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EEG 2016 / 2017

ein Überblick über die aktuellen Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien

Stand September 2016


A. Einschlägige Rechtsakte
Das EEG 2014 wurde im Sommer 2016 umfangreich novelliert [1].
[1] Die Änderung des EEG selbst sowie zahlreiche weitere Änderungen anderer Gesetze werden durch das Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien eingeführt, das unter folgendem Link als Beschluss des Bundestages nachgeschlagen werden kann.
In der neuen Fassung wird es als EEG 2017 bezeichnet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das neue Gesetz erst zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

Neben der eigentlichen Novelle des EEG sind allerdings weitere Änderungen des EEG zu beachten, die noch vor Ende 2016 in Kraft treten:
  • Änderungen durch das Strommarktgesetz
  • Änderungen durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende.

Ferner wurde mit der EEG-Novelle zugleich ein komplett neues Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz – WindSeeG) erlassen. Dieses Gesetz soll mit seinen 79 Paragrafen die Offshore-Windkraft komplett und eigenständig regeln, wobei auch hier neuerdings Ausschreibungen im Vordergrund stehen.


B. Eckpunkte
Ab 2017 wird die Förderung von Strom aus neuen EEG-Anlagen grundsätzlich ausgeschrieben. Dies betrifft insbesondere
  • die komplette Windenergie (an Land und auf See)
  • Photovoltaik und
  • Biomasse.

Während die PV-Freiflächenanlagen bereits im Rahmen der Pilotphase nach dem EEG 2014 ausgeschrieben wurden, ist diese Umstellung für die übrigen Technologien ein großer Einschnitt in die bisherigen Regeln. Wohl zur Wahrung der Anbietervielfalt (eine Ausschreibung für kleine Anlagenbetreiber ist erwartungsgemäß mehr oder weniger sinnlos, wenn man den bürokratischen Aufwand der Teilnahme an einer solchen Ausschreibung bedenkt) sind Ausnahmen für Anlagen bis zu 750 kW Leistung vorgesehen. Für Biomasse gilt eine niedrigere Grenze - 150 kW.
Wichtig! Die im Gesetz eingeführten und an dieser Stelle genannten Leistungsgrenzen differenzieren zwischen Anlagen, die eine Förderung nur nach erfolgreicher Teilnahme an Ausschreibungen erhalten und solchen, die von dieser Pflicht ausgenommen sind. Diese leistungsmäßige Differenzierung tritt neben die aus dem EEG 2014 bereits bekannte (§ 37 EEG 2014) Leistungsgrenze für Anlagen, die an der Direktvermarktung nicht teilnehmen müssen und eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen können. Die Letztgenannte Differenzierung bleibt nach wie vor erhalten und darf mit der Frage der Teilnahme an Ausschreibungen nicht verwechselt werden!



C. Einige Details zur Ausschreibungspflicht
In § 22 EEG 2017 ist die wichtigste Änderung der finanziellen Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien enthalten: die Förderung hängt sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach von dem Ergebnis der Ausschreibung der BNetzA (Formulierung des Gesetzes sinngemäß: der Anspruch besteht, solange und soweit der Zuschlag der BNetzA wirksam ist). Zwar sind die Voraussetzungen der Förderung gem. § 19 EEG nicht wesentlich anders, aber durch § 22 Abs. 1 EEG 2017 ist nun für die wichtigsten Technologien die Ausschreibungspflicht vorgesehen (Wind an Land und auf See, Solaranlagen sowie Biomasse).

1. Windenergie an Land
Gem. § 22 Abs. 2 EEG 2017 gilt die Ausschreibungspflicht zunächst für Windenergieanlagen an Land. Allerdings sind hier einige Ausnahmen vorgesehen. Die Vorschrift beschreibt im Detail, unter welchen Voraussetzungen die Ausnahmen greifen:
  • Anlagen mit einer Leistung bis zu 750 kW,
  • Anlagen, die vor dem 1. 1. 2019 in Betrieb genommen wurden, wenn sie vor dem 1. 1. 2017 bereits eine BImSchG-Genehmigung haben und wenn einige weitere Voraussetzungen vorliegen,
  • Pilotwindenergieanlagen an Land (insgesamt bis zu 125 Megawatt derartiger Anlagen pro Jahr sind möglich).

