs. 1 ERVV"}}. Darüber hinaus wird in {{du przepis="§ 5 ERVV"}} auf eine Bekanntmachung verwiesen, in der - die zulässigen Versionen der Dateiformate und - die Höchstgrenzen für Anzahl und Größe der Dokumente in einer Nachricht. ((1)) Einzelfragen ((2)) Wie ist ein elektronisches Dokument einzureichen? Dazu {{du przepis="§ 130a ZPO"}}: ##(3) ""1"" Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.## Daraus folgt, dass zwei Möglichkeiten bei Einreichung bestehen: (1) das Dokument ist mit einer **qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen** oder (2) es ist durch diese Person **signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht**. Was der Wortlaut nicht mit Sicherheit beantwortet, ist die Frage, ob der //sichere Übermittlungsweg// sowohl für die mit elektronischer Signatur versehenen Dokumente wie auch die einfach signierten betrifft oder nur den letzteren.