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EEG 2016

ein Überblick über die aktuellen Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien

Stand September 2016


A. Einschlägige Rechtsakte
Das EEG 2014 wurde im Sommer 2016 geändert. Teilweise wird das EEG in der neuen Fassung als EEG 2017 bezeichnet.


Neben dem geänderten EEG muss allerdings auch das Strommarktgesetz berücksichtigt werden, das zahlreiche Rechtsakte maßgeblich umgestaltet hat.


B. Eckpunkte
Ab 2017 wird die Förderung von Strom aus neuen EEG-Anlagen grundsätzlich ausgeschrieben. Dies betrifft insbesondere
  • die komplette Windenergie (an Land und auf See)
  • Photovoltaik und
  • Biomasse.

Während die PV-Freiflächenanlagen bereits im Rahmen der Pilotphase nach dem EEG 2014 ausgeschrieben wurden, ist diese Umstellung für die übrigen Technologien ein großer Einschnitt in die bisherigen Regeln. Offenbar zur Wahrung der Anbietervielfalt (eine Ausschreibung für kleine Anlagenbetreiber ist erwartungsgemäß mehr oder weniger sinnlos, wenn man den bürokratischen Aufwand der Teilnahme an einer solchen Ausschreibung bedenkt) sind Ausnahmen für Anlagen bis zu 750 kW Leistung vorgesehen. Für Biomasse gilt eine niedrigere Grenze - 150 kW.


C. Einige Spezialfragen
Einige Neuregelungen bedürfen einer genaueren Erläuterung. Die wichtigsten finden Sie nachstehend.

1. Bürgerenergieprojekte
Die Bürgerenergieprojekte erhalten einige Privilegien.

a. Definition
Als Bürgerenergieprojekte werden folgende EEG-Projekte qualifiziert:
  • an der betreffenden Gesellschaft müssen mindestens 10 Privatpersonen beteiligt sein;
  • die Mehrheit der Stimmrechte muss bei Privatpersonen vor Ort liegen,
  • kein Gesellschafter darf mehr als 10 % der Stimmrechte haben,
  • das Projekt kann maximal 6 Anlagen mit einer Gesamtleistung von max. 18 MW umfassen.
Sofern sich an dem Projekt eine Kommune teilnimmt, darf sie sich auch nur bis zu 10 % an den Investitionen beteiligen.

b. Erleichterte Teilnahmebedingungen
Die Bundesregierung begründet die einfacheren Bedingungen der Teilnahme an Ausschreibungen für die sog. Bürgerenergieprojekte damit, dass sie keine zu hohen Kosten vorfinanzieren müssen. Im Einzelnen heißt dies, dass:
  • eine BImSchG-Genehmigung muss bei Gebotsabgabe noch nicht vorliegen - der Nachweis für Flächensicherung und die Vorlage eines zertifizierten Windgutachtens reichen aus;
  • die übliche Sicherheit muss nur zur Hälfte und erst nach der BImSchG-Genehmigung hinterlegt werden;
  • die Realisierungsfrist darf unter Umständen verlängert werden (maximal 2 Jahre).
Mit den Vorkosten hat es nichts mehr zu tun, aber es gelten auch weitere Privilegien für Bürgerprojekte. Nach einem Gebot erhalten sie nicht den Wert ihres Gebotes, sondern den Wert des höchsten noch bezuschlagten Gebots.


2. Bagatellgrenze
Nicht alle EEG-Anlagen werden von der Ausschreibungspflicht umfasst. Die Leistungsgrenze verläuft in der Regel bei 750 kW, allerdings mit folgenden Ausnahmen:




D. Quellen


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