2. Solaranlagen
Die Regelung für Solaranlagen ist in § 22 Abs. 3 EEG 2017 enthalten. Sie sieht nur eine Ausnahme vor - die Leistungsgrenze von 750 kW. Anlagen mit einer Leistung bis zu diesem Wert müssen an Ausschreibungen der BNetzA nicht teilnehmen, um die Förderung zu erhalten.
Allerdings ist die gesetzliche Formulierung in diesem Fall anders, als bei Windenergieanlagen in Abs. 2. Während für Windenergieanlagen ein Zuschlag den Anspruch begründet, ist im Falle von Solaranlagen von einer Zahlungsberechtigung die Rede. Diese Zahlungsberechtigung wird durch die BNetzA nach Zuschlagserteilung auf Antrag ausgestellt.

3. Biomasseanlagen
Die Ausschreibungspflicht für Biomasseanlagen ist in § 22 Abs. 4 EEG 2017 vorgesehen. Auch hier besteht - ähnlich wie bei Windenergieanlagen - der Anspruch auf Förderung mit dem Zuschlag im Ausschreibungsverfahren. Folgende Ausnahmen sind dabei vorgesehen:
  • Neuanlagen bis zu einer Leistung von 150 kW,
  • Anlagen, die bis zum 1. 1. 2019 in Betrieb genommen wurden unter einigen weiteren Voraussetzungen (Genehmigungsfristen).

Mit der Formulierung in § 22 Abs. 4 EEG 2017 in fine, die auf §§ 50 und 50a verweist (Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a bleibt unberührt.), soll wohl sichergestellt werden, dass die Flexibilitätsprämie für Biomasseanlagen unabhängig von der sonstigen Förderung bleibt. Dies ist aber nicht ganz klar, denn § 50 macht die Flexibilitätsprämie wiederum vom Förderanspruch dem Grunde nach abhängig. Insofern bleibt die Frage zu klären, inwiefern die Flexibilitätsprämie für Biomasseanlagen unabhängig von Ausschreibungen gezahlt werden muss.

4. Windenergie auf See
Für Windenergieanlagen auf See ist die Förderung gem. § 22 Abs. 5 EEG 2017 auch von einem Zuschlag nach der Ausschreibung abhängig gemacht, wobei die Ausnahmen in diesem Falle anders geregelt sind, als für die oben genannten Technologien. Eine Befreiung für Anlagen mit geringer Leistung ist nicht vorgesehen, sondern lediglich
  • die Ausnahme für im Bau / in Planung befindliche Anlagen (Errichtung bis 1. 1. 2021 und Netzanbindungszusage vor dem 1. 1. 2017),
  • Ausnahme für Pilotwindenergieanlagen gem. einem separaten Gesetz für Windenergie auf See.


D. Förderung ohne Ausschreibungsverfahren
Die oben behandelten Ausschreibungen sind die wichtigste Änderung im Fördersystem des EEG. Diese Neuerung greift allerdings nicht flächendeckend. Für viele Fallgruppen greifen grundsätzlich die bisherigen Regeln der Marktprämie und Einspeisevergütung, wie sie im EEG 2014 schon vorhanden sind, auch wenn mit einigen Modifikationen. Diese Fallgruppen werden nachstehend aufgelistet und wurden vom Gesetzgeber ausdrücklich in § 22 Abs. 6 EEG 2017 bedacht.

