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Konfliktfelder und Rechtsfragen in der energierechtlichen Beratung

ein Überblick über aktuelle Rechtsfragen


A. Gegenstand des Artikels
In diesem Artikel werden einige aktuelle Konfliktfelder in der Energierechtspraxis vorgestellt, die gegenwärtig (Sommer 2016) insbesondere in der aktuellen Rechtsprechung auszumachen sind. Es werden schwerpunktmäßig Rechtsfragen angesprochen, die für kleine Energieversorgungsunternehmen, Kommunen und mittelständische Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe (Energieletztverbraucher) relevant sind.

Einige Themenbereiche sind hier von vornherein ausgeklammert, weil sie einer spezialisierten Betrachtung bedürfen bzw. für die Zielgruppe dieses Artikels von geringerem Interesse sind. So wird hier das Vergaberecht grundsätzlich nicht berücksichtigt, weil es ein Thema ist, das ein zwar für die Energiewirtschaft relevantes, aber praktisch komplettes, separates Rechtsgebiet darstellt. Sollten Leser an diesem Thema dennoch Interesse haben, steht unser Kanzleiteam gern zur Verfügung.

Allerdings wird an dieser Stelle auch das recht aktuelle und oft streitige Thema der Befreiung von der EEG-Umlage nicht behandelt. Dies liegt insbesondere daran, dass dieser Artikel an Unternehmen adressiert ist, die in den Genuss der Befreiungstatbestände gar nicht kommen können. Deshalb verzichten wir auf die Behandlung dieser Thematik an dieser Stelle. Sollten Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich dennoch auch an uns wenden.

Die in der Energiewirtschaft relevanten Fragen steuerrechtlicher Art wurden in dem Artikel ebenfalls nicht berücksichtigt, weil dies thematisch in eine steuerrechtlich fundierte Ausarbeitung gehört und nicht lediglich am Rande eines energierechtlichen Überblicks hinreichend vorgestellt werden kann.


B. Regulierung der Erlösobergrenzen für Netzbetreiber
Die Anreizregulierung, die seit 2009 die Einnahmen vieler Netzbetreiber gefährlich schrumpfen ließ, betrifft auch zahlreiche kleine Energieversorgungsunternehmen. Einige EVU sind mit der Vorgehensweise der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden nicht einverstanden und wehren sich gegen manche Festlegungen im Rahmen der Bestimmung von Erlösobergrenzen gerichtlich. Die daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten sind sowohl aus dem Blickwinkel eines Einzelfalles wie auch in systematischer Hinsicht recht interessant. Deshalb werden nachstehend einige der vor Gerichten behandelten Probleme kurz geschildert.

1. Was darf die Regulierungsbehörde überhaupt?
Die Regulierungsbehörden sind Verwaltungsbehörden und damit an Recht und Gesetz gebunden. Da eine Verwaltungsbehörde auch Fehler machen kann, kann jeder Betroffene ihre Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen. Die Besonderheit der Tätigkeit der Regulierungsbehörden liegt aber darin, dass der Gesetzgeber ihnen in vielen Bereichen keine zu detaillierten Vorgaben machen kann, weil die Regulierungspraxis zu komplex ist, um sie in Gesetzen und Ausführungsverordnungen bis ins letzte Detail zu beschreiben. Deshalb wird im Hinblick auf die Tätigkeit der Regulierungsbehörden das Konzept des sog. Regulierungsermessens oder andererseits des sog. Beurteilungsspielraums diskutiert. Diese Konzepte werden mal synonym, mal als unterschiedliche Ausprägungen, mal wiederum als sich ergänzende Rechtsinstitute betrachtet.
Aus Sicht eines Praktikers interessiert letztlich, welche Entscheidungen der Regulierungsbehörde und inwiefern vor Gericht überprüft werden können. Allgemein ist festzustellen, dass im Bereich der Regulierung von Netzentgelten den Regulierungsbehörden in einigen Bereichen ein gewisses Ermessen oder Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. Dies bedeutet im Einzelnen, dass:
  • die Behörde einerseits bei der Entscheidung gewisse Freiräume genießt,
  • die Grenzen dieser Freiräume allerdings in gesetzlichen Regelungen zu finden sind; die Freiheit der Behörde ist insofern klar eingegrenzt;
  • auch die Ausübung des Ermessens oder die Nutzung des Beurteilungsspielraums gerichtlich überprüft werden kann.
Das betroffene Unternehmen steht insofern nicht schutzlos da. Andererseits muss es die vom Gesetzgeber und durch die Regierung in Ausführungsverordnungen vorgesehene Freiräume der Behörde zu akzeptieren.

So ist zum Beispiel im Hinblick auf die Festlegung der Erlösobergrenzen


2. Einige Einzelfragen



C. Konzessionsverfahren
(Kommunen / Versorgungsunternehmen)


D. Kommunale Unternehmen
Ein aus aktuellem Anlass diskutiertes Thema steht im Zusammenhang mit dem Urteil des VG Köln vom 25. 2. 2016 − 13 K 5017/13, in dem die Frage des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen eines kommunalen Netzbetreibers diskutiert wird.

Das Gericht verweigert insgesamt den Schutz von Informationen, in die der Kläger im Verfahren Einsicht nehmen wollte, aus mehreren Gründen:
  • weil sich ein Energieversorgungsunternehmen auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht berufen, wenn es als juristische Person in staatlicher Hand auftritt, denn es ist dann nicht grundrechtsfähig i. S. d. Art. 12 GG ist;
  • weil im Übrigen typische öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrgenommen werden, so dass das Unternehmen nicht wie bei einem privaten Dritten mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt auftritt;
  • weil der Betrag der Mehrerlösabschöpfung (um die es dem Kläger ging) kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt;
  • weil aufgrund der Besonderheiten des Energienetzmarktes ein Wettbewerbsvorteil ausgeschlossen ist; wegen des sog. "natürlichen Monopols" ist keine ernsthafte Wettbewerbslage zu erkennen; deshalb können "Wettbewerber" keinen Wettbewerbsvorteil aus der Kenntnis etwaiger Geschäftsgeheimnisse erhalten.



E. § 315 BGB und sonstige Fragen der Preisanpassungen




F. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem EEG




G.




H. Vertrags- und sonstige Gestaltung im Energierecht




I. Überblick über die aktuellen Veröffentlichungen
Einen Überblick über die in Zeitschriften aktuell abgedruckten Gerichtsurteile und Meinungen aus dem Schrifttum finden Sie im folgenden Artikel.



CategoryEnergierecht
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