1. Ausnahmen bei Wind, Sonne und Biomasse
In den oben genannten Ausnahmefällen erhalten die Anlagenbetreiber eine Marktprämie oder in besonderen Fällen eine Einspeisevergütung (Beispiel: Ausfallvergütung) ohne Teilnahme an Ausschreibungsverfahren. Dies gilt insbesondere für Windenergieanlagen an Land sowie Solaranlagen mit bis zu 750 kW Leistung oder für Biomasseanlagen mit bis zu 150 kW Leistung.
Die anzulegenden Werte (Begriff wie im EEG 2014) sind für diese Fälle im Gesetz in den §§ 40 ff. EEG 2017 geregelt. Allerdings sind teilweise gar keine festen Geldbeträge genannt, sondern es wird auf die Ausschreibungsverfahren Bezug genommen (Beispiel: Windenergie an Land ab dem Jahre 2019 gem. § 46b EEG 2017, wonach die Werte aus den höchsten Werten resultieren, die noch Zuschlag erhalten haben.

2. Übrige Technologien
In allen übrigen Fällen, d. h. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
  • Wasserkraft,
  • Deponiegas,
  • Klärgas,
  • Grubengas,
  • Geothermie
ändert sich das System gegenüber dem EEG 2014 nicht. Es sind lediglich an vielen Stellen neue Beträge für den anzulegenden Wert in den §§ 40 - 49 EEG enthalten.

3. "Drosselung" des Windkraftausbaus
Bei der Vorbereitung des Gesetzesvorhabens konnte eine politische Diskussion über die Anreize für den Ausbau der Windkraftanlagen bzw. über eine geplante, regelrechte Reduzierung des Ausbaus, die von der Regierung beabsichtigt wurde. Diese umstrittene Entscheidung wirkt sich im Gesetz nun an einigen Stellen, die für die ab Gesetzesverabschiedung errichteten Windkraftanlagen relevant sind. Der Gesetzgeber versucht den Ausbau der Windkraft an Land auf folgende Weise zu drosseln:

a. Verringerung der anzulegenden Werte für die Übergangsphase
Mit dem weiterentwickelten Referenzertragsmodell in § 46 EEG 2017 wird die Förderungshöhe für Windkraftanlagen, die an Ausschreibungen nicht teilnehmen, in zwei Stufen vorgeschrieben. Die Förderbeträge selbst verringern sich im Vergleich zum EEG 2014 vom Wortlaut her geringfügig (4,66 ct je kWh zu 4,95 ct im EEG 2014), wobei diese Werte ohne Depressionsberechnung wenig aussagekräftig sind.
Noch wichtiger ist der Mechanismus der intensivierten Degression, die nachstehend skizziert wurde.

b. Veränderte Degression
In § 46a EEG 2017 wird eine spezielle Degression der Förderung für die Windkraftanlagen an Land eingeführt. Bis August 2017 beträgt sie 1,05 % monatlich, ab Oktober 2017 hängt sie vom Tempo des Anlagenzubaus, § 46 Abs. 1 S. 2 EEG 2017. Zu Details sei an dieser Stelle auf den ausführlichen Wortlaut der Vorschrift verwiesen.

c. Anzulegender Wert ab 2019
Ab dem Jahre 2019 wird der anzulegende Wert für die Anlagen, die am Ausschreibungsverfahren nicht teilnehmen durch die Ausschreibungen vorgegeben. Es gilt dann ein in § 46b EEG 2017 bestimmter Durchschnittswert aus den Ausschreibungsverfahren.

4. Veränderter Anlagenbegriff für Solaranlagen
Die Korrektur des Anlagebegriffs ist eine Folge des Urteils des BGH, das an dieser Stelle ausführlicher vorgestellt wurde. Der Gesetzgeber versucht hier zumindest die Folgen des Urteils abzufangen. Der BGH hat entgegen der herrschenden Meinung in der Rechtslehre und Praxis die Solaranlage nicht als einzelnes Modul, sondern als Gesamtheit der zusammenhängenden Module einschließlich ihrer Verbindungen eingestuft. In § 3 Nr. 1 EEG 2017 ist nun ausdrücklich klargestellt, dass bei Solaranlagen doch ein einzelnes Modul als Anlage zu betrachten ist. Diese Regelung gilt gem. § 100 Abs. 1 S. 2 ab dem 1. 1. 2016.
Die möglichen Rückforderungen der Netzbetreiber gegenüber den Anlagebetreibern wegen der Rückwirkung des Urteils des BGH auf alle früheren Fassungen des EEG werden gem. § 57 begrenzt.


E. Einige Spezialfragen
Einige Neuregelungen bedürfen einer genaueren Erläuterung. Die wichtigsten finden Sie nachstehend.

1. Bürgerenergieprojekte
Die sog. Bürgerenergieprojekte, die an sich dem Ausschreibungsregime unterliegen, erhalten einige Privilegien.

a. Definition
Als Bürgerenergieprojekte werden folgende EEG-Projekte qualifiziert:
  • an der betreffenden Gesellschaft müssen mindestens 10 Privatpersonen beteiligt sein;
  • die Mehrheit der Stimmrechte muss bei Privatpersonen vor Ort liegen,
  • kein Gesellschafter darf mehr als 10 % der Stimmrechte haben,
  • das Projekt kann maximal 6 Anlagen mit einer Gesamtleistung von max. 18 MW umfassen.
Sofern sich an dem Projekt eine Kommune teilnimmt, darf sie sich auch nur bis zu 10 % an den Investitionen beteiligen.

b. Erleichterte Teilnahmebedingungen
Die Bundesregierung begründet die einfacheren Bedingungen der Teilnahme an Ausschreibungen für die sog. Bürgerenergieprojekte damit, dass sie keine zu hohen Kosten vorfinanzieren müssen. Im Einzelnen heißt dies, dass:
  • eine BImSchG-Genehmigung muss bei Gebotsabgabe noch nicht vorliegen - der Nachweis für Flächensicherung und die Vorlage eines zertifizierten Windgutachtens reichen aus;
  • die übliche Sicherheit muss nur zur Hälfte und erst nach der BImSchG-Genehmigung hinterlegt werden;
  • die Realisierungsfrist darf unter Umständen verlängert werden (maximal 2 Jahre).
Mit den Vorkosten hat es nichts mehr zu tun, aber es gelten auch weitere Privilegien für Bürgerprojekte. Nach einem Gebot erhalten sie nicht den Wert ihres Gebotes, sondern den Wert des höchsten noch bezuschlagten Gebots.

2. Direktvermarktung vs. Einspeisevergütung
Wie bereits oben erwähnt, ist die Differenzierung zwischen Ausschreibungen und Förderung ohne Teilnahme an dem Wettbewerbsverfahren neu im EEG, während die Unterscheidung zwischen Direktvermarktung und Einspeisevergütung nach wie vor gültig und unabhängig von der Ausschreibungsfrage bleibt.
Inwiefern eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden kann, regelt nun (nachdem im EEG 2014 die §§ 37 und 38 einschlägig waren) § 21 EEG 2017 i. V. m. § 53. Die Vorschriften sind ähnlich, wie die bisherigen §§ 37 und 38 EEG 2014. Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber allerdings einige Änderungen eingeführt, insbesondere im Hinblick auf die Regelungssystematik. Was bleibt, ist die Möglichkeit einer regulären Einspeisevergütung für kleine Anlagen (bis 100 kW) - bisher § 37 EEG, nunmehr § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017. Für größere Anlagen (> 100 kW) ist die sog. Ausfallvergütung, nunmehr nur noch für bis zu 6 Monate, gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 (bisher § 38 EEG 2014).


F. Fortentwicklung der besonderen Ausgleichsregelungen
Ein politisch viel diskutierter Punkt des EEG 2014 waren die Entlastungsvorschriften für die Industrie im Hinblick auf die EEG-Umlage, die ja die Kosten der EEG-Förderung auf den Stromverbrauch verteilt. Im EEG 2017 wurden die Regelungen abermals überarbeitet.




G. Quellen


Links:
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